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Kommentar Das Für der Folter

18.05.2004 ·  Von Volker Zastrow

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Die Aufregung über die "Folter-Fotos" aus dem Gefängnis in Bagdad verdeckt, daß schon seit längerem über das Für und Wider von Folter gesprochen wird - in der westlichen Welt, auch in Deutschland. Da ist der Fall Daschner, des Frankfurter stellvertretenden Polizeipräsidenten, der dem Entführer des Bankierssohns Metzler im Polizeigewahrsam nie gekannte Schmerzen androhen ließ. Daschner will seine Gewissensentscheidung nachträglich legitimiert und legalisiert sehen. Er kann sich neuerdings auf den Grundgesetzkommentar Maunz-Dürig-Herzog berufen, in dem gegen eine "rein modale" Betrachtung der "Schmerzzufügung" im Amt argumentiert wird: "Die Androhung oder Zufügung körperlichen Übels" verletze im Einzelfall "wegen der auf Lebensrettung gerichteten Finalität" den Würdeanspruch nicht.

Professor Wolffsohn von der Münchener Bundeswehrhochschule hat sich frank und frei für die Folter ausgesprochen, anschließend indessen die Aussage durch vollständige Verneinung ungeschehen zu machen versucht. Sein Dienstherr, Minister Struck, bettet die Sache mit einem Rüffel zur Ruhe. Das hängt wohl nicht allein mit dem Fehlen disziplinarrechtlicher Möglichkeiten zusammen, sondern auch damit, daß Wolffsohn Jude ist und zunächst seine Äußerungen auf nahöstliche Verhältnisse bezogen wissen wollte. Hier geraten also zwei tabuähnliche Argumentationsmuster in Widerstreit.

In Israel gibt es eine lang andauernde Diskussion über die Folter. Der israelische Oberste Gerichtshof hat den - inzwischen kassierten - Versuch unternommen, der Folter gefangener Palästinenser einen rechtlichen Rahmen zu ziehen, indem er "maßvollen körperlichen Druck" zuließ. Ähnliche Bemühungen um das Abstecken von Grenzen, innerhalb deren absichtliches Quälen zulässig sein soll, haben unlängst auch amerikanische Hoheitsträger unternommen. Doch ist die amerikanische Diskussion ebenfalls älter als Bin Ladins spektakuläre Anschläge vom 11. September 2001, durch die sie gleichsam aktualisiert, aus dem popkulturellen Milieu der Katastrophenfilme und -romane sowie der keimfreien akademischen Erwägung in die Wirklichkeit von Tod und Trümmerfeldern transponiert wurde. Man kann die Frage anschließen, ob nicht die amerikanischen, schon vor dem Fall der Türme reich bebilderten Untergangsphantasien ein Gewissensecho von Hiroshima und Nagasaki sind. Ob also, nicht zuletzt im Hinblick auf das Thema der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, auch in der amerikanischen Politik mehr im Spiel ist als nur nüchterne Perzeption oder Antizipation. Etwas wie: Angst.

Die Bombardierung der japanischen Großstädte 1945 wurde mit einem lupenrein terroristischen Kalkül begründet. Der gestiftete Schrecken sollte die Kapitulation Japans erzwingen (und damit angeblich Schlimmeres verhindern). Auch Terror ist Politik oder ihre Fortsetzung mit anderen Mitteln. Die Opfer des Bahnunfalls von Eschede haben vermutlich nicht mehr und nicht weniger gelitten als die der Bombenanschläge von Madrid. Aber sie waren Opfer eines Unglücks, nicht Opfer von Zwecken.

Terroristische Handlungen von Staaten werden, außer in polemischem Zusammenhang, selten so genannt, weil Staaten regulär sind und Terroristen irregulär. Doch die Geschichte des zwanzigsten Jahrhunderts zeigt, daß der Weg vom Terroristen zum Staatsmann kurz sein kann. Deshalb ist es besser, streng methodisch zu argumentieren statt schurkologisch: Terror ist der politische Gebrauch selbst verursachten Schreckens. Das Töten, Verstümmeln, die Komposition einer Bluthochzeit von Angst und Schmerz ist kein Selbstzweck, sondern dient höheren Zwecken. Folterer und Terroristen vermeinen, anständig geblieben zu sein.

Deshalb ist es voreilig, die Mißhandlungen der irakischen Gefangenen schon als Folter zu bezeichnen, und unlogisch, danach zu fragen, "ob die Folter angeordnet" war - denn überhaupt nur dann war sie Folter. Folter ist nichts Unordentliches. Sie war fast die gesamte Menschheitsgeschichte hindurch legal, schon als Teil des römischen Rechts, meist mit Zielen der Ermittlung und Beweissicherung, inklusive Geständnis. Erst die Aufklärung schaffte die Folter ab, in Preußen suspendierte sie Friedrich der Große im Jahr 1740. Das Verbot untersagt die Folter nicht etwa, weil sie ein untaugliches Mittel zur Erreichung wünschenswerter Zwecke sei - sondern weil sie taugt. Alle damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere solche der Abwägung, konnte man seither zumindest in demokratischen Staaten für erledigt halten. Nicht zuletzt dadurch konstituieren sie sich als solche.

Die Aktualisierung einer anachronistischen Debatte durch Ereignisse mit Fanalcharakter bleibt erklärungsbedürftig. Es gab vor dem Metzler-Fall gleichartige andere, es gab furchtbaren Terror gegen Zivilisten auch vor dem 11. September. Warum wird jetzt erst der Gedanke für neu erachtet, daß Folter funktionieren und deshalb zulässig sein könne? Die Überlegung ist nicht von der Hand zu weisen, daß ein "Krieg" - nicht etwa ein Kampf oder Polizeieinsatz - "gegen den Terror", wie ihn der amerikanische Präsident ankündigte, legitimatorische Muster für Abwägungen von Zweck und Mitteln bereitstellt, die noch vor kurzem indiskutabel waren.

Doch das ist es nicht allein. Die Foltermethoden in den Gefängnissen der späten DDR, dargestellt etwa in den Erinnerungen von Vera Lengsfeld, stimmten nahezu Punkt für Punkt mit der jüngst veröffentlichten Liste amerikanischer Mittel der "Verhörvorbereitung" überein. Hier wie dort sollte Folter relegitimiert werden, ohne sie Folter nennen zu müssen. Der Verweis auf diese Übereinstimmung ist allerdings historisch, nur ein Déjà-vu. Es gibt das kommunistische Reich der Lager nicht mehr. Ging damit dem Westen ein Element der (Selbst-)Abschreckung verloren? Das wäre ein bitterer Befund.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.05.2004, Nr. 116 / Seite 1
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