25.11.2005 · Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß das Aufenthaltsrecht eines Kindes nicht allein vom Status der Mutter abhängen darf. Auch die Interessen des Vaters müßten berücksichtigt werden.
Die Ungleichbehandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Freitag entschieden. Der Zweite Senat verlangt vom Gesetzgeber, den Gleichheitsverstoß bis zum 31. Dezember 2006 zu beseitigen.
Bisher besteht ein Rechtsanspruch auf eine erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein in Deutschland geborenes Kind nur dann, wenn die Mutter einen Aufenthaltstitel hat. Damit werden nach Ansicht der Karlsruher Richter diese Kinder besser gestellt als jene, bei denen allein der Vater einen solchen ausländerrechtlichen Status hat. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt.
Es ging um den Fall eines 1999 geborenen türkischen Mädchens, deren Vater seit 25 Jahren in Deutschland lebt. Er hat seit 1989 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis der Mutter, die 1997 nach Deutschland gekommen war, wurde 1998 zurückgenommen. Sie wird seither in Deutschland geduldet. Später wurde die Ehe geschieden.
Obwohl der Vater das alleinige Sorgerecht hat, wurde sein für die Tochter gestellter Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, da die Mutter des Kindes nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfüge. Seine Klage dagegen blieb ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hob nun die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf: Eine Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht der Mutter sei nicht zwingend erforderlich. Eine Gleichbehandlung beider Eltern sei ohne weiteres möglich; schließlich betreffe der Aufenthaltsstatus des Kindes Vater und Mutter in gleicher Weise. Auch das Kindeswohl verlange nicht, das Kind ausschließlich der Mutter zuzuordnen.
Die Interessen das Vaters dürften nicht ausgeklammert werden. Wenn der Gesetzgeber allein an das Aufenthaltsrecht der Mutter anknüpfe, vernachlässige er sowohl das Sorgerecht als auch die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Familien, „die häufiger als früher sogar von einer vorrangigen oder ausschließlichen Betreuung des Kindes durch den Vater geprägt sind“.
Aktenzeichen 2 BvR 524/01