28.06.2007 · Weniges birgt in der Bundesrepublik so wenige Schwächen und Nachteile wie die Regelungen zum Amt des Bundespräsidenten. Auch wenn der Amtsinhaber Köhler den Eindruck erweckt haben sollte, dass Grundlegendes zu verändern sei, so ist das eher der Kategorie der produktiven Unruhe zuzurechnen. Von Georg Paul Hefty.
Von Georg Paul HeftyDer Bundespräsident klärt die Bürger auf, rät und empfiehlt. Aber niemals würde ein Bundespräsident Werbung in eigener Sache machen. Wer dem Bundespräsidenten Köhler unterstellte, dieser denke bei seinem Vorschlag, das Staatsoberhaupt unmittelbar vom Volk wählen zu lassen, an sich - in der Hoffnung, dann mehr Macht zu haben -, irrt ebenso wie derjenige, der meint, Köhlers Vorschlag, die Amtszeit des Bundespräsidenten auf sieben oder acht Jahre zu erweitern, entspreche einem persönlichen Traum. Nichts davon trifft zu: Die Darlegungen des Bundespräsidenten im Fernsehen könnten wegen der sicherlich notwendigen Grundgesetzänderungen allenfalls Köhlers Nach- oder Nachnachfolger berühren. Das wusste der Bundespräsident selbstverständlich, der gewiss nicht unvorbereitet in eine Sendung geht. So können die Einzelheiten aus Köhlers Befund und Empfehlung in aller Ruhe erörtert werden.
Für die Volkswahl des Bundespräsidenten spricht angeblich die Möglichkeit, die Bürger an den politischen Entscheidungen stärker zu beteiligen. Gegen sie sprechen nach traditioneller Argumentation die Erfahrungen der Weimarer Republik. Weimar aber ist weit und immer weiter entfernt. Wesentlicher für die politische Praxis ist die heute geltende Systematik der Bundesrepublik. Erst vor kurzem haben die Parteien ein Zeichen gesetzt und in der föderalen Ordnung Deutschlands die Neigung zur Zentralisierung nicht nur angehalten, sondern auch korrigiert. Würde nun das Volk den Bundespräsidenten unmittelbar bestimmen, wäre das eine eindeutige Hervorhebung des Zentralstaats, und zwar zu Lasten der Länder, deren Landesparlamente bislang neben dem Bundestag an der Wahl des Bundespräsidenten in der Bundesversammlung zur Hälfte teilhaben. Ein vom Volk gewählter Präsident stünde auch dann, wenn seine Rechte nicht verändert würden, mit seiner Wahlautorität über dem Bundeskanzler, über dem Bundestag und über dem Bundesrat. Seine Autorität wäre so machtvoll, dass sie auch bei unveränderter Zuständigkeit allein mit den Mitteln der politischen Rede die bisherige präsidiale Korrekturmacht in eine Art Richtlinienmacht verwandeln würde - und zwar in alle Verästelungen des Bundesstaates hinein. Das wäre ein schwerer Schlag für den nun mit der Föderalismusreform II fortgesetzten Versuch der übrigen Verfassungsorgane, das Subsidiaritätsprinzip zu stärken.
Mehr Anhänger als Köhlers erste Überlegung findet sein zweiter Anstoß: die Amtszeit des Bundespräsidenten zu verlängern und auf eine Periode zu begrenzen. Doch dies passt weder zu seiner eigenen Vorstellung von der Direktwahl noch zur geltenden Regelung der mittelbaren Wahl. Nach dem klassischen Begriff der Gewaltenteilung ist das Staatsoberhaupt trotz seiner Alleinstellung am ehesten der Exekutive zuzuordnen; ersichtlich ist dies auch daran, dass sein Unterschriftenpartner stets ein Mitglied der Regierung, nie eines des Parlaments oder der Justiz ist.
Mit Ausnahme der Gerichte und der Richterschaft gilt für alle Organe des Staates der Grundsatz der politischen Verantwortung. Diese Verantwortung erzwingt es, bei besonderen Fehlleistungen vom Amt zurückzutreten. Es gehört jedoch auch zur Übernahme der Verantwortung, sich für seine Taten in einem Staatsakt wie einer Wahl benoten zu lassen. Das setzt die verfassungsrechtliche Möglichkeit der abermaligen Kandidatur und der Wiederwahl voraus. Denn wie soll der individuelle Wähler oder das Wahlgremium (etwa die Bundesversammlung) Zufriedenheit oder Unzufriedenheit mit dem Gewählten ausdrücken, wenn nicht durch die Wiederwahl oder trotz erlaubter Wiederwahl durch die Wahl eines anderen?
Dass manchmal die ursprüngliche Mehrheit im parteipolitischen Sinne nicht mehr zur Verfügung steht, ist ebenso wie das persönliche Recht, auf die abermalige Kandidatur zu verzichten, für die politische Praxis wichtig, kann jedoch nicht die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten beschneiden. Ein nicht wiederwählbarer Bundespräsident könnte in der Theorie ohne Rücksicht auf die Wähler schalten und walten und wäre allein durch die Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht in die Schranken zu weisen.
Auch wenn die Einführung der einmaligen Amtsperiode nicht verwirklicht wird, so bleibt dennoch die gleichfalls vorgeschlagene Verlängerung der Amtsdauer zu wägen. Das Grundgesetz hat die Entzerrung der Bundestagswahlperioden und der Bundespräsidentenwahl vorgesehen: Vier Jahre sind die Abgeordneten und ist damit die Regierung im Amt, fünf Jahre das Staatsoberhaupt. Eine Verlängerung der präsidialen Amtszeit auf acht Jahre verbietet sich daher. Eine siebenjährige Periode ist damit jedoch noch nicht ausgeschlossen. Doch müssten erst recht alle, die eine stärkere unmittelbare Mitsprache des Volkes fordern, aber auch jene, die sich mit einer mittelbaren Mitsprache zufriedengeben, darauf bestehen, dass diese Mitsprache nicht noch seltener vorkommt als jetzt schon. Gegen eine Verlängerung der Amtszeit spricht auch, dass im Falle erkennbarer Amtsmüdigkeit oder gar des Amtsverdrusses zwei weitere Jahre für beide Seiten schwer zu ertragen sind. Im Falle der unumschränkten beiderseitigen Begeisterung für die Amtsführung steht ohnehin die Möglichkeit einer zweiten Amtszeit zur Verfügung.
Weniges birgt in der Bundesrepublik so wenige Schwächen und Nachteile wie die Regelungen zum Amt des Bundespräsidenten. Auch wenn der Amtsinhaber Köhler den Eindruck erweckt haben sollte, dass Grundlegendes zu verändern sei, so ist das eher der Kategorie der produktiven Unruhe zuzurechnen. Einen Zwang zu Verfassungsänderungen gibt es nicht.
Daily Error: Angehaltene Neigung
Jonas Hesselbrinck (Daily-Error.de)
- 28.06.2007, 21:42 Uhr
Georg Paul Hefty Jahrgang 1947, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“.
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