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Tornado-Klage „Schleichende Umwandlung“

18.04.2007 ·  Die Klage der Linksfraktion gegen den Einsatz deutscher Tornado-Flugzeuge in Afghanistan wirft grundlegende politische und völkerrechtliche Fragen auf. Das wurde beim Auftakt der Verhandlungen in Karlsruhe deutlich. Von Reinhard Müller.

Von Reinhard Müller, Karlsruhe
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Der Vizepräsident war kurz davor, das erste „Versäumnisurteil“ des Bundesverfassungsgerichts zu verkünden. Zwar hatten die Angehörigen der Bundesregierung, alle übrigen Anwesenden und auch die Richter des Zweiten Senats schon Platz genommen, um über die Organklage der Bundesregierung wegen des Tornado-Einsatzes zu verhandeln. Doch die Bank der klagenden Linksfraktion blieb weitgehend leer.

Dabei hatte Oskar Lafontaine schon vor dem Gerichtsgebäude erste Stellungnahmen abgegeben. „Wir gehen noch mal raus“, sagt Hassemer. Und noch während die Richter wieder verschwanden, marschierten die Spitzen der Linksfraktion mir ihren Anwälten ein. Nach dem abermaligen Einzug der Richter sah Hassemer die „Strategie“ der Fraktion als fehlgeschlagen an: „Wir haben nicht auf Sie gewartet, sondern Sie auf uns“. Gysi entschuldigte sich später: Man sei nicht, wie sonst üblich, aus dem Besprechungsraum abgeholt worden.

Ein „Anwendungsfall“ des neuen Konzepts

Auch sonst lief es anfangs nicht besonders gut für die Antragsteller. Denn die Richter zeigten teils große Bedenken, ob das Organstreitverfahren überhaupt zulässig sei. Wann habe die behauptete schleichende Umwandlung des alten westlichen Verteidigungsbündnisses Nato in einen globalen Sicherheitsdienstleister begonnen? Immerhin gelte für das Verfahren eine Sechs-Monats-Frist. Womöglich habe das Gipfeltreffen von Riga dem Bündnis eine neue Richtung gegeben. Aber die Linksfraktion mit ihren beiden zum teil überforderten Berliner Anwälten konnte auch auf Nachfragen von der Richterbank nicht deutlich machen, was denn genau seitdem die neue Nato ausmache.

Video: Tornado-Einsatz vor Gericht

Demgegenüber legte der Prozessbevollmächtige der Regierung, der Münchner Völkerrechtler Georg Nolte, dar, dass schon das neue strategische Konzept des Bündnisses von 1999 den gegebenenfalls globalen Kampf gegen Terrorismus und Waffenvernichtungswaffen vorsehe. Jenes Konzept hatte der Zweite Senat im November 2001 noch als zulässige Fortentwicklung des Nato-Vertrages angesehen.

Und der kürzlich vom Bundestag beschlossene Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr ist nach Ansicht der Regierung ein „Anwendungsfall“ des neuen Konzepts. Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt Reinhard Silberberg hob hervor, es gehe in Afghanistan nicht nur um die Glaubwürdigkeit Deutschlands im Bündnis, sondern auch um seine eigene Sicherheit.

„Instrument im Kampf der Kulturen“

Doch wurde in Karlsruhe auch deutlich, dass die veränderte Rolle des Bündnisses, dessen vertragliche Grundlage seit 1955 formal nicht verändert wurde, verfassungsrechtlich nicht unproblematisch ist. „Heute Afghanistan, und morgen die ganze Welt?“ fragte Berichterstatter Udo Di Fabio zugespitzt. Werde die Nato nicht von allen Beschränkungen entkoppelt? Komme sie und dann auch die Bundeswehr womöglich einmal in Iran im Kampf gegen Massenvernichtungswaffen zum Einsatz, werde sie zum „Instrument im Kampf der Kulturen“? Aber selbst wenn, geschieht das nicht ohnehin stets mit Beteiligung des Parlaments? Der Bundestag hat schließlich nicht nur der Entsendung der Tornados zugestimmt, sondern war auch mit der Weiterentwicklung des Vertrages befasst - wenn er auch nicht in Form eines Gesetzes zugestimmt hat. Auch bei jeder Aufnahme von neuen Mitgliedern gab es stets parlamentarische Debatten über den jeweiligen Charakter der Nato.

Die Bundesregierung muss das Friedensgebot des Grundgesetzes beachten. Hieran ist auch die Fortentwicklung des Nato-Vertrages zu messen. Einzelne Völkerrechtsverstöße können allerdings nicht in Karlsruhe gerügt werden. Es gibt keine allgemeine Verfassungs- oder Völkerrechtsaufsicht des Bundesverfassungsgerichts.

Das habe seinen Sinn in der „völkerrechtlichen Kooperationsfähigkeit“ Deutschlands, wie Nolte sagt. Er nannte als Beispiel einen Angriffskrieg Deutschlands wie 1939, mit einer Parlamentsmehrheit wie 1914. Um das zu verhindern, gibt es demnach - von den Verfassungsvätern so gewollt - kein Verfahren vor dem Verfassungsgericht, jedenfalls keine Organstreitverfahren.

Keine unbeschränkte Kriegführung

Wie können also vermeintliche Völkerrechtsverstöße durch die Vereinigten Staaten in Bezug zum Nato-Vertrag und zu einer Verletzung der Rechte des Bundestages gesetzt werden? Verstöße Amerikas haben schließlich zunächst keinen Bezug zum Nato-Vertrag. Nolte bezweifelte auch, dass die Vereinigten Staaten eine Praxis entwickelt hätten, die auf eine Änderung des Bündnis-Vertrages zielt. Auch im Irak-Krieg habe Amerika nicht die Absicht und die Möglichkeit gehabt, Präventivkriege zu etablieren - schließlich habe sich das Land auf UN-Sicherheitsratsresoluten berufen.

Gleichwohl befasste sich der Zweite Senat mit den Grundlagen des Afghanistan-Einsatzes. Der ursprüngliche Isaf-Einsatz zur Sicherung des Friedensgebots ist dabei weitgehend unumstritten. Nicht aber seine Ausweitung und angebliche Vermengung mit der „Operation Enduring Freedom“ (OEF).

Generalinspekteur Schneiderhan hob demgegenüber hervor, dass bei der Luftaufklärung „niemand von OEF anforderungsberechtigt“ sei. Auch diese Operation geht zwar auf den UN-Sicherheitsrat und seine Reaktion auf den 11. September 2001 zurück - wobei sich die Frage stellt, ob das höchste UN-Gremium im rechtsfreien Raum agiert. Aber eine unbeschränkte Kriegführung unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht, wie sie Amerika vorbringt, kann damit nicht verbunden sein.

Auch an diesem Punkt gibt es Zweifel im Senat, vor allem weil es wieder eine Regierung in Afghanistan gibt. Nolte, der Sohn des Historikers Ernst Nolte, warf einen Blick zurück in die Geschichte: Hätten die Allierten in Deutschland 1945 den Kampf beenden sollen, wenn es eine schlagkräftige Untergrundbewegung und eine deutsche Regierung ohne großen Rückhalt gegeben hätte?

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung
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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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