13.02.2007 · Karlsruhe hat entschieden: Heimliche Vaterschaftstests dürfen weiterhin nicht vor Gericht verwendet werden. Der Gesetzgeber soll nun aber dafür Sorge tragen, dass Männer in Zukunft leichter einen Nachweis ihrer biologischen Vaterschaft einfordern können, wenn sie daran Zweifel hegen.
Männer sollen in Zukunft leichter einen Vaterschaftsnachweis einfordern können, wenn sie Zweifel an ihrer biologischen Vaterschaft haben. Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem am Dienstag verkündeten Urteil, dass der Gesetzgeber bis 31. März 2008 ein entsprechendes rechtliches Verfahren schaffen müsse.
Heimlich vorgenommene Vaterschaftstests seien jedoch weiterhin rechtswidrig und als Beweismittel vor Gericht nicht verwertbar, so das höchste deutsche Gericht. In diesem Punkt folgten die Karlsruher Richter einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2005.
Geheime Speichelprobe
Geklagt hatte ein Mann, der bestreitet, Vater der heute zwölf Jahre alten Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu sein. Er hatte erst die Vaterschaft anerkannt. Nachdem er aber Zweifel an seiner Vaterschaft bekommen hatte, hatte der Beschwerdeführer eine Speichelprobe von einem Kaugummi seiner vermeintlichen Tochter genetisch analysieren lassen.
Der von einem privaten Labor vorgenommene genetische Fingerabdruck wies nach, dass der Mann nicht der Vater des Mädchens ist. Daraufhin ließ er seine Vaterschaft vor den Zivilgerichten anfechten - ohne Erfolg. Der heimlich vorgenommene Test wurde nicht als Beweismittel zugelassen.
Informationelles Selbstbestimmungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht stellte nun in seinem Urteil klar, dass mit einem heimlichen Vaterschaftstest das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzt wird. Danach hat jeder selbst zu entscheiden, welche personenbezogenen Daten er preisgibt. Der rechtliche Vater habe jedoch auch Anspruch darauf zu erfahren, ob das vermeintliche Kind von ihm abstamme. Dieses Recht leite sich aus dem im Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht her.
Es müsse daher ein Verfahren geschaffen werden, um die Vaterschaft bei Zweifeln klären zu lassen. Die Mutter habe zwar auch ein Persönlichkeitsrecht, selbst darüber zu befinden, ob und wem sie Einblick in ihr Geschlechtsleben gibt. Die Klärung der Abstammung des Kindes stelle jedoch keinen unzulässigen Eingriff in dieses Persönlichkeitsrecht dar, so die Karlsruher Richter.
Nur bei objektiven Zweifeln an der Vaterschaft
Bislang haben Väter ohne Zustimmung der Mutter und des Kindes nur die Möglichkeit, gerichtlich einen Vaterschaftstest durchzusetzen. Die Hürden hierfür liegen jedoch hoch. Neben der langen Prozessdauer und der psychischen Belastung für alle Beteiligten muss der Mann stichhaltige Hinweise dafür haben, dass er womöglich nicht der Vater ist.
Der Bundesgerichtshof lehnte vor zwei Jahren die Verwertung solcher Tests im Verfahren um die Anfechtung der Vaterschaft ab. Eine Anfechtung ist im Nachhinein nach derzeitigem Recht nur möglich, „wenn tatsächliche Umstände objektive Zweifel an der Vaterschaft begründen“. Das Gericht hielt trotz der geringen Fruchtbarkeit des Mannes solche Zweifel für nicht begründet.
Schon bald ein neues Gesetz?
Nach dem Karlsruher Urteil über Vaterschaftstests will das Bundesjustizministerium bereits nach Ostern einen ersten Umsetzungsvorschlag vorlegen. Dabei solle es zunächst um die erleichterte Feststellung der Vaterschaft gehen, sagte der Parlamentarische Staatssekretär Alfred Hartenbach am Dienstag in Karlsruhe. Das Ministerium sehe sich mit dem Urteil bestätigt. Hartenbach erwartet nach eigenen Worten keine Welle von Verfahren zur Feststellung von Vaterschaften.
Auch Bayern will Vätern schon bald einen Rechtsanspruch auf Vaterschaftstests verschaffen. Die Staatsregierung werde ihren Gesetzentwurf weiter verfolgen, Vätern das Recht zu geben, einen Test durchführen zu lassen, ohne vorher die Vaterschaft vor Gericht anfechten zu müsse, sagte Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU). Die Mutter des Kindes müsste dann lediglich informiert werden. Dieser Weg sei der „einzig richtige“, sagte Merk.
Einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries, laut dem der Vater gezwungen wäre, in einem Prozess die Vaterschaft anzufechten, lehnte Merk ab. Das widerspräche der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.
Ein Vaterschaftstest, auch Abstammungsuntersuchung genannt, dient der Klärung von familienrechtlichen Beziehungen. Dazu wird von der betreffenden Person nur eine geringe Menge an Körperzellen benötigt, wie sie in Sperma, Blut oder Hautschuppen enthalten sind. Aus ihnen wird eine DNA-Kette (Träger der Erbinformation) mit unterschiedlichen, für jede Person charakteristischen Eigenschaften isoliert und in einzelne Fragmente zerlegt. Ein sachverständiger Arzt fertigt ein Gutachten an, in dem Gensequenzen des mutmaßlichen Vaters und des Kindes verglichen werden.
Der Nachweis oder Ausschluss einer genetischen Verwandtschaft erfolgt durch eine Analyse mehrerer dieser charakteristischen Merkmale. Hieraus lässt sich eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft treffen. Dass sich die Erbmuster zweier nicht verwandter Menschen entsprechen, ist unwahrscheinlich. Die Chance liegt zwischen eins zu einigen Millionen und eins zu einigen Milliarden. Die früher übliche Bestimmung serologischer Daten, wie zum Beispiel die Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer Blutgruppe, ist wegen der Ungenauigkeit der Aussagen nicht mehr gebräuchlich.
Mit einem Vaterschaftstest wird die Wahrscheinlichkeit ermittelt, mit der ein Mann der biologische Vater eines Kindes ist. Im Rechtsstreit um die Vaterschaft wird der Test von gerichtlicher Seite angefordert und dient als wichtigstes Beweismittel. Heimliche Tests können vor Gericht weiterhin nicht verwendet werden.