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Urteil „Bombodrom“ darf nicht militärisch genutzt werden

27.03.2009 ·  Beim Streit um den Truppenübungsplatz „Bombodrom“ unterliegt die Bundeswehr abermals. Gleichwohl erwägt das Verteidigungsministerium, in Revision zu gehen. „Jetzt reicht's“, sagt Ministerpräsident Platzeck und fordert, der Bund solle auf den Schießplatz verzichten.

Von Mechthild Küpper, Berlin
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Der ehemalige sowjetische Schieß- und Bombenabwurfplatz nahe Wittstock im Nordwesten Brandenburgs darf von der Bundeswehr nicht als Luft-Boden-Schießplatz genutzt werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg wies am Freitag die Berufung des Verteidigungsministeriums gegen ein entsprechendes Urteil des Potsdamer Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007 zurück. Kläger waren die Gemeinde Lärz, ein Putenzuchtbetrieb und ein Hotelbetreiber. Der 2. Senat bemängelte vor allem, dass die Bundeswehr vor ihrer Entscheidung, wie das 12 000 Hektar große Gelände in der Kyritz-Ruppiner Heide genutzt werden solle, keine planerische Gesamtabwägung der Interessen aller Beteiligter getroffen habe.

Das Bundesverteidigungsministerium kündigte an zu prüfen, ob es die Möglichkeit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht nutzt, die das OVG zuließ. Das Urteil bedeutet nach Auffassung von Ministerialdirektorin Greyer-Wieninger eine „Weichenstellung“ im Verfahren. Es werfe die Frage auf, ob die „starke Verrechtlichung“ die Bundeswehr zu „ganz neuen Wegen“ zwinge. Im Verfahren hatten die Vertreter der Bundeswehr argumentiert, da die Landesverteidigung im Grundgesetz aufgeführt sei, herrsche ein großer Spielraum bei der Durchsetzung ihrer Interessen. Mit Bedacht habe man dafür keine „speziellen gesetzlichen Vorgaben“ gemacht. Das Landbeschaffungsgesetz reiche aus, um die Belange der Verteidigung planerisch durchzusetzen.

Platzeck: „Jetzt reicht's“

Brandenburger Politiker kritisierten den möglichen Gang in die nächste Instanz. Wirtschaftsminister Ulrich Junghanns (CDU) appellierte an das Bundesverteidigungsministerium, „diesen Richterspruch zu akzeptieren“, damit endlich Planungssicherheit für die Region einkehre. Ministerpräsident Platzeck (SPD) forderte, der Bund solle auf den Schießplatz verzichten. Noch während der mündlichen Urteilsbegründung ließ er eine Erklärung mit dem Titel „Jetzt reicht’s“ verteilen.

Der Vorsitzende Richter des 2. Senats legte in der mündlichen Urteilsbegründung dar, das Urteil fuße auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit den sechziger Jahren. Aus dessen Urteilen sei durchaus so etwas wie ein „materieller Planungsbegriff“ zu entwickeln, an dem die Bundeswehr sich auch bei der Planung ihres Luft-Boden-Schießplatzes, dem sogenannten Bombodrom, hätte orientieren müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2000 entschieden, dass die Bundeswehr den Platz zwar militärisch nutzen dürfe, doch sei sie bei der Planung an das materielle Recht gebunden.

Weder Lärmbelästigung noch Luftverschmutzung ermittelt

Das OVG-Urteil vom Freitag ist eines von etwa zwei Dutzend Verfahren, die seit mehr als 15 Jahren über das „Bombodrom“ geführt werden. Das Gericht argumentierte, zwar sei das Interesse der Bundeswehr an bestmöglichem Training ihrer Piloten legitim und hoch anzusetzen, doch hätte es unabdingbar mit den Interessen aller anderen Betroffenen einer Gesamtabwägung unterzogen werden müssen. Zu einer seriösen Planung solcher Projekte gehöre die Bekanntgabe des Vorhabens, die Auslegung der Planungsunterlagen, die Sammlung aller Einwände, die Beteiligung derjenigen, deren Interessen berührt sind. In einer abschließenden Gesamtabwägung müssten dann sämtliche Probleme erkannt und gewichtet werden und die bestehenden Interessen in einen Ausgleich gebracht werden. In der mündlichen Verhandlung nannte der Vorsitzende Richter das rechtlich wünschenswerte Vorgehen der Bundeswehr für solche Unternehmen „Planfeststellungsverfahren light“.

Die Entscheidungen der Bundeswehr zu Nutzung der Heide trügen den Charakter eines Verwaltungsakt, und wie die planerischen Verfahren dazu aussehen, sei in den vergangenen Jahrzehnten rechtlich und praktisch in großem Detail entwickelt worden, argumentierte das Gericht. Das Landbeschaffungsgesetz, auf das die Bundeswehr sich stützt, sei nicht mehr als „taugliches Instrumentarium anzusehen, um ein solches Verfahren“ rechtlich unangreifbar durchzuführen. Es sei allenfalls zum Flächenerwerb nutzbar. Eine Entscheidung „mit planerischen Elementen“, ein Bemühen, die Interessen anderer Beteiligter am ausgebreiteten Material zu würdigen, sei nicht erkennbar gewesen. Weder die Lärmbelastung noch die Luftverschmutzung seien beim „Bombodrom“ ernsthaft ermittelt, geschweige denn abgewogen worden, hob das Gericht hervor.

Die Kläger wiesen während der mündlichen Verhandlung am Donnerstag darauf hin, dass der Bundestag es bislang versäumt habe, der Bundeswehr eine gesetzliche Grundlage für solche Vorhaben – etwa nach dem Vorbild der Regelungen für den Flugverkehr – zu schaffen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht dies mehrfach angemahnt habe. Zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung sagte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung nichts.

(Aktenzeichen: OVG 2 B 8.09, OVG 2 B 9.08 und OVG 2 B 10.08).

Quelle: F.A.Z.
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