„Etwas ungewöhnlich“ nannte Bundesinnenminister Schily das Verhalten des Bundespräsidenten. Er meinte damit Horst Köhlers Umgang mit dem Luftsicherheitsgesetz. Der Präsident hatte das Gesetz ausgefertigt, aber seine verfassungsrechtlichen Bedenken deutlich gemacht.
Er teilte mit, er mache „den Weg frei für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung, die jeder Betroffene auch unter Hinweis auf die von mir aufgezeigten Bedenken durch das Bundesverfassungsgericht vornehmen lassen kann“. Eine solche Stellungnahme hat durchaus Vorbilder. Schon Johannes Rau verwies bei seinem ähnlichen Vorgehen im Fall des Einwanderungsgesetzes auf die bisherige Staatspraxis.
„Die letzten Zweifel“
In sechs Fällen hat ein Bundespräsident ein Gesetz nicht ausgefertigt. In weiteren hat das Staatsoberhaupt trotz verfassungsrechtlicher Bedenken unterzeichnet, zugleich aber seine Zweifel - wie nun auch Köhler - in Schreiben an die beteiligten Verfassungsorgane veröffentlicht. Roman Herzog etwa konnte 1994 „die letzten Zweifel“ für sich nicht ausräumen, ob eine Änderung des Atomgesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle zustimmungsbedürftig sei. Er schrieb dem damaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten Gerhard Schröder, der diese Bedenken geltend gemacht hatte, er überlasse die Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen „auf diese Weise ggf. dem Bundesverfassungsgericht, das nach dem Grundgesetz zur Klärung solcher Zweifelsfragen primär berufen ist“.
Was soll das Bundesverfassungsgericht im Fall des Luftsicherheitsgesetzes klären? Dessen Anlaß war zweifellos der Anschlag vom 11. September 2001, aber auch der Flug eines geistig Verwirrten in einem entführten Kleinflugzeug über der Frankfurter Innenstadt Anfang Januar 2003. Daß der Staat in solchen Fällen handeln muß, steht außer Frage. Aber wie kann einer solchen Gefahr begegnet werden? Und wer darf das?
„Besonders schwerer Unglücksfall“?
Es ist bemerkenswert, daß die - in einem föderalen Staat zweifellos wichtige Kompetenzfrage - lange im Mittelpunkt der Debatte stand. Das war auch in der Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren so. Darf die Bundeswehr im Innern eingesetzt werden - zur Gefahrenabwehr, zu Gewährleistung der inneren Sicherheit - in einer Zeit, in der nicht mehr scharf zwischen innerer und äußerer Sicherheit unterschieden wird? Schließlich dürfen nach der Verfassung die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit es das Grundgesetz ausdrücklich zuläßt. Liegt hier ein „besonders schwerer Unglücksfall“ vor, bei dem die Bundeswehr eingesetzt werden darf? So sieht es das Luftsicherheitsgesetz. Der Bundespräsident zweifelt dagegen daran, ob durch das Gesetz die grundgesetzlichen „Amtshilfe“-Vorschriften zugunsten eines „eigenen Rechtsregimes für die Bundeswehr“ geändert werden können.
Doch stand dieser Punkt für den Bundespräsidenten offenbar nicht im Vordergrund. Vielmehr bewegte ihn, ob die Befugnis, in letzter Konsequenz ein voll besetztes Passagierflugzeug abzuschießen, mit dem Recht auf Leben und der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes vereinbar ist. Hier geht es also nicht um den Entführer eines Kleinflugzeugs, der, aus polizeirechtlicher Sicht „Störer“ ist, wenn er andere bedroht und der - wie ein Geiselnehmer - gezielt getötet werden könnte, wenn alle anderen Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Die Grünen hatten schon in der ersten Lesung des Gesetzes darauf hingewiesen, die Vorschriften enthielten gerade keine Ermächtigung zum Abschuß Unschuldiger in Passagierflugzeugen. Doch das läßt sich weder dem Wortlaut der Norm noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen.
Recht auf Leben nicht absolut
Auf den ersten Blick scheint die Sache klar zu sein: Ein Flugzeug mit ohnehin todgeweihten Menschen an Bord ist in der Hand von Verbrechern zu einer Waffe geworden, die dabei sind, innerhalb kürzester Frist ein noch größeres Blutbad anzurichten, als ohnehin mit einem Absturz verbunden wäre. Doch bereitet es große Schwierigkeiten, diese Gefahr mit den überkommenen rechtlichen Instrumenten zu beseitigen.
Zweifellos gilt das Recht auf Leben nicht absolut. Es kann aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt, also auch vom Staat genommen werden. Er darf aber nicht als eine Art Rechengröße zum Wohl der Allgemeinheit geopfert werden. Bundespräsident Köhler bemerkte, mit der Abschußermächtigung im Luftsicherheitsgesetz werde „Leben zugunsten anderen Lebens geopfert“. Das sei „nach bisher übereinstimmender Auffassung in der Verfassungsrechtsprechung und -literatur“ unzulässig, meint Köhler, wobei er den Meinungsstand allerdings etwas großzügig zusammenfaßt. Doch verbietet das Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürde eine Quantifizierung des Lebens. Auch das - nach aller Wahrscheinlichkeit - verlorene Leben hat keinen geringeren Wert als das, was womöglich mit einem Abschuß gerettet werden könnte. Man kann eine solche staatliche Maßnahme auch kaum mit der (mutmaßlichen) Einwilligung der Entführungsopfer rechtfertigen - wenn man das Leben denn für disponibel hält. Immerhin ist auch die „Tötung auf Verlangen“ strafbar.
Keine Befugnis zum Töten Unbeteiligter
Auch die übrigen herkömmlichen Rechtfertigungsgründe passen auf den Abschuß eines entführten Flugzeugs kaum. Denn Notwehr und Notstand geben keine Befugnis zum Töten Unbeteiligter. Das heißt freilich nicht, daß diejenigen, die sich in einem solchen Fall zum Handeln gezwungen sehen, sich strafbar machen. Wer in einer vermeintlich ausweglosen Lage tötet, um Leben zu retten, kann entschuldigt sein. Das ändert allerdings nichts an der Rechtswidrigkeit seines Handelns. Die Folge ist, daß dagegen Notwehr möglich wäre.
Auch wegen dieser wenig befriedigenden Aussicht haben Luftwaffenpiloten und Bundeswehrverband eine rechtliche Klarstellung verlangt. Der Verband strahlgetriebener Kampfflugzeuge hatte schon im Juni 2004 - für Soldaten ungewöhnlich - Befehlsverweigerung angekündigt, falls der Abschuß einer zivilen Maschine angeordnet werden sollte. Zudem waren von Piloten der Luftwaffe technische Unzulänglichkeiten an ihren Flugzeugen beklagt worden: Es fehle an Leuchtspurmunition und an einem „Voice-Recorder“, um einen Abschußbefehl aufzeichnen zu können.
Indiz für staatsnotstandhaften Ausnahmefall
Das zeigt, daß es nicht nur Probleme rechtlicher Art gibt. Was sind das für „Umstände“, nach denen im dichtbesiedelten Deutschland „davon auszugehen ist, daß das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll“, und Waffengewalt „das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist“? Den Abschuß soll laut Gesetz der Verteidigungsminister anordnen.
Der hat schon kundgetan, daß er sich das zutraue, aber auch einmal angedeutet, daß er nach einem Abschuß zurücktreten würde. Ein Indiz für einen staatsnotstandhaften Ausnahmefall, mit dem sich bald das Bundesverfassungsgericht befassen wird. Ob Karlsruhe für die allseits gewünschte „Klarheit“ sorgen kann, ob es die hier überhaupt geben kann, das darf man bezweifeln.