Über ein Familiensplitting zu reden verlangt Klarheit darüber, wer in welchen Lebensformen eine "Familie" bildet. Das Grundgesetz hat es den Familientheoretikern leichtgemacht, indem es Ehe und Familie in einem Atemzug nennt und die Familie unausgesprochen, aber zwingend aus der Ehe folgen läßt. Daraus ergibt sich ein juristischer Familienbegriff, der klar ist, der aber der Wirklichkeit nicht immer gerecht wird. Ein Ehepaar mit seinem Kind oder seinen Kindern ist eindeutig "Familie". Die Scheidung einer Ehe "zerstört" zugleich die Familie, insbesondere wenn das Sorgerecht einseitig zugeordnet wird. Eine "ledige" Mutter mit einem "unehelichen" Kind und einem standesamtlich nicht nachweisbaren biologischen Vater - das galt lange Zeit hingegen nicht als "Familie".
Das steuerliche Ehegattensplitting kommt nicht allein den beiden Ehepartnern, sondern auch deren Kindern zugute. Seine Verteidiger führen an, daß 90 Prozent des Ehegattensplittings Ehepaaren mit Kindern zugute komme, seine Gegner halten dagegen, daß 43 Prozent der begünstigten Ehepaare "kinderlos" seien. Die erste Angabe ist richtig, die zweite lediglich halbwahr. Da werden Ehen, die dauerhaft kinderlos geblieben sind, sowie Ehepaare, deren Kinder bereits selbständig sind, einfach zusammengezählt.
Seit der Grundsatz verfochten wird "Familie ist, wo Kinder sind" oder "Familie ist, wo unterschiedliche Generationen füreinander einstehen", werden die Grenzen des juristischen Familienbegriffes überschritten. Es wird ein biologischer, vielleicht sogar sozialer Familienbegriff eingeführt, den seine Erfinder nun in steuerrechtliche Festlegungen münden lassen wollen. Die soziale Familie kann sowohl die Alleinerziehende mit Kind als auch die Lebensgemeinschaft von zwei Alleinerziehenden mit ihren jeweiligen Kindern sein, wobei offen ist, ob noch ein Dritter oder Vierter ein Teilsorgerecht für eines der Kinder hat. Die biologische Familie umfaßt zum Beispiel die geschiedene Mutter mit Kind einschließlich des Kindesvaters mit dessen Kindern aus einer anderen Verbindung. Auch wenn es nicht die Absicht der Befürworter des Familiensplittings war, in die individualisierte und kunterbunte Welt der Lebensgemeinschaften eine fürs Finanzamt erkennbare Ordnung zu bringen, so setzt eine Systemumstellung voraus, daß geklärt ist, welche Personen jeweils gemeinsam steuerlich veranlagt werden.
Den Personenkreis über die gewöhnliche Familie - ein Ehepaar als Vater und Mutter sowie Kind(er); hier sind rechtliche, soziale und biologische Familie deckungsgleich - hinaus gesetzlich sauber abzugrenzen ist schon schwer. Das Kriterium, daß die beteiligten Erwachsenen den Unterhalt der Kinder sichern oder dazu wesentlich beitragen, verlangt einen großen Überprüfungsaufwand. Noch schwieriger ist es, die finanziellen Wirkungen eines umfassenden Familiensplittings zu berechnen. Ohne eine halbwegs verbindliche Berechnung aber wird politisch weder über den Splittingfaktor für die Kinder noch über die Einführung des Familiensplittings überhaupt entschieden werden.
Der Teilungsfaktor der Erwachsenen läßt sich leicht aus dem Ehegattensplitting übernehmen: Er beträgt je Person eins. Der Divisor für das jeweilige Kind erfordert hingegen eine neue Art von Festlegung, die Auskunft gibt über den politischen Stellenwert, den der Staat den Kindern zuschreibt. Ein Kind kann weniger zu Buche schlagen als ein Erwachsener (in Frankreich machen das erste und zweite Kind je 0,5 Punkte aus, das dritte aber 1,0 Punkte). Will der Staat die Kinder höher bewerten und so den möglichen Eltern mehr Anreize geben, dann könnte er den Divisor gar auf 1,5 festsetzen. Je höher dieser Divisor ist, um so niedriger wird das Gesamteinkommen der Familie besteuert. Überschreitet der Divisor die Zahl 1, so wäre das ein Signal, daß der Staat nicht Sozial-, sondern Bevölkerungspolitik betreiben will. Dem steht gegenüber, daß die Einnahmen des Staates aus der Einkommensteuer deutlich sinken und daher aus anderen Quellen die Einnahmen erzielt werden müssen, um den politisch "angeregten" Kindern eine gut ausgestattete Umwelt vorzuhalten.
Im Vergleich zum Familiensplitting ist das Ehegattensplitting bevölkerungspolitisch neutral. Das Familiensplitting bevorteilt die höheren Einkommensschichten auf ähnliche Art wie das Ehegattensplitting, allerdings mit dem Unterschied, daß auch zwei voll erwerbstätige Elternteile mit Kindern gegenüber einem kinderlosen Paar begünstigt werden. Dies läßt den finanziellen Mehrbedarf des Familiensplittings ahnen - die Gewinne für die Familien sind zusätzliche Lasten für andere, zunächst für die Staatskasse, letztlich für alle Steuerzahler, gleich ob sie selbst "Familie" sind.
Es fällt auf, daß die Umstellung des Ehegattensplittings auf ein Familiensplitting jetzt nicht mehr der Frauenemanzipation, sondern dem Familienlastenausgleich zuliebe verlangt wird, von dem die Politiker eine Anreizwirkung erwarten. Um so weniger darf die Entscheidung auf die lange Bank geschoben werden. Es ist sinnlos, das Familiensplitting zum Programmsatz zu erheben und auf die nächsten zehn oder fünfzehn Jahre zu verweisen - nicht, weil zu befürchten wäre, daß Kinderwünsche bis dahin aufgeschoben werden, sondern weil die Familienhilfen als eilbedürftig gelten. Doch ist es leicht, die ersehnten Hilfen in der vermuteten Höhe auf eine einfache, berechenbare und verläßliche Weise vorwegzunehmen, indem das Kindergeld erhöht wird.
Aber auch dessen Wirkung ist fraglich: Wenn es stimmt, daß in Ländern, die viel weniger Kinderbeihilfen kennen als Deutschland, die Geburtenrate wesentlich höher ist als hier, dann ist zu überlegen, warum die angebotene Fülle staatlicher Finanzleistungen die Entscheidung der Männer und Frauen für ein Kind und über dessen "richtigen Zeitpunkt" nicht erleichtert.
Bevölkerungspolitik mit steuerlichen Mitteln?
gisbert heimes (gisbert4)
- 22.06.2006, 15:17 Uhr