25.05.2006 · Sind EU-Richtlinien erst einmal fertig, hebt Berlin klagend die Hände und weist auf den Sündenbock nach Brüssel: Wir können nichts machen. Doch die Vorgaben fallen nicht vom Himmel und kommen nicht aus Brüssel. Sie sind Gemeinschaftsarbeit.
Von Reinhard MüllerEins zu eins - diese Formel steht nicht mehr allein für Sportereignisse mit wenig befriedigendem Ausgang. Sie ist zu einer beliebten politischen Forderung geworden. Ausschließlich eins zu eins sollen Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht übertragen werden; der nationale Gesetzgeber dürfe keinesfalls darüber hinausgehen, wie er es - entgegen der Ankündigung der Kanzlerin - beim sogenannten Gleichbehandlungsgesetz beabsichtigt. Der Ruf nach einer restriktiven Überführung europäischer Gesetzgebungsakte gilt somit schon als Nachweis einer an den nationalen Grundwerten ausgerichteten Politik.
Aber sind denn EU-Richtlinien etwa Naturrecht, das schon immer da war? Handelt es sich um Gesetzestafeln, die vom Himmel fallen und die dann von den europäischen Regierungen für die Bürger mit Leben gefüllt werden müssen? Nein, diese Rechtsakte stehen am vorläufigen Ende eines langwierigen Verfahrens, das nicht nur von der EU-Kommission, sondern auch von den nationalen Regierungen ausgeht. Letztere wollen oft auf dem Umweg über Brüssel Regelungen durchsetzen, für die es zu Hause nicht wirklich eine Mehrheit gibt. Und damit haben sie Erfolg.
Ist der EU-Rechtsakt endlich fertig, hebt Berlin klagend die Hände und weist nach Brüssel: Wir können nichts machen, wir haben kaum Spielraum! Und dann wird in diesem Rahmen tatsächlich doch noch allerlei untergebracht, was nicht vom Europarecht vorgeschrieben ist, jedoch den eigenen ideologischen Vorstellungen entspricht und im parlamentarischen Verfahren nicht weiter auffällt. Denn dort sitzen meist frei gewählte Vertreter des deutschen Volkes, die sich "normativ unfrei" fühlen, wie sie es in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zum europäischen Haftbefehl zum Ausdruck brachten. Die Parlamentarier erwiesen sich als brave Vollzugsorgane, die sich von der Bundesregierung hatten sagen lassen, daß sie keinen Handlungsraum mehr hätten. Dabei ging es damals um einen europäischen Rahmenbeschluß, bei dem nahezu jeder andere Mitgliedstaat sicherstellte, daß eine bestimmte rote Linie nationaler Souveränität nicht überschritten werde, um die eigenen Staatsangehörigen zu schützen.
Schon bei den Vorüberlegungen zu einer Richtlinie oder Verordnung kann sich kein Parlament und kein Bundesland darüber beschweren, nicht angehört worden zu sein. Die Frage ist allerdings, wie diese Rechte wahrgenommen werden. Die Wahrung der Grundwerte der deutschen Verfassung ist für alle Beteiligten Pflicht, auch für die Beamten, die oft als einzige den Durchblick haben. Und hier ist frühzeitig darauf hinzuwirken, daß nicht nur das Grundrecht, nach dem kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf, sondern auch die Freiheit des einzelnen und seine Menschenwürde geachtet werden. Selbstverständlich gehören diese Rechte auch zu den europäischen Grundwerten; doch kann es gerade im Einzelfall auch Unterschiede zu den Gewährleistungen des Grundgesetzes geben.
Die europäischen Verträge und auch das Völkerrecht ergeben nichts anderes: Die Europäische Union ist bisher kein Bundesstaat, sondern sie achtet die nationalen Identitäten ihrer Mitglieder. Das schreibt auch der einstweilen gescheiterte Verfassungsvertrag vor. Die Deutschen sind - bei aller Offenheit des Grundgesetzes für die europäische Einigung und das Völkerrecht - zunächst an die Fundamente ihrer eigenen Verfassung gebunden.
Und wenn dann eine europäische Regelung beschlossen wurde, so muß auch bei ihrer Überführung in nationales Recht auf eine grundrechtsschonende Auslegung geachtet werden. Sogar eine "Eins-zu-eins-Überführung" kann verfassungswidrig sein. Und wo bleibt die deutsche Souveränität, wenn Deutschland selbst da, wo es Spielraum hat, darauf verzichtet, Einfluß zu nehmen? Wenn zum Beispiel bei der Neufassung des deutschen Gesetzes zum europäischen Haftbefehl deutsche Abgeordnete empfehlen, erst auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu warten. Der Bundestag hat es selbst in der Hand, eine europarechtskonforme Regelung zu schaffen, die dann die Richter in Luxemburg überzeugen und die Richtung vorgeben kann.
Hier zeigt sich ein Phänomen, das auch in Deutschland zu beobachten ist: eine Verantwortungsscheu, die unter dem deutschen und europäischen Zauberwort der Subsidiarität daherkommt: Man will zwar ein Land, gar ein Staat sein, und so treten die Ministerpräsidenten auch auf. Aber wehe, man hätte Kompetenzen zu schultern, welche die Qualität der eigenen Regierungskunst im Vergleich mit anderen aufzeigen könnten. Sowohl beim Hochwasserschutz als auch beim Strafvollzug oder bei der Beamtenbesoldung rufen Regierungen und Parlamente dann schnell nach der Zentralgewalt oder gar nach Brüssel. So berechtigt die Furcht vor einem "Schäbigkeitswettbewerb" auch sein mag: Sobald jemand den Föderalismus beim Wort nimmt, ziehen alle den Kopf ein. Lieber läßt man sich verwalten - und hat dann vor den Wählern auch gleich einen Sündenbock.
Wenn es denn schon aus deutscher Sicht eine europäische Eins-zu-eins-Regel geben soll, warum dann nicht auf anderen Gebieten? Etwa bei der Zahl höherer Posten in der EU-Verwaltung, die Deutschland eigentlich zustehen, oder beim Gebrauch der deutschen Sprache.
Der eigentliche Maßstab deutscher Europapolitik scheint sich in einem Informationsblatt der Bundesregierung zum europäischen Haftbefehl zu finden, das an die deutschen Volksvertreter gerichtet war: "Deutsche Interessen: Keine."
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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