30.11.2009 · Mit dem Lissabon-Vertrag bekennt sich die EU mit der „Grundrechtecharta“ zu wesentlichen Grundrechten, die in westlichen Demokratien selbstverständlich sind. Und künftig gibt es endgültig kein EG-Recht mehr, sondern nur noch EU-Recht.
Grundrechtecharta
Mit dem Lissabon-Vertrag bekennt sich die EU zu wesentlichen Grundrechten, die in westlichen Demokratien selbstverständlich sind: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte. Sie sind in der "Charta der Grundrechte" der EU zusammengefasst, die aus dem Jahr 2000 stammt. Mit dem Lissabon-Vertrag wird die Charta dem EU-Vertrag gleichgestellt. Dieser Katalog von Bürgerrechten enthält Rechte, die in der europäischen Menschenrechtskonvention fehlen, wie etwa das Recht auf Datenschutz oder auf eine gute Verwaltung. Andere Rechte, wie das Verbot von Diskriminierung wegen Geschlechts, Rasse oder Hautfarbe, werden noch einmal bestätigt. Die Charta gilt aber in erster Linie für das Gemeinschaftsrecht. Das heißt, sie bindet die EU und ihre Institutionen sowie die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EU-Rechts. Drei Staaten haben sich in einem Zusatzprotokoll allerdings weitgehend von den Bindungen der Charta befreien lassen: Großbritannien, Polen und die Tschechische Republik.
Subsidiarität
Im Lissabon-Vertrag wird genauer festgelegt, wer für was in Europa zuständig ist. Die Bürger sollen leichter erkennen, wer zu verantworten hat, was im Namen der EU geschieht. Es wird unterschieden zwischen ausschließlichen Zuständigkeiten der EU (etwa Handel oder Wettbewerb), ergänzenden Zuständigkeiten zu denen der Mitgliedstaaten (wie Finanzhilfen, Kultur, Industrie) oder die geteilte Zuständigkeit, in der EU und Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortung tragen (wie Umweltschutz, Verbraucherschutz, Verkehr).
Nationale Parlamente
Um die Beachtung der Subsidiarität zu gewährleisten, erhalten die Parlamente in den Mitgliedstaaten ein Einspruchsrecht gegen die europäische Gesetzgebung. Wenn ein Drittel der nationalen Parlamente der Meinung ist, dass ein Vorschlag der Kommission nicht dem Grundsatz der Subsidiarität entspricht, dann muss ihn die Kommission noch einmal überprüfen. Kommt der Einspruch von einer Mehrheit der nationalen Parlamente, dann entscheiden der Ministerrat und das Europaparlament darüber, ob das Gesetzgebungsverfahren fortgesetzt wird.
Bürgerinitiative
In der EU erhalten die Bürger ein Mitwirkungsrecht, das es in vielen Mitgliedstaaten nicht gibt. Eine Million Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern, ein Gesetz vorzuschlagen, soweit die EU für die Sache, um die es geht, zuständig ist. Insgesamt hat die EU 500 Millionen Einwohner, also ist die Hürde nicht allzu hoch.
Austritt
Bisher war der Beitritt zur EU eine endgültige Sache. Ein Austritt war nicht vorgesehen, auch wenn sich niemand vorstellen konnte, dass man einen Staat zwangsweise in der Union würde halten können. Artikel 50 des Lissabon-Vertrags schafft nun ein explizites Recht eines jeden Mitgliedstaates "im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften" wieder aus der EU auszutreten. Die EU muss dann ein Abkommen über den Austritt aushandeln, das die künftigen Beziehungen zu dem Staat berücksichtigen soll.
Rechtspersönlichkeit
Die EU erhält mit dem Lissabon-Vertrag erstmals eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das ist wichtig im Völkerrecht, weil sie damit die Möglichkeit erhält, internationale Abkommen abzuschließen und internationalen Organisationen beizutreten. Bisher handelte die EU immer im Namen der Mitgliedstaaten.
Öffentliche Beratungen
Im Ministerrat wird künftig gelten, was im Europäischen Parlament und den nationalen Volksvertretungen schon immer selbstverständlich war - die Sitzungen werden öffentlich sein, wenn über Gesetze beraten oder abgestimmt wird. Dann können die Bürger selbst verfolgen, welchen Standpunkt ihr jeweiliger Minister vertritt.
EU statt EG
Im Volksmund hat sich der Begriff EU durchgesetzt, seit der politische Teil der Integration 1992 "Europäische Union" genannt wurde. Rechtlich bestand die alte Europäische Gemeinschaft, die EG, aber fort, deren Ziel die Schaffung des Binnenmarkts war. Mit dem Lissabon-Vertrag wird der bisherige EG-Vertrag zum "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", womit es endgültig kein EG-Recht, sondern nur noch EU-Recht gibt.