Nachdem das Bundesverfassungsgericht das runderneuerte Wahlrecht gekippt hat, ist der Jubel groß. Wie immer sehen sich die Politiker, die das Gesetz gemacht haben, grundsätzlich bestätigt, denn was sollen sie sonst auch machen. Die Politiker, die erfolgreich gegen das Gesetz geklagt haben, feiern natürlich erst recht. Und in den Kommentaren erfreut man sich landauf, landab daran, dass die Richter den Politikern mal wieder „eine Klatsche“, „eine Ohrfeige“ verpasst haben.
Okay. Lassen Sie uns doch mal ein kleines Spiel spielen. Lieber Leser, spielen Sie mit? Ich möchte Ihnen eine einfache Frage stellen. Sie überlegen sich in aller Ruhe die Antwort. Dann treffen wir uns wieder. Und hier die Frage: Was ist ein Überhangmandat?
[Denkpause.]
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Ein Kompromiss
Wenn Sie nicht zufällig Bundeswahlleiter sind und bei Ihnen als Antwort herausgekommen ist „Überhangmandate entstehen, wenn die Anzahl der in ihrem Wahlkreis direkt gewählten Abgeordneten einer Partei die Zahl der Mandate übertrifft, die sich aus dem Zweitstimmenergebnis dieser Partei ergeben“ - dann gehören Sie vermutlich zu einer kleinen Schicht politisch sehr gebildeter und interessierter Menschen. Wenn Sie darüber hinaus noch die Voraussetzung Ihrer Antwort erwähnt haben sollten, nämlich die „personalisierte Verhältniswahl“, dann sind Sie einsame Spitze. Und wenn Sie schließlich noch die Nachfrage richtig beantworten können, dann sind wir vermutlich nur noch zu zweit (und ich bin nur dabei, weil ich mir das alles eben erst wieder draufgeschafft habe). Die Nachfrage: Sind demnach die überzähligen Direktmandate Überhangmandate?
Wenn Sie dazu „nein“ gesagt haben (das Gegenteil war diese Woche oft zu lesen und zu hören), dann verneige ich mich vor Ihnen. Aber nicht vor dem Bundesverfassungsgericht, das nicht. Alles fing ja damit an, dass die hohen Richter dem Bundestag aufgegeben haben, ein einfaches, jedermann verständliches Wahlrecht zu formen. Dazu kann man nur eines sagen: Dieser Auftrag ist nicht fair. Man kann ihn nicht erfüllen, jedenfalls nicht, solange es das personalisierte Verhältniswahlrecht gibt. Es ist ein Zwitter, trägt seinen Widerspruch in sich - und das ist der wahre Grund dafür, dass einem schon bei der einfachen Frage nach dem Überhangmandat die Knie weich werden.
Unser Wahlrecht mischt, grob gesagt, Mehrheits- und Verhältniswahl; Ersteres gibt es beispielsweise in England. Da kommen nur die Abgeordneten ins Parlament, die ihre Wahlkreise gewinnen. Es werden also nur die Stimmen ihrer Wähler politisch wirksam: The winner takes it all. Die Stimmen der Bürger, die Verlierer gewählt haben, landen unter dem Tisch: The loser has to fall. Beim Verhältniswahlrecht dagegen kommen grundsätzlich alle Stimmen zum Tragen. Das hat aber andere Nachteile: Zum Beispiel begünstigt es den überproportionalen Einfluss von winzigen, oft auch noch extremistischen Parteien. Dagegen richtet man zum Beispiel Fünf-Prozent-Hürden auf. Dabei fallen freilich auch wieder Stimmen unter den Tisch. Ist das gerecht? Es ist ein Kompromiss, und der ist bestimmt gerechter, als Extremisten die Staatsruder in die Hand zu spielen.
Mal eben die Meinung geändert
Ein noch wichtigerer Einwand gegen ein reines Verhältniswahlrecht ist, dass es die Parteien als Institutionen stärkt, die Abgeordneten hingegen schwächt. Das will das Grundgesetz nicht. Es hat den Parteien nicht viel Macht zugesprochen, die verschaffen sie sich naturgemäß selbst. Das Grundgesetz hat vielmehr den Abgeordneten zum Ziegelstein des repräsentativen Gebäudes gemacht. So konnte zum Beispiel der Abgeordnete Christian Ströbele, auch als ihm seine Partei keinen aussichtsreichen Listenplatz mehr einräumte, seinen Kreuzberger Wahlkreis durch Beinarbeit erobern. Seinerzeit gelangten auch zwei Berliner PDS-Abgeordnete in den Bundestag, obwohl deren Partei an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert war. Das ist übrigens (siehe die Nachfrage oben) der einzige Fall, wo man das Direktmandat reinen Gewissens als Überhangmandat bezeichnen kann.
Sonst nicht. Wer nämlich das Direktmandat selbst zum Überhangmandat erklärt, sagt damit zugleich, dass es weniger wert sei als ein über die Parteiliste errungener Parlamentssitz. In Wirklichkeit genießen die Direktmandate Vorrang. Aus gutem Grund: Was kann mehr gelten als die von einem Kandidaten selbst errungene Mehrheit? Sie ist demokratisch keinesfalls weniger wert als eine mit innerparteilichen (Disziplinierungs-)Mitteln erwirtschaftete Rangordnung auf einer Liste. Deshalb ist der Gedanke fragwürdig, wenn nicht gar gefährlich, dem Verhältniswahlergebnis gegenüber dem personalen absoluten Vorrang einzuräumen, indem man die Erfolge der direkt gewählten Abgeordneten durch sogenannte Ausgleichsmandate bei den Parteien wieder wegschleift. Das ist in Schleswig-Holstein beispielsweise sogar Gesetz, obwohl andererseits gerade dort die Sonderregelungen für den SSW dem Gleichheitsgrundsatz bei den Wahlen hohnsprechen - was wiederum das Verfassungsgericht nicht interessiert.
Aber es hat ja auch zu den Überhangmandaten zwischen seinem letzten und seinem vorletzten Urteil mal eben die Meinung geändert. Bisher hielt es für zulässig, dass Direktmandate gleichsam die Liste „ziehen“. Die direkt gewählten Abgeordneten verschaffen dadurch ihrer Partei einen proportionalen Zuwachs - bei der PDS damals sogar den denkbar größten, nämlich die Möglichkeit, überhaupt im Parlament vertreten zu sein. Verfügt also eine Partei über Abgeordnete, die einen Wahlkreis erobern können, dann wird diese Partei nicht nur durch den Abgeordnetensitz belohnt, sondern zusätzlich auch im Verhältnis zu den Parteien, denen das nicht gelingt - vielleicht, weil sie weniger Wert darauf legen, vielleicht, weil sie Spezialinteressen verfolgen, vielleicht, weil sie sich gegenüber den Bürgern stärker abschotten. Wenn das bereits den Gleichheitsgrundsatz im Wahlrecht verletzen soll, wieso duldet das Verfassungsgericht dann das Fünf-Prozent-Fallbeil? Es geht hier nicht um Arithmetik, es geht um Politik.
Ein lupenrein neutrales und objektives Wahlrecht gibt es nicht
Es ist eine politische Entscheidung, keine juristische, ob man die Verhältniswahl gegenüber der Personenwahl stärken will. Da spricht mehr dagegen als dafür: Wir sollten die Macht der Parteien gegenüber den Abgeordneten nicht noch weiter erhöhen. Wenn das eine Frage der Gerechtigkeit im Stimmrecht sein sollte, so lässt sie sich jedenfalls nicht mit mathematischen Mitteln beantworten.
Denn ein lupenrein neutrales, gleichsam objektives Wahlrecht gibt es nicht. Jagen die Richter eine Schimäre? Und bestätigen sie das nicht sogar, wenn sie selbst einfach mal so die Überhangmandate im Bundestag auf „etwa fünfzehn“ einschränken wollen? Und was bleibt nun dem Souverän, dem Gesetzgeber? Gewiss darf er sich auf vierzehn Überhangmandate festlegen oder auf sechzehn. Auch 18, 20, 22? Wie das Gericht seinen eigenen Vorschlag bewerten würde, wenn der Bundestag ihn von sich aus zur Norm erhoben hätte, kann sich ein Dreifingerfaultier allerdings an einer Hand abzählen.
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