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Stimmverteilung im Bundesrat Schwarz-Rot im Bundesrat womöglich vor Zweidrittelmehrheit

17.09.2006 ·  In Mecklenburg-Vorpommern ist nun eine große Koalition möglich. Für die Machtverhältnisse im Bundesrat hätte eine solche Regierung schwerwiegende Folgen: Union und SPD hätten dann eine gemeinsame Zweidrittelmehrheit.

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Das Ergebnis der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern macht auch dort die Bildung einer großen Koalition aus SPD und CDU denkbar - mit weitreichenden Folgen für die Machtverhältnisse im Bundesrat: Bislang haben die beiden Regierungsparteien im Bund in der Länderkammer 44 der insgesamt 69 Sitze. Mit drei zusätzlichen Stimmen aus dem bislang rot-rot regierten Schwerin kämen CDU und SPD gegebenenfalls auf 47 Stimmen. Das ist eine Stimme mehr als die für Grundgesetzänderungen nötige Zweidrittelmehrheit.

CDU und SPD hätten damit bei weiteren Grundgesetzänderungen wie zuletzt etwa der Föderalismusreform freie Hand. Kleinere in den Länderregierungen vertretende Parteien wie die FDP hätten keine Möglichkeit mehr, über den Bundesrat Einfluß auf die weitreichende Entscheidung einer Verfassungsänderung zu nehmen.

Rot-grün in Berlin würde neutralem Block angehören

Zum schwarz-roten Regierungsblock in der Länderkammer gehören bislang die von CDU und SPD gemeinsam regierten Bundesländer Brandenburg, Bremen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, die es zusammen auf 19 Stimmen bringen. Dazu kommen noch die 21 Stimmen aus den fünf von der Union allein regierten Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Saarland und Thüringen, sowie die vier Stimmen des von der SPD allein regierten Rheinland-Pfalz.

Sollte in Berlin die SPD statt mit der Linkspartei eine Koalition mit den Grünen eingehen, würde dies an den Stimmverhältnissen im Bundesrat nichts ändern, da Berlin dann wie zuvor mit einer rot-roten Landesregierung dem so genannten neutralen Block angehören würde. Die nötige Zweidrittelmehrheit für Grundgesetzänderungen sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat ist allerdings keine allzugroße Hürde, wenn die Parteien sich einig sind.

Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes kam es zu mehr als 40 Änderungen. Unter der von 1966 bis 1969 regierenden großen Koalition wurde die Verfassung allein zwölf mal geändert. Trotz aller Mehrheiten darf der Bundesrat aber eines nicht: sich selbst abschaffen. Nach Artikel 79 des Grundgesetzes sind Änderungen unzulässig, die eine grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung berühren oder gar die Gliederung des Bundes in Länder aufheben wollen.

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