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Kommentar Zweifel des Präsidenten

 ·  Mü. Horst Köhler nimmt für sich in Anspruch, was schon für seine Vorgänger mehr oder weniger selbstverständlich war: Der Bundespräsident ist kein Staatsnotar, der die ihm vorgelegten Gesetze formelhaft ausfertigt und durchwinkt.

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Mü. Horst Köhler nimmt für sich in Anspruch, was schon für seine Vorgänger mehr oder weniger selbstverständlich war: Der Bundespräsident ist kein Staatsnotar, der die ihm vorgelegten Gesetze formelhaft ausfertigt und durchwinkt. Das Staatsoberhaupt unter dem Grundgesetz hat zwar nicht die Stellung eines Weimarer Ersatzkaisers. Doch der Bundespräsident ist ein Verfassungsorgan und mit einer Reihe oft vergessener Befugnisse ausgestattet - etwa bei der Wahl des Bundeskanzlers oder im Verteidigungsfall.

Vor allem muß der Bundespräsident die Verfassung verteidigen. Von ihm kann nicht verlangt werden, ein Gesetz zu unterzeichnen, das er für grundgesetzwidrig hält. Das kann sich nicht auf dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen beschränken, wie es der Wortlaut des Grundgesetzes nahelegt. Köhler hat "erhebliche Zweifel", ob die im Luftsicherheitsgesetz enthaltene Befugnis, notfalls ein entführtes Passagierflugzeug abzuschießen, mit der Verfassung zu vereinbaren ist. Tatsächlich handelt es sich hier zwar - wie spätestens seit dem 11. September 2001 sichtbar - nicht um eine erfundene Bedrohung. Doch es geht andererseits auch nicht um einen gezielten Todesschuß gegen einen Verbrecher, sondern um die bewußt und sicher in Kauf genommene Tötung von Verbrechensopfern, um eine womöglich größere Katastrophe zu verhindern. Es handelt sich damit um eine quantitative Abwägung von Leben, die sich der üblichen Normierung zur Abwehr von Gefahren entzieht - und an die Grenzen des rechtsstaatlich Regelbaren stößt.

Der Bundespräsident hat das gesehen, indem er von einer Fallgestaltung spricht, die höchst außergewöhnlich sei und zu der es, wie er hoffe, "in der Praxis niemals kommen wird". Aber warum hat er unterzeichnet, wenn er doch einen solchen Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der "Amtshilfe" für verfassungsrechtlich "höchst bedenklich" hält? Was auf den ersten Blick wie Inkonsequenz aussieht, hat seinen Grund letztlich doch in den Grenzen des Amts. Der Bundespräsident ist eben nur einer der Hüter der Verfassung, und er hat nicht die Möglichkeit, das Inkrafttreten einzelner Vorschriften eines Gesetzes aufzuhalten, das er im übrigen für "dringend erforderlich" hält. Er hat den Weg nach Karlsruhe nicht nur frei gemacht, sondern auch deutlich dazu aufgefordert, ihn zu gehen.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.01.2005, Nr. 10 / Seite 1
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