20.01.2010 · Nach etlichen fragwürdigen Ereignissen haben Gesetzgeber und Gerichte ausführlich geregelt, wie die Parteien mit Spenden umzugehen haben. Das Parteiengesetz übt keine Nachsicht mit unzulässigen Zuwendungen. Der Versuch, mit Geld einen eigenen Vorteil zu erlangen, soll dem Spender kräftig weh tun.
Von Georg Paul Hefty„Unentgeltliche Austeilung oder Darreichung“. So beschreibt das Deutsche Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm den Sinn des Wortes „Spende“. Die Betonung liegt auf „unentgeltlich“ - also ohne Gegengeschäft oder Verpflichtung des Empfängers. Der Vorteil, den der Spender einseitig aus seiner Spende bezieht - etwa das erhebende Gefühl, etwas Gutes getan zu haben oder für die Tat anerkannt, gar gelobt zu werden -, bindet den Empfänger nicht, berührt ihn nur insoweit, als er dem Wohltäter dessen Wohlgefühl gönnt.
Eine Haltung, dass der Empfänger die Spende wertschätzt, ist das Äußerste, was der Geber vom Empfänger erwarten kann; eine Erwartung auf Wohlverhalten würde hingegen eine vermeintliche Spende zur Subvention, also zur zweckgebundenen Unterstützung mit Verwendungsnachweis; machen. Ein Blick auf einen Brennpunkt dieser Tage macht die Unterschiede deutlich.
Das Erdbeben in Haiti hat viele Bürger, aber auch Staaten dazu bewogen, den Bewohnern des Katastrophengebietes Spenden zukommen zu lassen. Diese betragen je nach Spender einige Euro oder aber Millionensummen. Die Haitianer werden nicht danach gefragt werden, was sie damit oder mit den davon bezahlten Lebensmitteln und Medikamenten im Einzelnen gemacht haben. Ganz anders wird mit der Wiederaufbauhilfe umgegangen werden: Da werden beide Seiten Verpflichtungen eingehen und einfordern, noch bevor der erste Euro ausgegeben wird.
Umgang mit Parteispenden gesetzlich geregelt
Die deutsche Innenpolitik ist kein Notstandsgebiet, ihre gestaltungskräftigsten Akteure sind es dennoch gewohnt, Spenden zu erhalten. Nach etlichen fragwürdigen, sogar unrechtmäßigen Ereignissen hat der Staat - in Gestalt des Gesetzgebers und der Gerichte - ausführlich geregelt, wie die Parteien mit Spenden umzugehen haben. Dies war sowohl für das Ansehen als auch für die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Demokratie, die nicht ohne Grund als Parteiendemokratie bezeichnet wird, wichtig.
Es geht dabei zum einen um die Gleichberechtigung der Bürger bei den Wahlen und anderen politischen Meinungsbekundungen. Die Teilnahme an den Wahlen und Volksbegehren, die Mitgliedschaft in einer politischen Partei, die Beteiligung an öffentlichen Kundgebungen, das Einreichen von Petitionen oder das Recht, sich mit Vorschlägen an die Volksvertretungen oder die Regierungsbehörden zu wenden, stehen zumindest jedem Wahlberechtigten, in bestimmten Fällen sogar allen Inländern (je nach Alter) wie Ausländern zu.
Keine Fremdsteuerung
Zum anderen geht es um die Freiheit und Unbefangenheit der Parteien, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Zu den „demokratischen Grundsätzen“, die das Grundgesetz als Richtschnur für die innere Ordnung der Parteien fordert, gehört die Gleichberechtigung ihrer Mitglieder untereinander. Eine Zunahme der Bedeutung einzelner Mitglieder soll - neben deren persönlicher Befähigung - durch innerparteiliche Wahlen und Berufungen, nicht durch die Höhe der Mitgliedsbeiträge oder der freiwilligen Zuwendungen erfolgen. Schon gar nicht soll eine Partei von außen fremdgesteuert sein.
Das Parteiengesetz verpflichtet die Parteien, selbst dafür zu sorgen, solche Einflüsse abzuwehren. Paragraph 25 gibt ihnen zwar das Recht, „Spenden anzunehmen“, regelt aber die Art der Annahme und legt Verbote für eine Annahme fest. „Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.“ Spenden, die an andere Mitglieder oder auch Funktionsträger einer Partei übergeben wurden und bei diesen verblieben sind, werden diesen zugerechnet - meist mit steuerrechtlichen Folgen.
Es gibt eine Reihe von Einrichtungen, von denen die Parteien keine Spende entgegennehmen dürfen: Staatsorgane, gemeinnützige Vereinigungen, Berufsverbände, falls diese nur als Übermittler tätig sind, des weiteren Unternehmen mit markanter Staatsbeteiligung und schließlich Ausländer, die mehr als tausend Euro einsetzen wollen. Ausgeschlossen sind auch Gelder, für deren Erlangung die Parteien mehr als 25 Prozent Entgelt zahlen.
Wirklichkeit vor keinerlei Einfällen gefeit
Der demokratietheoretisch wichtigste Ausschlussgrund ist, dass eine Spende „erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt“ werden soll. Die Formulierung ist weit gefasst, weil die Wirklichkeit vor keinerlei Einfällen gefeit ist. Erlaubt ist in jedem Fall eine Spende, welche die „Beschlusslage“ der begünstigten Partei anerkennt und die Verwirklichung der bestehenden Beschlüsse befördern soll. Eine sogenannte Spende, die hingegen darauf zielt, etwa vor einem Parteitag einen bestimmten Flügel in der Partei zu stärken, widerspricht Geist und Buchstaben des Artikels 21 des Grundgesetzes: Geld- und Sachspenden sind kein erlaubtes Mittel der demokratischen Mehrheitsbildung.
Noch schwerwiegender wäre eine Spendenabsicht, die einzelne Funktionäre einer Partei dazu bringen oder darin bestärken soll, ein bestimmtes politisches Vorhaben im Wege von Regierungsverordnungen oder der Gesetzgebung voranzutreiben. Da sind viele Stufen vorstellbar. Würden in einem Gespräch mit den Schatzmeistern der Parteien, die bei Großspenden oft einen persönlichen Kontakt mit den Spendern herstellen, oder mit anderen Vorstandsmitgliedern Wünsche geäußert und vielleicht auch eine Folgespende angedeutet, müssen sich die Parteienvertreter sehr gut überlegen, ob diese Wünsche dem Gemeinwohl oder vor allem dem Spender selbst dienen.
Das Parteiengesetz ist dem Wortlaut nach hier strikt: Kalkuliert der Spender mit einem Vorteil für sich, ist die Spende ausgeschlossen. Das heißt, dass die Spende eines Schifffahrtsunternehmens auch dann abzulehnen wäre, wenn alle Schifffahrtsunternehmen einen Vorteil von dessen Initiative hätten. Die Brisanz solcher Spenden ergibt sich aus den Folgen für die einzelnen Parteimitglieder. Die von außergewöhnlichen Spenden, die weit über die dem Bundestagspräsidenten gesondert anzuzeigenden 50 000-Euro-Summen hinausgehen, angestoßene Festlegung einer Parteiführung auf einzelne Vorhaben würde eine weitgehende Bindewirkung entfalten.
Erwartete Gegenleistung als Gipfel der Unterträglichkeit
Die Wahlbewerber der Partei wären gehalten, sich zu einem solchen Vorhaben zu bekennen - ohne dass die Wahlberechtigten in den meisten Fällen wüssten, aus welchen materiellen Interessen die Partei dieses Ziel verfolgte. In Koalitionsverhandlungen sähen sich die Partner mit Forderungen konfrontiert, deren Beweggründe sie nur aufdecken könnten, wenn sie - was in solchen Momenten abseitig wäre - die Spendenlisten beim Bundestagspräsidenten abgleichen würden.
Der Gipfel der Unerträglichkeit einer auf Gegenleistung zielenden Spende wäre es aber, wenn die Absicht des Spenders von den Politikern bewusst in ein Gesetz umgesetzt würde. Das Grundgesetz verlangt Abgeordnete, die „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Würde deren Abstimmungsverhalten bewusst oder - im Zuge der Weisungsgewohnheit der Partei- und deren Fraktionsführung - auch nur unbewusst an einer Parteispende ausgerichtet werden (müssen), hätte der Spender mit einem in dieser Form unerlaubten Mittel einen verfassungswidrig großen Einfluss auf die Gestaltung des Staates und das Alltagsleben der Bürger erlangt.
Von gleicher Tragweite wäre eine Spende, die einen hohen Beamten oder ein Regierungsmitglied zu einer Entscheidung veranlassen könnte, welche er vor der Spende oder deren Erläuterung durch den Spender nicht beabsichtigt hatte.
Bemerkenswert ist die Vorschrift des Parteiengesetzes, dass „unzulässige Spenden“ nicht an den Spender zurückzugeben, sondern „an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten sind“. Der Versuch, mit Geld einen eigenen Vorteil zu erlangen, soll dem Spender kräftig weh tun: Ohne ein die Schuld klärendes Justizverfahren soll er seines Druckmittels verlustig gehen - je größer die Summe, umso größer auch der Verlust.
Erkennen die Parteien aber die böse Absicht hinter einer Spende, dann können sie diese auch dann nicht in ihren allgemeinen Spendentopf einfließen lassen und damit für sich „retten“, wenn sie das vom Spender angestrebte Vorhaben fallenlassen: Laut Parteiengesetz kommt es nicht auf das Verhalten des Empfängers der Spende an, sondern auf die Beweggründe dessen, der die Spende „gewährt“.
Spendenpool
Los Närgli (lma666)
- 21.01.2010, 08:24 Uhr
Parteispenden
Bertram von Steuben (Elim_Garak)
- 21.01.2010, 08:38 Uhr
Nett aber von der Realität widerlegt
Christof Würth (WuerthC)
- 21.01.2010, 09:30 Uhr
Einen große Topf
Felix Kaminsky (ohneJ-FK)
- 21.01.2010, 12:04 Uhr
Sobald eyn gesetz neu ersonnen/wird auch der neu betrug begonnen.
Peter Szameitat (MAKSAS)
- 21.01.2010, 13:23 Uhr
Georg Paul Hefty Jahrgang 1947, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“.
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