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Leitartikel Terroristen nach Helgoland?

 ·  Von Reinhard Müller

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Der transnationale Terrorismus bedroht nicht nur Leib und Leben der Bürger in den Ländern des Westens. Er bedroht auch ihre Freiheit, ihren Lebensstil. Die Terroristen geben sich nicht damit zufrieden, Angst und Schrecken zu verbreiten. Zu ihren Zielen gehört ebenfalls, den liberalen Rechtsstaat zu übersteigerten Reaktionen, am besten gar zu totalitären Schritten zu zwingen.

Das ist bisher mißlungen - wenn man von Ausnahmen wie Guantanamo absieht. Bei aller berechtigten Kritik an diesem Lager muß man nüchtern festhalten: Die amerikanische Regierung nimmt die Terroristen beim Wort. Sie sollen erst dann freigelassen werden, wenn der "Krieg" der Terroristen gegen die freiheitlichen Gesellschaften beendet ist. Wer dieser Logik nicht folgen will, weil es Grundnormen des freiheitlichen Rechtsstaats widerspricht, jemanden für unbestimmte Zeit ohne richterliche Entscheidung festzuhalten, der kommt um eine Frage nicht herum: Wie kann sich der Staat vor Fanatikern schützen, die noch keine Straftat begangen haben, die aber eine womöglich tödliche Bedrohung für viele Menschen darstellen?

Nun ist es nicht so, daß der Rechtsstaat über keine Instrumente zur Verhinderung von Straftaten verfügte. Es gibt schon eine Sicherungshaft. So kann ein Ausländer zur Sicherung seiner Abschiebung in Haft genommen werden, wenn er sich zuvor der Abschiebung entzogen hatte oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er das vorhat. Ein Richter kann in solchen Fällen eine bis zu sechs Monate dauernde Haft anordnen. Verhindert ein Ausländer seine Abschiebung, kann sie um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Doch das betrifft eben nur Ausländer, die abgeschoben werden sollen.

Doch ist die öffentlichkeitswirksame Ausweisung tatsächlich ein effektives Mittel im Kampf gegen den transnational vernetzten Terrorismus? Wenn nicht mit Sicherheit verhindert wird, daß der Abgeschobene vom Ausland aus weiter hetzt, Anschläge plant oder gar zurückkehrt, wird das Problem nur verschoben.

Außerdem kann die Polizei schon jetzt jeden in Gewahrsam nehmen, um eine unmittelbar bevorstehende Straftat oder deren Fortsetzung zu verhindern. Dieser Unterbindungsgewahrsam hat vor allem beim Einschreiten gegen womöglich gewalttätige Demonstranten Bedeutung erlangt. Über Freiheitsentziehungen muß nach dem Grundgesetz ein Richter entscheiden: "Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten." Deshalb sagt Bundesinnenminister Schily, daß über die von ihm vorgeschlagene Sicherungshaft und deren Fortdauer "selbstverständlich" ein Richter entscheide. Doch worüber soll er entscheiden? Über die Gesinnung des Inhaftierten? Das weist Schily entschieden zurück. Es gehe um eine konkrete Gefahr. Schließlich würden auch psychisch Kranke aus Sicherheitsgründen und aufgrund einer richterlichen Entscheidung weggeschlossen.

Aber geht es nicht doch um die Gesinnung? Das rührt an ein Tabu. Nach geltendem Recht kann bei der Strafzumessung die "Gesinnung, die aus der Tat spricht", berücksichtigt werden. Damit soll aber nicht die allgemeine Gesinnung des Täters gemeint sein. Und manchmal haben die als gefährlich erachteten Islamisten die Tat noch nicht begangen - auch wenn sie Kontakte zu Al Qaida hatten und in Afghanistan ausgebildet wurden. Sie offenbaren, wenn sie die Ermordung von Bürgern befürworten, eine für den Rechtsstaat gefährliche Gesinnung. Aber wie stellt man diese Gesinnung fest? Sollen gerichtlich bestellte Islamwissenschaftler dazu Gutachten erstellen wie Ärzte bei psychisch Kranken?

Zunächst muß geprüft werden, inwieweit dem Terror mit den herkömmlichen Instrumenten begegnet werden kann: etwa mit einer Vorverlagerung der Strafbarkeit in Fällen von Terrorismus oder mit einer anderen Anwendung der vorhandenen Mittel. Die Handhabung des Tatbestands der terroristischen Vereinigung durch die deutsche Justiz hat sich als realitätsfremd erwiesen. Das heißt aber nicht, daß nun gleich ein unscharfer Straftatbestand der "Verschwörung" geschaffen werden müßte, wie es ihn freilich in anderen (auch rechtsstaatlichen) Ländern gibt. Das würde dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes widersprechen.

Auch bei der Prävention gibt es noch Spielraum. Das Bundesverfassungsgericht erklärte zwar kürzlich die niedersächsische Regelung zur vorbeugenden Telefonüberwachung für nichtig. Das lag aber daran, daß das Gesetz es erlaubte, einen möglichen Castor-Gegner ebenso wie den potentiellen Al-Qaida-Terroristen zu belauschen. Ausdrücklich hat das Gericht klargestellt: Je wichtiger das gefährdete Rechtsgut ist, desto eher darf die Polizei einschreiten. Auch die Karlsruher Rechtsprechung läßt damit Raum für einschneidende Maßnahmen gegen mordende Terroristen.

Gilt das auch für eine Sicherungshaft? Es fällt vor allem schwer, sich dieses Instrument in der Praxis vorzustellen. Wenn es eine konkrete Gefahr gibt, wird in der Regel auch ein Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen, aufgrund dessen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann. Ist die Gefahr noch nicht konkretisiert, stellt sich die Frage, wie lange diese Haft bei religiös motivierten Überzeugungstätern dauern soll. Sind sie unverbesserlich, dann ist es mit ein paar Wochen Gefängnis nicht getan. Aus Gründen der Gefahrenabwehr müßten Fanatiker, die sich in menschliche Bomben verwandeln könnten, dann wohl auf unbestimmte Zeit festgehalten werden. Auf Helgoland? Dann müßte man die Dinge beim Namen nennen: Das wäre keine Kriminalitätsbekämpfung mehr, sondern ein Krieg gegen die Feinde des Rechtsstaats. Zu fragen wäre dann, wie man diesen Krieg auf rechtsstaatliche Weise führen könnte - und ob man ihn nicht schon verloren hätte, wenn man zu bestimmten Mitteln griffe.

Quelle: F.A.Z., 09.08.2005, Nr. 183 / Seite 1
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