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Verfahren gegen Oberst Klein eingestellt Kein Verdacht eines Kriegsverbrechens

19.04.2010 ·  Verfahren eingestellt: Die Bundesanwaltschaft ermittelt nicht mehr gegen Bundeswehroberst Klein, der am 4. Oktober 2009 den Luftangriff bei Kundus angeordnet hatte. Die Bundeswehrspitze zeigt sich erleichtert.

Von Reinhard Müller
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Der von dem deutschen Oberst Klein angeordnete Luftangriff bei Kundus am 4. September 2009 war nach Ansicht der Bundesanwaltschaft weder ein Kriegsverbrechen noch sonst strafbar. Die Karlsruher Behörde stellte ihre Ermittlungen gegen Klein und einen Hauptfeldwebel ein. Der Oberst habe Aufständische angreifen und im übrigen davon ausgehen dürfen, dass keine Zivilisten am Ort des Geschehens waren. Der Angriff auf die beiden entführten Tanklastzüge sei völkerrechtlich zulässig gewesen. Die Beschuldigten hätte nach Ausschöpfung der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten keine Hinweise auf Zivilpersonen gehabt. Die Gesamtzahl der Opfer werde ungeklärt bleiben. Die Bundesanwaltschaft geht offenbar von etwa 50 Toten aus.

An der Bundeswehrspitze wurde die Karlsruher Entscheidung mit sichtlicher Erleichterung aufgenommen. Auch in der Truppe im Einsatzgebiet war große Genugtuung darüber zu vernehmen, dass die Soldaten vor Ort nun „Handlungssicherheit“ hätten. Verteidigungsminister Guttenberg (CSU) sagte, die Nachricht aus Karlsruhe sei „eine sehr gute“. Sie schaffe Klarheit nicht nur für die direkt betroffenen Soldaten, sondern größtmögliche Rechtssicherheit für alle Bundeswehrangehörigen im Einsatz. Er freue sich, dass die Bundesanwaltschaft die Auffassung der Bundesregierung, die auf seine Initiative zurückgehe, nun bestätige: „In Afghanistan herrscht ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt, daher wurde hier das Vorgehen unserer Soldaten nach dem Humanitären Völkerrecht beurteilt“, sagte Guttenberg. Bundeskanzlerin Merkel will am Donnerstag eine Regierungserklärung zu Afghanistan abgeben.

Es war ein langer Weg bis zur Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens. Erstmals prüfte die Bundesanwaltschaft, der die Unterlagen zum Luftangriff von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden und von der Bundesregierung übersandt worden waren, eine militärische Handlung solchen Ausmaßes.

Letztlich bestätigte sich die allererste Einschätzung, welche die Karlsruher Anklagebehörde zu Beginn der Prüfung in umstrittener Weise geäußert hatte: Keine Anhaltspunkte für ein Kriegsverbrechen. Grundlegend war ferner das Zwischenergebnis, das die Zuständigkeit der Generalbundesanwältin begründete: Bei den Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der internationalen Schutztruppe Isaf handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafrechts. Eine Strafbarkeit des Soldaten scheidet daher aus, „soweit völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen vorliegen“.

Die Anordnung des Bombenabwurfs auf die beiden durch Talibankämpfer geraubten Tanklastzüge in der Nacht zum 4. September 2009 war demnach keine „verbotene Methode der Kriegsführung nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Denn eine solche Strafbarkeit setzt die sichere Erwartung des Täters voraus, „dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.“

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind aber die Beschuldigten, Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm, schon nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kundus-Flusses aufhielten. Diese Frage sei schließlich in dem etwa „eineinhalbstündigen Entscheidungsprozesses bis zum Bombenabwurf“ erörtert worden. Es habe keine Hinweise auf Zivilisten gegeben. Vielmehr hätten sich die Soldaten „nach gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Prüfung aller ihnen zum Geschehensablauf bekannten Fakten und Umstände annehmen, dass ausschließlich Aufständische vor Ort waren“. Freilich hatten offenbar die amerikanischen Piloten zunächst Bedenken gegen den Abwurf der Bomben.

Konform mit Kriegsvölkerrecht

dem Die Bundesanwaltschaft weist zwar darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Völkerstrafgesetzbuch keine abschließende Regelung getroffen habe, das allgemeine Strafrecht also anwendbar bleibe. Doch sei die Bundesanwaltschaft dafür zuständig, „alle in diesem Zusammenhang relevanten strafrechtlichen Tatbestände abschließend zu prüfen.“

Der Abwurf von Bomben auf Ziele, in deren unmittelbarer Nähe sich Menschen aufhalten, sei auch nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs bei Geltung des „Konfliktsvölkerrechts“ immer dann straflos, wenn der militärische Angriff völkerrechtlich zulässig sei. So sei es hier: Soweit Aufständische getötet worden seien, „durfte ihnen als Kämpfer der nichtstaatlichen Konfliktpartei der Angriff gelten.“ Eine Bekämpfung der dortigen Taliban-Gruppen sei am Boden ohne Risiko für die eigenen Truppen nicht möglich gewesen. Das müsse ein Befehlshaber nach Kriegsvölkerrecht nicht in Kauf nehmen.

Bei den anderen Opfern handele es sich um vom humanitären Völkerrecht geschützte Zivilisten handelte, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnahmen. „Gleichwohl war der Angriffsbefehl völkerrechtlich zulässig.“ Denn Oberst Klein, „der sich der Verpflichtung bewusst war, zivile Opfer soweit irgend möglich zu vermeiden“, habe hierbei keine ihm gebotene und praktikable Aufklärung unterlassen. Er habe nach den ihm vorliegenden Informationen nicht mit der Anwesenheit geschützter Zivilisten rechnen müssen.

„Besonderer Druck der Entscheidungssituation“

Oberst Klein habe sich zudem „trotz des besonderen Drucks der Entscheidungssituation“ für einen örtlich eng begrenzten Einsatz mit der kleinsten zur Verfügung stehenden Bombengröße und -anzahl entschieden. Da er annehmen durfte, dass keine Zivilisten am Ort des Geschehen waren, sei er nicht dazu verpflichtet gewesen, Warnhinweise vor dem militärischen Angriff zu geben. Verstöße gegen innerdienstliche Vorgaben, insbesondere gegen einzelne Einsatzregeln (Rules of Engagement) seien nicht geeignet, völkerrechtlich zulässige Handlungen einzuschränken - dem Oberst waren etwa Falschmeldung vorgeworfen worden, ohne die jener Luftangriff so nicht hätte stattfinden dürfen.

Zur Zahl der Opfer des Luftangriffs teilt die Bundesanwaltschaft mit, es sei als sicher anzusehen, „dass zwei namentlich bekannte Talibanführer getötet wurden und dass Aufständische wie auch Zivilisten unter den Opfern waren.“ Das einzig objektive Beweismittel seien die vorhandenen Videoaufzeichnungen der Kampfflugzeuge, auf denen 30 bis 50 Personen zum Zeitpunkt des Luftangriffs auf der Sandbank zu erkennen seien. In diese Größenordnung weise auch ein Abgleich der Namen auf den in verschiedenen Untersuchungsberichten enthaltenen Opferlisten. Etwa 50 Namen fänden sich in jeder dieser Aufstellungen, „Unsicherheiten bleiben wegen unterschiedlicher Schreibweisen.“ Eine weitere Aufklärung sei nicht möglich, insbesondere weil etwa notwendige Exhumierungen und Obduktionen „angesichts der gesellschaftlichen und religiösen Gegebenheiten in Afghanistan ausgeschlossen“ sind. Tatsächlich waren die Spuren des Luftangriffs weitgehend beseitigt worden, als die ersten Nato-Soldaten eintrafen.

Einen „Freispruch erster Klasse“ nennt dieses Ergebnis der verteidigungspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Beck. Doch hier hat die Bundesanwaltschaft lediglich ein Ermittlungsverfahren eingestellt. Ein Verfahren, das sie nach eigenem Bekunden vor allem eingeleitet hatte, um sich etwa durch Vernehmungen eine ausreichende Tatsachengrundlage zu verschaffen. Hier fehlt es schlicht an einem ausreichenden Verdacht für eine Anklage.

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