28.09.2006 · Der Bundesfinanzhofrichter Kronthaler kritisiert die Zweckbindung von Studiengebühren zur Verbesserung der Studienbedingungen. Den geplanten undifferenzierten Einheitsbeitrag von 500 Euro für alle Fächer hält er sogar für rechtswidrig.
Erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Gesetze über die Erhebung von Studiengebühren in neun Bundesländern hat der Richter am Bundesfinanzhof in München Ludwig Kronthaler erhoben. In einem Gutachten für den Stifterverband kritisiert der ehemalige Kanzler der Technischen Universität in München vor allem die in einigen Ländern geplante Zweckbindung der Studiengebühren zur Verbesserung der Studienbedingungen. Von besseren Studienbedingungen durch Studienbeiträge ist in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen die Rede.
Sobald der Zweck der Studienbeiträge nicht in der bloßen Mitfinanzierung der Hochschule (Baden-Württemberg und Niedersachsen) liege, müsse der Beitrag sich an den Kosten für die konkrete Qualitätsverbesserung bemessen und klar beschrieben werden. Den jetzt geplanten undifferenzierten Einheitsbeitrag von 500 Euro für alle Fächer mit dem Ziel die Studienbedingungen zu verbessern, hält Kronthaler für rechtswidrig.
Ausfallfonds für finanzschwache Studenten
Der Abgabepflichtige müsse erkennen können, für welche öffentliche Leistung eine Abgabe erhoben werde und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolge. In den Beitragssatzungen der Hochschulen wäre deshalb zu regeln, ob Lehrkräfte, Tutorien, Übungen, Praktika, Nachhilfen, Studienliteratur, Computerarbeitsplätze oder die Renovierung von Hörsälen einbezogen werden könnten. Außerdem müsse es aufwandsabhängige unterschiedliche Beitragssätze für Fächer und Studiengänge geben.
Es liegt auf der Hand, daß ein Philosophiestudium nur ein Bruchteil der öffentlichen Gelder verschlingt, die etwa ein Medizinstudium in Anspruch nimmt. Das müßte sich dann nach Kronthalers Ansicht auch in unterschiedlichen Studienbeiträgen niederschlagen. Wenn die Zweckbindung beschrieben wird, folgen daraus differenzierte Studienbeiträge. Diese hatte der Deutsche Hochschulverband schon lange gefordert. Die Studenten dürften nur zur Kasse gebeten werden, wenn substantielle Änderungen einträten, bekräftigt der Präsident des Hochschulverbandes, der Kölner Völkerrechtler Bernhard Kempen gegenüber der F.A.Z. .
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Januar vergangenen Jahres das Gebührenverbot aufgehoben und Gebühren im Interesse von Wettbewerb und Qualität bei entsprechenden Rahmenbedingungen ausdrücklich für akzeptabel erklärt hatte, bereiteten neun Länder Gesetze für Studiengebühren vor. Wie die Rahmenbedingungen (Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse) auszusehen haben, überließ das Gericht bewußt dem föderalen Wettbewerb und den Landesgesetzen.
„Verfassungswidrige Sonderabgabe“
Aus dem in Karlsruhe definierten Rahmen für die Einführung und Erhebung von Studiengebühren läßt sich eine bestimmte Obergrenze für die Bemessung von Studienbeiträgen nicht ableiten, auch wenn das Gericht den derzeitigen Beitrag von 500 Euro für unbedenklich hält. Auch der UN-Sozialpakt, von einigen als völkerrechtlicher Einwand gegen die Einführung von Studiengebühren bemüht, verbietet diese nicht grundsätzlich, sondern läßt sie unter sozialverträglichen Bedingungen zu.
Am weitesten fortgeschritten ist das Gesetzgebungsverfahren in Baden-Württemberg. Wer die Studiengebühren nicht bezahlen kann, kann Kredite zu günstigeren als den marktüblichen Bedingungen aufnehmen. Für den Fall, daß die Studenten das Geld nicht zurückzahlen können, müssen alle Studenten aufkommen, indem sie mit einem Teil ihrer Beiträge einen sogenannten Ausfallfonds finanzieren.
In Nordrhein-Westfalen etwa fließen 23 Prozent der Einnahmen in den Ausfallfonds. Dieses Umlageverfahren hält Kronthaler für eine „verfassungswidrige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion“. Ihr Sachzweck müsse aus dem Steueraufkommen beglichen und dürfe nicht der Finanzierung durch die Studenten überantwortet werden. An diesem Einwand hat Kempen Zweifel. In vergleichbaren Verfahren hätte das Bundesverfassungsgericht an solchen Finanzierungsmodellen keinen Anstoß genommen. Das gelte etwa für die Kammerbeschlüsse des Gerichts zu gestaffelten Kinderbeiträgen. Mit den höheren Beiträgen Besserverdienender könnten einkommensschwächere Eltern unterstützt werden. Es spräche also viel dafür, daß das Gericht auch den Ausfallfonds für verfassungskonform erklärte.
Studienbeiträge statt Studiengebühren
Baden-Württemberg hatte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den für verfassungswidrig erklärten Gesetzen über die im Jahre 1997 eingeführten Immatrikulations- und Rückmeldegebühren auf eine Zweckbindung verzichtet. Die dort und in Niedersachsen geplante Unterstützung der Hochschulen führe allerdings dazu, daß langfristig die Zuweisungen des Finanzministeriums an die Hochschulen gekürzt würden, kritisiert Kronthaler. Von den Verwaltungsgerichten könnten sie überdies als kapazitätswirksam erkannt werden, was zweckgebundene Mittel nicht sein dürften.
Der Richter am Bundesfinanzhof weist auch darauf hin, daß abgaberechtlich von Studienbeiträgen und nicht von Gebühren die Rede sein müsse. Das einzige Land, das dieser Forderung Rechnung trägt, ist Baden-Württemberg. Dort ist nur von einer „Beteiligung“ der Studenten an den Kosten des Studiums die Rede. Die Hochschulrektorenkonferenz und die Kultusministerkonferenz hat Kronthaler aufgefordert, gemeinsam mit den Hochschulen Mustersatzungen zu erarbeiten, die alle genannten Standards einhalten und größere Rechtssicherheit garantieren.