03.08.2010 · Das Bundesverfassungsgericht hat das Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt. Mütter können die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr verweigern, wenn ein Familiengericht feststellt, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Von Friedrich SchmidtDas Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Vätern unehelicher Kinder gestärkt. Die Karlsruher Richter erklärten die bisherige Regelung des Sorgerechts für verfassungswidrig, die ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern für ein uneheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht und es dieser so ermöglicht, den Vater von der Sorge für das gemeinsame Kind auszuschließen.
Ein genereller Ausschluss des Vaters von der Sorge für sein Kind ohne die „Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls“ verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Das gelte auch für die Regelung, dass, wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben, die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind nur dann auf den Vater übertragen werden kann, wenn die Mutter zustimmt (Aktenzeichen 1 BvR 420/09).
Leutheusser: Neufassung in Arbeit
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hieß den Beschluss gut. Sie arbeite an einer Reform des Sorgerechts „die den betroffenen Vätern Wege aufzeigt, wie sie auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht ausüben können“, teilte die Ministerin mit. Ziel sei „ein unbürokratisches Verfahren“, bei dem das Wohl der Kinder im Mittelpunkt stehe.
Nach Auskunft eines Sprechers soll ein Entwurf noch in diesem Herbst vorgestellt werden. Bis die Neuregelung in Kraft tritt, sollen die Familiengerichte laut einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts den Eltern auf Antrag eines Elternteils die Sorge für das Kind gemeinsam übertragen, soweit zu erwarten ist, dass „dies dem Kindeswohl entspricht“. Dem Vater sei auf Antrag die alleinige Sorge zu übertragen, „soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht“.
Damit gaben die Richter des Ersten Senats der Verfassungsbeschwerde eines Vaters statt, der das Sorgerecht für seinen 1998 unehelich geborenen Sohn erstreiten will. Die Eltern hatten sich noch während der Schwangerschaft getrennt; das Kind lebte bei der Mutter, sah seinen Vater aber regelmäßig.
Allerdings weigerte sich die Mutter, eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen Sorge abzugeben. Als sie beabsichtigte, mit dem Kind umzuziehen, beantragte der Vater beim Familiengericht im nordrhein-westfälischen Bad Oeynhausen, die gemeinsame Sorge anzuordnen, damit er ein Mitspracherecht über den Aufenthaltsort seines Sohnes bekomme. Das Gericht lehnte das unter Hinweis auf das geltende Recht ab. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte eine Beschwerde des Vaters ab. Auf den Beschluss der Karlsruher Richter hin muss nun das Familiengericht neuerlich über seinen Antrag befinden.
„Machtposition nicht missbrauchen“
Solange die Mutter eines unehelichen Kindes nicht stirbt, konnte dessen Vater bisher gegen ihren Willen nur das Sorgerecht erhalten, wenn ihr wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wurde oder diese dauerhaft ruhte. Anfang 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber noch zugestanden, dass er bei der Regelung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern davon ausgehen durfte, dass Eltern diese Möglichkeit in der Regel nutzen würden.
Die Richter billigten damit die Annahme, dass eine Mutter sich dem Wunsch des Vaters nach einer Beteiligung nur verweigern würde, wenn sie dafür schwerwiegende, von der Wahrung des Kindeswohls getragene Gründe hätte - also, wie es nun in dem Beschluss hieß, die „Möglichkeit, die Sorgeerklärung zu verweigern, nicht als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen“ würde. Doch schon im Dezember vergangenen Jahres hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass das deutsche Sorgerecht mit seiner Bevorteilung unverheirateter Mütter gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens in der Menschenrechtskonvention verstoße.
Nun kamen auch die Karlsruher Richter zu dem Schluss, dass sich die Annahme des Gesetzgebers nicht bestätigt habe. „Neuere empirische Erkenntnisse“ zeigten, dass sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern unehelicher Kinder darauf verständigten, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Zudem sei nach Befragungen von Institutionen und Fachleuten davon auszugehen, dass „in nicht unbeträchtlicher Zahl“ Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigerten, weil sie ihr Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollten.
Ein unverhältnismäßiger Eingriff
Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass der Vater eines unehelichen Kindes ohne die Zustimmung der Mutter zwar verpflichtet ist, für sein Kind sowie der Mutter für dessen Betreuung Unterhalt zu zahlen, „aber über die Geschicke seines Kindes und dessen Erziehung nicht mitentscheiden“ darf. Ihm verbleibe lediglich das Recht auf „Umgang“ mit dem Kind, soweit dieser „mit dem Kindeswohl in Einklang steht“. Auch wenn es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber das Sorgerecht für ein uneheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat, stelle „diese Versagung der Einflussnahmemöglichkeit auf die Pflege und Erziehung des Kindes ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung“ am Maßstab des Kindeswohls einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar.
Strengere Maßstäbe sind nach der Entscheidung der Richter auch an die Übertragung der alleinigen Sorge für ein uneheliches Kind auf den Vater anzulegen, weil das schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreife; auch deshalb, weil das Kind nach einem Sorgerechtswechsel regelmäßig zum Vater ziehe, wodurch sein Bedürfnis „nach Stabilität und Kontinuität berührt“ werde. So dürfe dem Vater zwar nicht die Möglichkeit versagt werden, die Weigerung der Mutter, ihm die alleinige Sorge zu übertragen, gerichtlich prüfen zu lassen; doch komme in solchen Fällen eine gemeinsame Sorge beider Eltern als weniger einschneidend in Betracht.
In der Regierungskoalition ist strittig, ob künftig das gemeinsame Sorgerecht für uneheliche Kinder ohne Weiteres gelten soll, wobei die Mutter Widerspruch einlegen könnte, oder ob in solchen Fällen Väter nur auf Antrag ein Mit-Sorgerecht erhalten. Die Mitteilung der Bundesjustizministerin ordnet sie eher dem Lager der Widerspruchslösung zu. Die familienpolitische Sprecherin der Unions-Bundestagsfraktion, Dorothee Bär (CSU), sagte dagegen, sie lehne die Widerspruchslösung ab. „Die Initiative für ein gemeinsames Sorgerecht sollte vom Vater ausgehen.“ Der stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Olaf Scholz lobte die Entscheidung; nun könne unverheirateten Vätern nach einer Trennung nicht mehr grundlos die Mitverantwortung für die Erziehung des Kindes verweigert werden.