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Sicherungsverwahrung Zwischen Gitter und Gardine

08.02.2011 ·  In Karlsruhe wird darüber verhandelt, wie stark sich die Bedingungen in der Sicherungsverwahrung von denjenigen in der Haft unterscheiden müssen. Eine Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht gefällt.

Von Reinhard Müller, Karlsruhe
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Die Lage ist kompliziert, aber in einem Punkt waren sich in Karlsruhe alle einig: Es gibt gefährliche Straftäter, die auch nach der Verbüßung ihrer Haftstrafe nicht wieder entlassen werden dürfen. Sogar der Anwalt eines Sicherungsverwahrten sagte am Dienstag vor dem Bundesverfassungsgericht: „Es kann Fälle geben, in denen eine sofortige Freilassung keine Lösung sein kann.“ Da war er sogar bereit, über Ausnahmen vom absoluten Rückwirkungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention nachzudenken. Verfassungsrichter Udo Di Fabio verzichtete darauf, diese „Relativierung des Absoluten“ an dieser Stelle weiter zu hinterfragen. Denn das ist schließlich die Aufgabe des Senats – hat doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2009 die nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung gerügt, die Karlsruhe seinerzeit gebilligt hatte. Dabei haben die Straßburger Richter freilich, wie jetzt in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, auch ihre eigene Rechtsprechung zu den Schutzpflichten des Staates wohl gar nicht richtig im Blick gehabt.

Und genau darum geht es: Dem Freiheitsrecht des einzelnen, seinem Vertrauensschutz, steht das Bedürfnis der Allgemeinheit gegenüber, vor weiterhin gefährlichen Tätern bewahrt zu werden. Berichterstatter Herbert Landau bemühte sogar die UN-Kinderrechtskonvention – und tatsächlich hat Deutschland die Sicherungsverwahrung als ein Instrument bezeichnet, Kinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Von dieser Maßnahme wird vermehrt Gebrauch gemacht: Die Zahl der Verwahrten hat sich seit 1996 verdreifacht; insgesamt sind es mehr als 500.

Verbesserte Bedingungen

Entscheidend ist, nicht zuletzt auch aus Sicht des Straßburger Gerichtshofs, ob es sich bei der Sicherungsverwahrung tatsächlich um eine Strafe handelt. Eigentlich handelt es sich nach deutscher Strafrechtstradition um eine „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Doch das gilt, wie der Strafrechtslehrer Jörg Kinzig sagte, seit Jahrzehnten als „Etikettenschwindel“. Kinzig, der einen der vier Beschwerdeführer vertrat, sagte auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten und Senatsvorsitzenden Andreas Voßkuhle, falls die Sicherungsverwahrung wie eine echte Maßregel ausgestaltet wäre, dann gelte natürlich auch das Rückwirkungsverbot nicht.

Aber warum ist das nicht längst so? Nicht nur das Gesetz, auch das Bundesverfassungsgericht forderte schon 2004, das „Abstandsgebot“ sei zu wahren: Im Ergebnis müsse sichergestellt sein, dass ein Abstand zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung gewahrt bleibe, „der den allein spezialpräventiven Charakter der Maßregel sowohl dem Verwahrten als auch für die Allgemeinheit deutlich macht“. Der Verwahrte muss demnach eine wirkliche Chance haben, wieder freizukommen; ihm müssen Behandlungen, Therapien und Arbeitsmöglichkeiten geboten werden. Soweit der Anspruch. Die Wirklichkeit sieht anders aus, wie auch Voßkuhle andeutete. Am Dienstag in Karlsruhe wurde deutlich, dass sich zwar in den Ländern (die hierfür zuständig sind) einiges getan hat. So plant etwa die Justizvollzugsanstalt Freiburg, die Sicherungsverwahrten in einem eigenen Gebäude unterzubringen; die Zellen werden Zimmer genannt, sind 15 Quadratmeter groß und haben einen je eigenen Sanitärbereich. Doch sagte der Freiburger Anstaltsleiter, dass sich der Abstand zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung eher verringert habe, weil auch die Bedingungen der Strafgefangenen sich stetig verbessert hätten.

Strafe zur Prävention

Eine Verwirklichung des Abstandsgebots ist folglich nicht billig. Aber die Rundum-Überwachung eines freigelassenen, gefährlichen Täters durch die Polizei kostet etwa 200 000 Euro im Monat – ohne dass sie lückenlosen Schutz bietet. Zudem tauchte auch in Karlsruhe die Frage auf, warum die Sicherungsverwahrten überhaupt privilegiert werden sollen.

Es muss aber in jedem Fall ein Konzept entwickelt werden, dass den Sicherungsverwahrten gerecht wird. Davon dass Deutschland im internationalen Vergleich, die Freiheitsrechte der Täter gering achte, kann freilich keine Rede sein: So sitzen hierzulande weniger als 3000 Häftlinge ein, die zu mehr als zehn Jahren Haft verurteilt wurden. In Großbritannien sind es etwa 16 000. Denn andere Länder bestrafen auch zur Prävention. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sagte deshalb in Karlsruhe, das deutsche System habe sich bewährt. Und: Es gebe keinen grundsätzliche Konflikt mit Straßburg. Ihr neues Therapieunterbringungsgesetz versteht sie als Angebot – Karlsruhe und Straßburg werden das prüfen.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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