30.12.2009 · Die Völkerrechtler Claus Kreß und Georg Nolte schreiben in der F.A.Z., der Luftangriff nahe Kundus Anfang September sei auch dann grundsätzlich zulässig gewesen, wenn die Taliban „keine unmittelbare Bedrohung darstellen“ und wenn Unbeteiligte geschädigt wurden.
Nach Ansicht führender Völkerrechtler war der von dem deutschen Oberst Klein angeordnete Luftangriff bei Kundus in der Nacht auf den 4. September grundsätzlich erlaubt. Die Völkerrechtler Claus Kreß und Georg Nolte schreiben in einem Beitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (Donnerstagsausgabe), dass es grundsätzlich zulässig gewesen sei, „Taliban-Kämpfer auch dann offensiv zu bekämpfen, wenn sie keine unmittelbare Bedrohung darstellen“.
Die beiden Wissenschaftler, die Mitglieder der deutschen Gesellschaft für Wehrrecht und humanitäres Völkerrecht sind, schreiben weiter: „Diese Kämpfer durften grundsätzlich auch dann bekämpft werden, wenn dabei Unbeteiligte geschädigt wurden.“ Allerdings durften diese Schäden nicht außer Verhältnis zu dem erwarteten militärischen Vorteil stehen. So müsse sich Deutschland fragen, „ob seine Streitkräfte ihre technischen Möglichkeiten zur Zielaufklärung und Schadensminimierung ausgeschöpft haben“.
Zugleich müssten die Soldaten darauf vertrauen dürfen, dass strafrechtliche Untersuchungen „die schwierige Situation angemessen berücksichtigen, in der sie in unser aller Auftrag handeln. Sonst können sie Ihr Mandat nicht erfüllen.“
Den Beitrag der Völkerrechtler Claus Kreß und Georg Nolte lesen Sie in der F.A.Z. vom 31. Dezember 2009.