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Kommentar Die Reduktion der großen Zahl

24.11.2011 ·  Wenn Karlsruhe gegen das Neunergremium urteilt, dann müssten auch andere Gremien abgeschafft werden.

Von Georg Paul Hefty
Artikel Lesermeinungen (6)

Repräsentative Demokratie und Parlamentarismus haben eine Gemeinsamkeit: die Reduktion der großen Zahl. Am Tag der Bundestagswahl 2009 hatte Deutschland 62.168.489 Wahlberechtigte. Von diesen übten 44.005.575 Frauen und Männer ihr Wahlrecht aus. Ihre Stimmen führten in der Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlsystem sowie Fünfprozenthürde zu einem Bundestag, der mit den Überhangmandaten 622 Mitglieder zählte. Das entspricht einem Verhältnis zwischen Wählern und Abgeordneten von 70.748 zu 1. Eine gewaltige Konzentration des Volkswillens.

Man kann sich darüber streiten, ob die Formalie den Ausschlag gibt, dass der Bundestag den am Wahlabend siegreichen Kanzlerkandidaten zum Bundeskanzler wählt, oder ob es das Volk ist, das mit seiner Zustimmung zu der Partei oder der Parteienkoalition seines Favoriten den Bundeskanzler auf den Schild hebt. Das Ergebnis ist dasselbe: Einer Person aus der Gesamtzahl von mehr als 62 Millionen Wahlberechtigten wird die Macht verliehen, die vom Grundgesetz nur ihm allein zugestandenen Richtlinien der Politik zu bestimmen und das Land zu regieren.

Auch das Parlament selbst sichert seine Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit durch die Reduktion der großen Zahl, also durch das repräsentative Verhalten innerhalb des Repräsentativorgans. Der Bundestag wird nach innen und nach außen vom Bundestagspräsidenten vertreten, die Geschäfte werden von den 29 Mitgliedern des Ältestenrates geführt, das entspricht dem Verhältnis von gewöhnlichen Abgeordneten zu den parlamentarisch Mächtigen von 21 zu 1. Der Bundestag hat 22 ständige Ausschüsse eingesetzt. Sie sollen sicherstellen, dass nicht jeder Abgeordnete sich mit allem befassen muss und am Schluss die Oberflächlichkeit oder die zufällige Kenntnis herrscht. Dem für den Bundeshaushalt zuständigen Ausschuss gehören von den 622 Abgeordneten 41 an, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales 37, dem mit Sonderrechten ausgestatteten Verteidigungsausschuss 34 Mitglieder. Dem Parlamentarischen Kontrollgremium, das die Nachrichtendienste überwacht, gehören lediglich elf der 622 Abgeordneten an.

Entscheidungen in den Abendstunden

Zum System der innerparlamentarischen Vertretung der vielen durch wenige gehört es, dass den als zu groß empfundenen Ausschüssen Unterausschüsse helfen sollen, Einzelheiten zu klären und Entscheidungen zu finden, was mit Absicht auf eine Vorwegnahme von Entscheidungen im Namen des Ganzen, Plenum genannt, hinausläuft. Der Auswärtige Ausschuss hat 37 Mitglieder und vier Unterausschüsse, von denen der für "Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung" neun Mitglieder hat.

Immer wieder sind die Abgeordneten bestrebt, sich durch andere vertreten zu lassen, um nicht zu sagen: anderen die Entscheidung zu überlassen. Das gilt nicht nur in Einzelfragen, sondern auch bei Gesetzesbeschlüssen. Obwohl die Fraktionen zu den wichtigen, gar zu den mit finanziellen Bußen bewehrten namentlichen Abstimmungen ihre Mitglieder zusammentrommeln und es durch alle Gebäude schrill klingelt, ist bei vielen Entscheidungen der Plenarsaal nur mäßig gefüllt. Manche Entscheidungen werden sogar in die Abendstunden verlegt, damit die mangelhafte Beteiligung nicht öffentlich auffällt. Und oft geben am Schluss die 16 Abgeordneten des Vermittlungsausschusses den Ausschlag.

Wie unter all diesen Bedingungen das Bundesverfassungsgericht zu der - vorläufigen, aber einstweilig verbindlichen - Überzeugung kommen konnte, dass das vom Bundestag am 9. Oktober beschlossene Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum europäischen Rettungsfonds die Statusrechte der Abgeordneten dadurch "verletzt", dass es für Notfälle ein Neunergremium einrichtet, ist rätselhaft. Dieses besondere Gremium soll nach dem - fortbestehenden, aber von Karlsruhe einstweilen außer Kraft gesetzten - Willen des Bundestages auf repräsentativer, also fraktionsproportionaler Grundlage aus dem viermal so großen Haushaltsausschuss heraus gebildet werden, dem das Verfassungsgericht selbst noch wenige Wochen zuvor besondere Rechte bei der Euro-Krisenbewältigung zugeschrieben hatte.

Auch andere Gremien müssten abgeschafft werden

Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht bevor. Dort kann es zur Aufhebung der einstweiligen Anordnung kommen. Sollte bis zum Urteil des Verfassungsgerichts keine Krisenintervention der vom Gesetzgeber vorgesehenen Art nötig geworden sein, dann können die Richter unbeschwert zwischen den Interessen der klageführenden Abgeordneten und den Interessen Deutschlands im europäischen Verbund wägen. Es wäre aber eine besondere Note, wenn die Verfassungsrichter das repräsentative Prinzip im parlamentarischen Betrieb allein für den europäischen Krisenbewältigungsmechanismus aufhöben.

Wenn das gegenwärtige Neunergremium, das bei einer Zunahme der Zahl von Fraktionen im Bundestag schon aus arithmetischen Gründen vergrößert werden müsste, um dem Proporz Genüge zu tun, vor den Richtern keine Gnade finden sollte, dann müssten auch andere Gremien abgeschafft werden. Oder sie müssten - auch das Kontrollgremium - auf eine zahlenmäßige Stärke gebracht werden, in der geradezu jeder Abgeordnete den Anspruch auf seine persönliche Mitwirkung durchsetzen könnte.

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Jahrgang 1947, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“.

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