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Montag, 13. Februar 2012
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Verfassungsrechtler „Starke Zweifel an geplanter Schuldenbremse“

08.02.2009 ·  Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch hat starke verfassungsrechtliche Zweifel an der geplanten Schuldenbremse geäußert. „Der Bund hat keine Befugnis, eine konkrete Verschuldungsgrenze einzuführen“ sagte er der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

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Der frühere Bundesverfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch hält die geplante Schuldenbremse für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Im Gespräch mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erläutert er, warum eine solche Regelung, wonach die Länder von 2020 an im Regelfall keine neuen Kredite mehr aufnehmen sollen, selbst mit Zustimmung der Länder nicht vereinbart werden dürfe.

Herr Jentsch, das Grundgesetz enthält schon jetzt eine Schuldenbremse, nur wurde sie nicht genutzt. Wird die geplante Neuregelung, die den Ländern das Schuldenmachen vom Jahr 2020 an verbietet, wirksam sein?

Nein. Dazu reicht die Regelung zu weit in die Zukunft. Die Bedingungen werden sich ändern. Eine Verfassung kann nicht die Politik ersetzen. Sie hat nicht die Details einer Haushaltsordnung vorzugeben. Zudem sind gewaltige Ausnahmen vorgesehen.

Darf der Bund den Ländern solche Vorschriften machen?

Der Bund hat keine Regelungsbefugnis, eine konkrete Verschuldungsgrenze einzuführen. Im Grundgesetz heißt es: „Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig“. Das kann nicht verändert werden, weil es Ausdruck des Bundesstaatsprinzips ist.

Auch nicht durch eine Verfassungsänderung, die immerhin der Zustimmung auch von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedarf?

Nein. Die geplante Regelung fällt unter die Ewigkeitsgarantie. Zwar kann der Gesetzgeber eingreifen und Grundsätze aufstellen. Und die Länder sind nicht ganz frei; sie haben Verhaltenspflichten. Die kann der Bund auch einfordern, wenn sich ein Land nicht bundestreu verhält. Der Bund darf aber keine ,Nulllinien' für alle Länder vorgeben - auch nicht mit Zustimmung der Länder.

Das soll unzulässig stark in das Bundesstaatsprinzip eingreifen?

Ja. Hier geht es um die eigenständige Haushaltswirtschaft der Länder.

Die Klage eines Landes dagegen hätte also Aussicht auf Erfolg?

Hier besteht tatsächlich ein Risiko. Der Gesetzgeber muss zumindest zu erkennen geben, dass er das Problem sieht. Er muss es transparent machen. Das geschieht nicht.

Die Fragen stellte Reinhard Müller

Quelle: F.A.Z.
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