13.02.2009 · Nach der Einigung in der Föderalismuskommission steht der Wortlaut für die neue Vorgabe in Artikel 109 des Grundgesetzes, die die gesamtstaatliche Haushaltswirtschaft und Stabilität betrifft, fest. Auch die Schuldenregel für den Bund in Artikel 115 wurde neu gefasst.
Von Manfred Schäfers, BerlinNach der Einigung in der Föderalismuskommission steht der Wortlaut für die neue Vorgabe in Artikel 109 des Grundgesetzes, die die gesamtstaatliche Haushaltswirtschaft und Stabilität betrifft, fest. Auch die Schuldenregel für den Bund in Artikel 115 wurde neu gefasst. Noch offen ist, ob auch Artikel 104b neu formuliert wird, um die Entflechtung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern, die einer der Gegenstände der ersten Föderalismusreform war, teilweise zurückzunehmen.
Für Artikel 109 ist im dritten Absatz nunmehr vorgesehen: „Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.“ Zu den möglichen Ausnahmen heißt es weiter: „Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen.“ Zugleich wird vorgegeben: „Für diese ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen.“
Vermeidung von Haushaltsnotlagen
Für den Bund findet sich dort ein Verweis auf Artikel 115, „mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten.“ Für die Länder heißt es allgemein: „Die nähere Ausgestaltung dieses Grundsatzes für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen, mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,0 Prozent des Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten.“
In Artikel 109a ist zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen vorgesehen, dass ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat) und die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage regelt.
„Ohne Kredite ausgleichen“
In Artikel 115 werden diese Grundsätze für den Bund bekräftigt. Hier soll es im neuen Absatz 2 künftig heißen: „Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.“ Dies wird im zweiten Satz präzisiert: „Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert des Bruttoinlandsproduktes nicht überschreiten.“
Auch der Bund soll der Wirtschaftslage geschuldete Mindereinnahmen nicht durch Einsparungen ausgleichen müssen, um zu verhindern, dass er damit eine Rezession verschärft. Konkret ist folgende Formulierung vorgesehen: „Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.“
Um zu verhindern, dass der Bundesfinanzminister den Grundsätzen nur der Form nach Genüge tut und sich mit zu optimistischen Haushaltsplanungen durch das Jahr rettet, soll bestimmt werden, dass Defizite, die im Haushaltsvollzug auftreten, auszugleichen sind, wenn sie eine bestimmte Höhe überschreiten. Konkret soll es heißen: „Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach Satz 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert des Bruttoinlandsproduktes überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen.“
Die Details sollen gesondert geklärt werden. So wird abschließend bestimmt: „Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze regelt ein Bundesgesetz.“
Mit Kanzlermehrheit soll sich der Bund auch künftig stärker verschulden dürfen: „Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden.“ Zu den damit verbundenen Folgen wird bestimmt: „Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden.“ Die Rückführung der aufgenommenen Kredite „hat binnen eines angemessenen Zeitraumes“ zu erfolgen.
In Artikel 143 d wird festgeschrieben, dass in den Jahren 2011 bis 2019 Bremen 300 Millionen Euro, das Saarland 260 Millionen Euro und Schleswig-Holstein, Berlin sowie Sachsen-Anhalt jeweils 80 Millionen Euro erhalten werden. Weiter heißt es: „Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2019 voraus.“
Das Gesetz ist nicht das Papier wert auf dem es geschrieben wird.
Marcel Meier (MarcelMeier)
- 13.02.2009, 18:33 Uhr