08.02.2006 · Mounir al Motassadeq hat nach seiner Freilassung eine bewegte Haftgeschichte hinter sich. Er profitierte vom Streit zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof über die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts.
Von Reinhard Müller, KarlsruheDer kürzlich entflammte Streit zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof über die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts hat nun einen prominenten Begünstigten: Mounir al Motassadeq. Der Marokkaner, verurteilt wegen seiner Mitgliedschaft in der Hamburger Terrorzelle, kam am Dienstag auf freien Fuß.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, daß das Hamburger Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof das Freiheitsgrundrecht Motassadeqs verletzt hätten. Sie hatten den einst als Helfer der Attentäter vom 11. September 2001 Angeklagten wieder in Haft nehmen lassen, nachdem der Haftbefehl zuvor außer Vollzug gesetzt worden war. Die Haftgeschichte Motassadeqs spiegelt die Achterbahnfahrt wider, die der Angeklagte mit der deutschen Justiz hinter sich hat.
Das „schwarze Loch“
Motassadeq gehörte zu jenen Muslimen, die sich in Hamburg immer weiter radikalisierten - ohne daß das Oberlandesgericht diesen Prozeß und seine Motive vertieft aufklären konnte. Er war der erste, gegen den Generalbundesanwalt Nehm Anklage erhob: wegen Beihilfe zum mehr als dreitausendfachen Mord und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Zugleich war Motassadeq der weltweit erste Angeklagte im Zusammenhang mit den Anschlägen gegen Amerika. Dort hat gerade erst der Prozeß gegen den mutmaßlichen Mitattentäter Moussaoui begonnen. Das Hamburger Oberlandesgericht folgte dem Antrag der Bundesanwaltschaft im Februar 2003 in vollem Umfang: 15 Jahre Haft. Doch hatte das Urteil keinen Bestand. Gut ein Jahr später hob es der Bundesgerichtshof auf und verwies die Sache zurück. Es sei nicht gelungen, das „schwarze Loch“ zu füllen, das durch die schwierige Beweislage entstanden war. Wichtige mutmaßliche Mittäter befinden sich in amerikanischem Gewahrsam. Die Vereinigten Staaten waren aus Sicherheitsgründen nicht bereit, sie aussagen oder so vernehmen zu lassen, daß die Aussagen in einem rechtsstaatlichen Verfahren verwertbar gewesen wären
Am Hamburger Oberlandesgericht war mittlerweile die Geschäftsverteilung geändert worden. Der „neue“ Senat änderte den Haftbefehl gegen Motassadeq: Dringenden Tatverdacht gebe es nur noch hinsichtlich seiner Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung, nicht mehr wegen Beihilfe zu den Attentaten. Der Marokkaner wurde unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt.
Mit Erfolg gegen das Gefängnis gewehrt
Der mühsame Prozeß begann von neuem. Alle Zeugen mußten noch einmal vernommen werden. Nach 70 Verhandlungstagen (die Vereinigten Staaten hatten zudem einige Zusammenfassungen von angeblichen Aussagen der inhaftierten Verdächtigen übermittelt) wurde Motassadeq abermals verurteilt. Wegen Mitgliedschaft in der Terrorgruppe erhielt er im vergangenen August sieben Jahre Haft - weniger als die Hälfte der ersten Strafe, aber mehr, als man nach der Aufhebung jenes Urteils und der recht wohlwollenden Hamburger Verhandlungsführung erwarten konnte. Am selben Tag setzte das Oberlandesgericht zudem den Haftbefehl wieder in Vollzug. Nunmehr, so die Begründung, habe sich die Straferwartung des Angeklagten konkretisiert. Der Anreiz zur Flucht habe sich deutlich erhöht, so daß ein neuer Umstand eingetreten sei.
Der anwaltlich gut vertretene Motassadeq legte nicht nur Revision gegen seine Verurteilung ein (das tat auch die Bundesanwaltschaft), sondern wehrte sich auch dagegen, daß er wieder ins Gefängnis mußte. Damit hatte er weder beim Oberlandesgericht noch vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Wohl aber vor dem Bundesverfassungsgericht. Die 3. Kammer des Zweiten Senats - die Richter Siegfried Broß und Rudolf Mellinghoff sowie die Richterin Lerke Osterloh - nannten Motassadeqs Verfassungsbeschwerde „offensichtlich begründet“.
Oft kein Vorbild für zügige Entscheidungen
Sie führen damit eine Rechtsprechung fort, die stark auf die Respektierung des verfassungsrechtlichen Freiheitsgrundrechts in all seinen Facetten pocht. Was die Dauer von Verfahren und die beschleunigte Bearbeitung von Strafsachen angeht, kam es darum erst jüngst zum Konflikt mit dem Bundesgerichtshof. Die Verfassungsrichter rügten mit deutlichen Worten die Dauer eines achtjährigen Untersuchungshaftverfahrens, an dem zu einem kleinen Teil auch der Bundesgerichtshof beteiligt gewesen war. Der fand das sachlich und auch in der Wortwahl unangemessen - und teilte mit, der Entscheidung nicht zu folgen. Von den Verfassungsrichtern verlangte strukturelle Änderungen seien nicht erforderlich.
Das Verfassungsgericht ist freilich - trotz ordentlicher Ressourcen - auch nicht immer Vorbild für zügige Entscheidungen. Das gilt auch für die Haftsache Motassadeq. Der Beschluß über die Freilassung wurde am 1. Februar gefällt, aber erst etwa eine Woche später bekanntgegeben.
Eine Spitze gegen den Bundesgerichtshof
Im Fall Motassadeq heben die Karlsruher Richter hervor, daß nach der Strafprozeßordnung eine Haftverschonung nur dann rückgängig gemacht werden darf, wenn neu hervorgetretene Verdachtsmomente die abermalige Verhaftung erforderlich machen. Das maßgebliche Kriterium hierfür sei letztlich, ob das Vertrauen, das man in den Betroffenen gesetzt habe, weggefallen sei. Zwar könnten ein Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft durchaus eine neue Verhaftung grundsätzlich rechtfertigen. Wenn jedoch ohnehin mit der später ausgesprochenen Strafe gerechnet werden mußte und der Beschuldigte die Auflagen erfüllt hat, komme eine abermalige Verhaftung nicht in Betracht. Hier hätten die Gerichte die Tragweite des Freiheitsanspruchs Motassadeqs verkannt. Das Verfassungsgericht vermißt vor allem ein ausführliches Eingehen auf die Umstände des Einzelfalls. Motassadeq, der zweieinhalb Jahre in Untersuchungshaft saß, habe sich dem Strafverfahren gestellt, obwohl die Bundesanwaltschaft weiterhin eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren beantragt hatte. Eine Spitze gegen den Bundesgerichtshof fehlt auch in dieser Entscheidung nicht.
Den Betroffenen wird das nicht kümmern. Der von der Bundesanwaltschaft als einer der „Statthalter“ der Attentäter vom 11. September 2001 eingestufte Motassadeq kann den Ausgang seines Revisionsverfahrens in Freiheit abwarten.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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