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Zweifel am Luftsicherheitsgesetz Leben gegen Leben?

09.11.2005 ·  In Karlsruhe wird das umstrittene Luftsicherheitsgesetz verhandelt. Im Frühjahr 2006 wird ein Urteil erwartet. Es geht um grundsätzliche Fragen zwischen Freiheit und Sicherheit. Darf der Staat Leben gegen Leben abwägen?

Von Reinhard Müller
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Im Januar stellte der Bundesinnenminister fest, „daß sich hier der sehr verehrte Herr Bundespräsident leider geirrt hat“. Otto Schily war ganz in seinem Element, als er das Luftsicherheitsgesetz verteidigte. Horst Köhler hatte soeben zwar das Gesetz ausgefertigt.

Doch äußerte er zugleich „erhebliche Bedenken“ und empfahl den Gang nach Karlsruhe - mit Erfolg. Der Erste Senat verhandelt an diesem Mittwoch darüber, ob die Ermächtigung der Bundeswehr, ein Passagierflugzeug abzuschießen, um ein noch größeres Unglück zu verhindern, gegen das Grundgesetz verstößt.

Unrealistisches Szenario?

Schon beim Zweck des Gesetzes beginnt der Streit: Es ermöglicht nach Ansicht des Bundespräsidenten, daß „Leben zugunsten anderen Lebens geopfert wird“. Das bestreiten Schily und die noch amtierende rot-grüne Koalition. Vielmehr sei der Abschuß eines entführten Flugzeuges nur dann gestattet, wenn dessen Passagiere ohnehin sterben müßten und durch den Luftwaffeneinsatz der Tod weiterer Menschen verhindert werden könne.

Dieses Szenario - so hieß es schon im Gesetzgebungsverfahren - habe man gerade nicht regeln wollen, ja der Abschuß sei dann gar nicht erlaubt. Doch läßt sich das weder aus dem Wortlaut der Ermächtigung noch aus der Gesetzesbegründung schließen: Ziel war es, Anschläge wie die vom 11. September 2001 gegen Amerika abzuwehren - und nicht nur Irrflüge eines Geisteskranken wie über Frankfurt im Jahr 2003.

An die Grenzen des Rechts

Von vornherein war klar, daß es an die Grenzen des Rechts geht, hierfür eine verfassungsfeste Regelung zu finden. Gerichtspräsident Papier, der die Verhandlung des Ersten Senats leitet, sprach gegenüber dieser Zeitung schon von einer „neuartigen“ verfassungsrechtlichen Fragestellung. Und es gab auch durchaus Differenzen in der Entstehungsphase des Gesetzes zwischen den Ministerien.

In der Sachverständigenanhörung des Bundestages spielte vor allem die Kompetenzfrage eine Rolle. Nach dem Grundgesetz stellt der Bund Streitkräfte „zur Verteidigung“ auf. Ansonsten ist ein Einsatz nur erlaubt, soweit ihn die Verfassung ausdrücklich zuläßt. Das Luftsicherheitsgesetz stützt den Abschuß von Flugzeugen auf die Amtshilfe-Vorschrift des Grundgesetzes. Danach ist der Einsatz der Streitkräfte bei besonders schweren Unglücksfällen möglich.

Warten auf eine Entscheidung

Für Gefahrenabwehr sind freilich die Länder zuständig, nach deren Polizeirecht sich im Grunde auch die Amtshilfe richten müßte.

Schily hatte demgegenüber auf die fehlenden Möglichkeiten der Polizei verwiesen, Gefahren aus der Luft abzuwehren, zugleich aber schon im Gesetzgebungsverfahren zu erkennen gegeben, daß er zu einer klarstellenden Grundgesetzänderung bereit sei. In den Koalitionsverhandlungen sind sich Union und SPD hier nahegekommen; sie warten auf die Entscheidung aus Karlsruhe.

Verstoß gegen die Menschenwürde?

Der wichtigste Einwand gegen das Gesetz (das freilich schon im Fall einer fehlenden Kompetenz des Bundes verfassungswidrig wäre) lautet jedoch: Die Ermächtigung zum Abschuß verstößt gegen die Menschenwürde und das Recht auf Leben. Der Rechtsstaat könne seine Bürger nicht dadurch schützen, daß er die Opfer einer Straftat (nämlich die entführten Passagiere) vorsätzlich töte.

Und was ist der Maßstab? Was sind das für „Umstände“, nach denen im dichtbesiedelten Deutschland „davon auszugehen ist, daß das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll“ und Waffengewalt „das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist“? Es kommt häufig vor, daß ein Flugzeug für die Flugsicherung nicht erreichbar ist. In der Bundeswehr heißt es, die Alarmrotten der Luftwaffe seien im vergangenen Jahr etwa dreißigmal aufgestiegen, um Flugzeuge zu überprüfen, zu denen kein Funkkontakt bestand. Die Deutsche Flugsicherung informierte 2004 knapp 320mal das nationale Lage- und Führungszentrum in Kalkar, wenn sie ein Flugzeug per Funk nicht erreichen konnte.

Eine konkrete Gefahr

Vielflieger und ein Berufspilot sehen deshalb schon im Falle eines Instrumenten- oder Pilotenfehlers eine konkrete Gefahr für das Leben von Passagieren und haben Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es liegt freilich im Wesen der Gefahrenabwehr und damit der täglichen Polizeiarbeit, daß eine schnelle Prognoseentscheidung getroffen werden muß, deren Grundlage sich später womöglich als unzutreffend erweist. Das macht das Handeln nicht rechtswidrig. Doch liegt die Besonderheit des Luftsicherheitsgesetzes darin, daß hier nicht der „Störer“, etwa ein Geiselnehmer, gezielt beschossen wird (mit dem Risiko, daß auch die Geisel stirbt), sondern daß gezielt auf die Opfer geschossen wird, weil sie als Teil einer Waffe angesehen werden.

Man wird sich auf dem Boden des Grundgesetzes rasch darauf einigen können, daß das Leben keine beliebige Rechengröße ist, daß - aller Voraussicht nach - verlorenes Leben keinen geringeren Wert hat als das, das vermutlich gerettet würde. Die herkömmlichen Rechtfertigungsgründe passen nicht recht: Notwehr und Notstand geben keine Befugnis zum Töten Unschuldiger. Allerdings kann entschuldigt sein, wer in einer vermeintlich ausweglosen Lage tötet. Sein Handeln blieb dann freilich rechtswidrig, so daß dagegen Notwehr geübt werden könnte.

Gehorsamsverweigerung?

Wegen dieser Lage hatten Luftwaffenpiloten schon früh eine rechtliche Klärung verlangt; der Verband strahlgetriebener Kampfflugzeuge hatte gar Gehorsamsverweigerung angekündigt, falls der Abschuß eines zivilen Flugzeugs angeordnet werden sollte. Zugleich gab es auch Piloten, die deutlich machten, daß der Staat zur Verhinderung einer noch größeren Katastrophe zum Handeln gezwungen sein kann. Nun gibt es immerhin ein Gesetz.

Auch Bundespräsident Köhler wollte offenbar zunächst Rechtssicherheit schaffen, deshalb verweigerte er dem Gesetz nicht seine Zustimmung, sondern empfahl den Weg nach Karlsruhe. Auch im Ersten Senat dürfte es Bedenken gegen das Gesetz geben - Berichterstatter ist der im kommenden Jahr aus dem Amt scheidende ehemalige Bundesverwaltungsrichter Dieter Hömig.

Gründe der Staatsräson

Gänzlich unbekannt sind solche extremen Lagen dem Verfassungsgericht nicht: Als Arbeitgeberpräsident Schleyer 1977 in der Hand von RAF-Terroristen war, zogen seine Angehörigen nach Karlsruhe und beriefen sich auf die Schutzpflicht des Staates, sein Leben zu retten. Das Gericht entschied damals keinesfalls, Schleyer müsse aus Gründen der Staatsräson „geopfert“ werden. Es lehnte es aber ab, die staatliche Schutzpflicht in jener Situation zu konkretisieren: Die Eigenart des Schutzes gegen lebensbedrohlich terroristische Erpressung sei dadurch gekennzeichnet, „daß die gebotenen Maßnahmen der Vielfalt singulärer Lagen angepaßt sein müssen. Sie können weder generell im voraus normiert noch aus einem Individualgrundrecht als Norm hergeleitet werden.“

Damals war Ernst Benda Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Otto Schily einer der Verteidiger der Terroristen. Während Schily im Januar dieses Jahres auf einem Kolloquium zum 80. Geburtstag Bendas bekräftigte, beim Luftsicherheitsgesetz gehe es nicht um Leben gegen Leben, erinnerte Benda an jene „Existenzfrage des Staates“. Nun wird der Erste Senat prüfen müssen, ob die generelle Antwort des Gesetzgebers auf heutige Bedrohungen mit der Verfassung übereinstimmt.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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