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Freitag, 10. Februar 2012
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Lissabon-Urteil Karlsruher Interpretationen

11.07.2009 ·  Das Lob der Betroffenen für das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgericht ist heuchlerisch. Dass der Weckruf aus Karlsruhe die parlamentarischen Prozeduren in Sachen Europa von Grund auf verändern wird, darf man dennoch bezweifeln.

Von Günther Nonnenmacher
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Das Grundgesetz sage „ ja zu Lissabon“. Diese Kurzfassung eines langen Urteils aus höchstrichterlichem Mund ist bemerkenswert. Denn die Verfassung redet nicht von allein: Der Karlsruher Spruch zum Lissabon-Vertrag ist ihre aktuelle Interpretation, sechzig Jahre nach der Verabschiedung des Grundgesetzes.

Die Präambel aus dem Jahr 1949 statuierte, das deutsche Volk wolle „als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt ... dienen“. Der damalige Artikel 24 fügte hinzu, der Bund könne „durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen“. Das war mehr politische Vision als juristisches Programm. Damals herrschte, insbesondere in Deutschland, durchaus der Wunsch vor, das vereinte Europa möge ein „staatsanaloges“ Gebilde werden. Der erste Präsident der Europäischen Kommission, Walter Hallstein, der unter Adenauer Staatssekretär gewesen war, veröffentlichte noch 1969 ein Buch mit dem Titel „Der unvollendete Bundesstaat“.

Die politische Entwicklung der frühen fünfziger Jahre gab Anlass, an dieses Leitbild zu glauben. 1952 wurde ein Vertrag über die „Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft“ unterzeichnet; 1953 erteilten die Regierungen einer Versammlung den Auftrag, „die endgültige Organisation“ eines europäischen „Gemeinwesens“ zu entwerfen - es war das erste Verfassungsprojekt. Damals hätten die Karlsruher Interpreten des Grundgesetzes nicht nur „ja zum Lissabon-Vertrag“ gesagt; sie hätten vermutlich auch keine „Stoppschilder“ aufgestellt, wie es das Verfassungsgericht jetzt getan hat.

Seither ist die europäische Integration auf eine Weise fortgeschritten, von der in den fünfziger Jahren niemand träumen konnte. Die Montanunion von 1951 und die Sechser-EWG von 1957 haben sich zu einer Union mit 27 Mitgliedern erweitert; die Zusammenarbeit ist - trotz mancher Rückschläge - ausgeweitet und vertieft worden. Entstanden ist dabei ein Gebilde von ungeahnter Komplexität, das in den Kategorien der klassischen Staatslehre kaum mehr zu fassen ist. Eines allerdings ist sichtbar: Die politische Integration hat nicht Schritt gehalten mit der wirtschaftlichen - es gibt eine gemeinsame Währung, aber keine europäische Regierung. Man kann das Lissabon-Urteil, das die Linie der Karlsruher Entscheidung zum Maastricht-Vertrag von 1989 fortführt, auch als Bilanz dieser europapolitischen Entwicklung lesen.

Ihr juristischer Kernpunkt heißt: Der heutige „Staatenverbund“ EU ist über die Kooperationsformen eines Staatenbundes weit hinausgewachsen. Dagegen hat Karlsruhe keine Einwände. Aber dieser Staatenverbund ist demokratisch nicht hinreichend dazu legitimiert, per Selbstausweitung seiner Kompetenzen die Gestaltungsräume der nationalstaatlich verfassten Mitglieder immer weiter einzuengen. Politisch formuliert: Die gescheiterten Bemühungen um eine europäische Verfassung, von den frühen fünfziger Jahren bis zum „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ aus dem Jahr 2004, dessen geschrumpfter Ableger dann der „Vertrag von Lissabon“ wurde, zeigen, dass die Regierungen, vor allem aber die Völker Europas nicht bereit sind, ihre Nationalstaaten in einem europäischen Integrationsgebilde aufgehen zu lassen.

Was das Verfassungsgericht aus staatsrechtlicher Sicht abgeleitet hat, entspricht der Realität und den Zukunftsperspektiven der heutigen EU. Deshalb bekommen beispielsweise Ambitionen und Prätentionen des Europäischen Parlamentes einen Dämpfer. Tatsächlich sind dessen Gewicht und Ansehen trotz seines Bedeutungszuwachses im Zusammenspiel der europäischen Institutionen bei den nationalen Wählerschaften gering geblieben. Die sinkende Wahlbeteiligung zeigt dieses Legitimitätsdefizit.

Doch nicht nur das Europaparlament, auch der Bundestag hat sein Fett abbekommen: Er ist seiner „Integrationsverantwortung“ nicht gerecht geworden, weil er schon die bisherigen Möglichkeiten der Mitsprache nicht ausgeschöpft hat. Vielleicht wäre den Abgeordneten diese Lektion erspart geblieben, hätten sie in dem Karlsruher Verfahren über den europäischen Haftbefehl eine bessere Figur gemacht. Das Lob, mit dem die Betroffenen das Urteil aufgenommen haben, ist jedenfalls heuchlerisch.

Dass der Weckruf des Gerichts die parlamentarischen Prozeduren in Sachen Europa von Grund auf verändern wird, darf man dennoch bezweifeln. Die zu behandelnden Materien sind hochkomplex; würde die Bundesregierung mit einem imperativen Mandat nach Brüssel geschickt, könnte dies Verhandlungen blockieren, in denen immer ein Kompromiss zwischen 27 Staaten gefunden werden muss.

Spannend kann es aber in der Rechtsprechung werden: Die Karlsruher Richter haben wie nebenbei die Schaffung eines nationalen verfassungsgerichtlichen Prüfungsverfahrens angeregt, nachdem die Idee, einen europäischen Kompetenzgerichtshof einzurichten, nicht auf fruchtbaren Boden gefallen ist. Ein offener Konflikt entstünde, wenn das Bundesverfassungsgericht als „Letztinstanz“ trotz der von ihm selbst konstatierten „Europarechtsfreundlichkeit“ des Grundgesetzes ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs verwerfen würde.

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