12.05.2011 · John Demjanjuk wusste, was er in Sobibor tat, begründet das Gericht sein Urteil und spricht den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord an geschätzten 28.060 Menschen für schuldig. Wegen mangelnder Fluchtgefahr wurde er anschließend bis zum Haftantritt freigelassen.
Von Karin Truscheit, MünchenJohn Demjanjuk hat den Schuldspruch aufrecht sitzend entgegengenommen. Zuvor hatte er mit dem Kopf geschüttelt, als der Vorsitzende Richter Ralph Alt ihm vor dem Urteil Gelegenheit zu einem letzten Wort überließ. Doch die Begründung verfolgte er schon wieder auf dem Krankenbett liegend, den Blick Richtung Decke gerichtet. So sah er nicht die Nebenkläger, die zum Teil still weinend den Ausführungen des Vorsitzenden Richters an diesem 93. Verhandlungstag im wohl letzten großen NS-Verbrecherprozess folgten.
Nein, Demjanjuk habe eine Wahl gehabt, anders zu handeln, als tausende Menschen mit der Waffe in der Hand in den Tod zu treiben, meinte Alt. Es habe nach Angaben des Gutachter rund 1000 „Trawniki“, also „fremdvölkische Hilfsarbeiter“ gegeben, die geflohen seien. Wer ohne Waffe floh, habe nicht zwangsläufig mit dem Tode rechnen müssen. „Eine Flucht aus Sobibor war möglich.“ So greife weder der Befehlsnotstand noch der In-Dubio-Grundsatz. Zumal sich der Angeklagte nicht zu seinem Tun geäußert habe. So führte Alt weiter aus, dass Demjanjuk sich aus einem früheren Lager einmal unerlaubt entfernt habe und dafür „nur“ mit Stockhieben bestraft worden sei. Zudem habe man von vielen „Trawniki“ später erfahren, dass sie gar nicht fliehen wollten: „Es ging uns doch gut dort.“ Wenig Entscheidungsfreiheit sah der Vorsitzende allerdings in der Frage, ob sich jemand überhaupt zum „Trawniki“ im Dienste der Nazis habe ausbilden lassen.
Deutsches Strafrecht sei anzuwenden
Am 2. April 1920 in einem Dorf in der Ukraine geboren, sei der gelernte Traktorfahrer Demjanjuk 1942 auf der Krim in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten. In Gefangenschaft seien die Rotarmisten zu tausenden „verreckt“. Sich für eine Ausbildung als Wachmann im Dienste der SS zu verdingen sei dort oft die einzige Chance zum Überleben gewesen. So kam nach Ansicht des Gerichts Demjanjuk im Mai 1942 ins Ausbildungslager „Trawniki“ der SS im besetzten Polen. Ein knappes Jahr später wurde er ins Vernichtungslager Sobibor abkommandiert. In seine Anwesenheit als Wachmann zwischen März und September 1943 fielen etwa 16 Transporte, unter anderem aus dem niederländischen Westerbork, mit ingesamt schätzungsweise 28.060 Menschen. „Die Wachtätigkeit ist eine rechtswidrige Beihilfe zum Mord“, sagte Alt. Die Zuständigkeit des Münchner Gerichts ergab sich durch Demjanjuks letzten Aufenthaltsort nach Kriegsende in Feldafing im Landkreis Starnberg. Weder moralische noch politische Überlegungen hätten eine Rolle gespielt. „Es war in erster Linie ein Strafprozess, keine historische Aufarbeitung“, so Alt. Deutsches Strafrecht sei anzuwenden, da unter den Opfern viele deutsche Juden waren, die trotz ihrer Flucht in die Niederlande ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hätten.
Minutenlang führte der Vorsitzende aus, wie die Menschen aus den ankommenden Zügen zu tausenden durch die Stationen des Lagers geschleust wurden. „In den Gaskammern kam es während des qualvollen Sterbens zu dramatischen Szenen. Die Menschen schrien, hämmerten gegen die Tür, weinten.“ Die Täter hätten aus Rassenhass, also aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Das Mordmerkmal der Grausamkeit sei ebenfalls gegeben. 150 „Trawniki“ und etwa 20 SS-Männer seien in Sobibor eingesetzt gewesen. Hilfsarbeiter wie der Angeklagte hätten dabei die Wege der Opfer begleitet, indem sie sie mit der Waffe vom Zug bis in die Gaskammer zwangen und darauf achteten, dass keiner fliehen konnte. Ob vor der Gaskammer, auf dem Wachturm oder am Bahnsteig – die Wachleute wussten nach Ansicht des Gerichts immer, was sie taten. „Das Feuer der brennenden Leichen hat man kilometerweit sehen können.“ Demjanjuk habe somit schuldhaft gehandelt.
Die Taten seien nicht verjährt
Dass der Angeklagte John Demjanjuk tatsächlich in Sobibor war, ist für das Gericht bewiesen – nicht nur durch den Dienstausweis Nr. 1393, dessen Fälschung die Verteidigung nicht habe zweifelsfrei beweisen können. Gerade die Fülle von Aussagen ehemaliger „Trawniki“, die Angaben zu Demjanjuks Anwesenheit in Sobibor und später in Flossenbürg machten, hätten die vielen Teilstücke des Puzzles zu einem einheitlichen Bild zusammengefügt. Und diese Aussagen, so Alt, seien mitnichten alle unter Folter zustande gekommen, wie die Verteidigung immer wieder behauptet hatte. Man könne nicht pauschal sagen, dass „jedes Dokument aus der ehemaligen Sowjetunion gefälscht und jede dort protokollierte Aussage unter Folter entstanden“ sei. Ebenso sei als Beweis zu würdigen, dass der Angeklagte selbst bei seiner Einreise in die Vereinigten Staaten in den fünfziger Jahren das kleine unbekannte Dorf Sobibor als Aufenthaltsort angeführt hatte.
Die Taten seien nicht verjährt. Gleichwohl sagte Alt, dass das Gericht bei der Strafzumessung von fünf Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt habe, dass die Taten fast 70 Jahre zurücklägen. Und dass der Angeklagte, der nun mit 91 Jahren verurteilt wurde, bei den Taten gerade einmal 23 Jahre alt gewesen sei.
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