15.05.2007 · Die vor Jahren abgeschaffte Kronzeugenregelung soll in veränderter Form wieder Gesetz werden: Justizministerin Zypries präsentierte den Entwurf für die „Strafzumessungsregel“. Der mögliche Strafnachlass wird darin eingeschränkt.
Die Ende 1999 abgeschaffte Kronzeugenregelung soll in abgewandelter Form wieder in das deutsche Strafrecht aufgenommen werden. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat am Dienstag in Berlin einen Gesetzentwurf für eine neue „Strafzumessungsregel“ vorgelegt. Demnach können Kriminelle und Terroristen, die zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beitragen, künftig wieder Strafmilderung oder Straffreiheit erhalten. Der mögliche Strafnachlass wird allerdings eingeschränkt: Mörder kommen nicht straffrei davon.
Die alte Kronzeugenregelung richtete sich zunächst gegen terroristische Vereinigungen und später auch gegen organisierte Kriminalität. Rot-Grün hielt sie für unbrauchbar und ließ sie auslaufen; die Union will sie schon seit langem wieder einführen. Die Berufsverbände von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten hatten sich bislang immer vehement gegen eine neue Kronzeugenregelung ausgesprochen.
„Wir sind nicht mehr so großzügig“
Zypries' Vorschlag, über den an diesem Mittwoch das Bundeskabinett befindet, unterscheidet sich von der früheren Regelung. Die neue allgemeine Strafzumessungsregel ist nicht auf bestimmte Deliktbereiche beschränkt. Täter und Kronzeuge müssen nicht im selben Bereich straffällig geworden sein. Nach der alten Regelung konnte beispielsweise ein Geldwäscher nur dann Strafmilderung erhalten, wenn er half, ein Geldwäschedelikt aufzuklären. Künftig kann er auch Strafnachlass erhalten, wenn durch seine Angaben etwa ein Sprengstoffanschlag vereitelt oder aufgeklärt wird.
Laut den Eckpunkten kann das Gericht die Strafe mildern oder von ihr absehen. Dabei gelten aber Einschränkungen. „Wir sind nicht mehr so großzügig im Strafrabatt“, sagte Frau Zypries. Hat ein Kronzeuge lebenslänglich zu erwarten, darf die Strafe allenfalls auf zehn Jahre verkürzt werden. Ein kooperationswilliger Mörder kann also durch seine Aussage nicht freikommen.
Wer zu spät hilft, dem hilft nichts mehr
Von Strafe absehen darf das Gericht nur, wenn der aussagewillige Täter nicht mehr als drei Jahre Gefängnis zu erwarten hätte. Der Kronzeuge muss zudem sein Wissen vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn offenbaren. Damit soll erreicht werden, dass die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten noch rechtzeitig überprüft werden können. Wenn ein Angeklagter sich erst am letzten Verhandlungstag kooperationswillig zeigt, kommt für ihn eine Strafmilderung nach der Kronzeugenregelung nicht in Frage.
Die Strafmilderung ist laut dem Entwurf kein zwingender Automatismus. Die Ermittlungsbehörden können keine festen Zusagen machen, sondern Strafnachlass nur in Aussicht stellen. Die Entscheidung darüber bleibt dem Gericht vorbehalten, das einem Kronzeugen wegen der Schwere seiner Schuld einen Strafnachlass auch verwehren kann.
Um Missbrauch vorzubeugen, werden zudem die Strafen für das Vortäuschen einer Straftat und falsche Verdächtigungen erhöht. Die neue Kronzeugenregelung soll als Paragraf 46b in das Strafgesetzbuch eingefügt werden und könnte nächstes Jahr in Kraft treten.
Spieltheoretisch richtiger Ansatz
Bernhard Schmitz (DerKetzer)
- 16.05.2007, 17:50 Uhr