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Sicherungsverwahrung Sofort freilassen?

29.05.2010 ·  Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Sicherungsverwahrung von Straftätern schreckt Bürger und Politiker auf. Welche Konsequenzen hat das Urteil für Deutschland?

Von Reinhard Müller
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Es herrscht Alarmstufe eins. Jedenfalls bei den Justizministern. Sie schrecken in kurzen Abständen die Bürger auf. Am Donnerstag teilte etwa die Justizministerin von Mecklenburg-Vorpommern, Uta-Maria Kuder (CDU), mit: „Sicherheit der Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern vor gefährlichen Straftätern muss gewährleistet bleiben!“ Machen derzeit in ganz Deutschland wandelnde Zeitbomben das Land unsicher?

Davon kann keine Rede sein. Auch Frau Kuder sieht keinen „aktuellen Handlungsbedarf“. Grund für die Aufregung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die kürzlich Rechtskraft erlangt hat: Das Gericht sah einen konkreten Fall rückwirkender Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention an. Hier gelte das Rückwirkungsverbot, weil es sich hier im Grunde um eine Strafe handele. Deutschland wurde verurteilt, an den betroffenen Verwahrten 50.000 Euro Entschädigung zu zahlen. Die Entscheidung ist für Deutschland verbindlich, auch wenn mancher Justizminister einen anderen Eindruck zu erwecken versucht.

Eine andere Frage freilich ist es, was für Konsequenzen aus dieser Straßburger Rechtsprechung zu ziehen sind. Keineswegs sind damit deutsche Gerichtsentscheidungen aufgehoben worden - und so hat auch das Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung gerade erst die sofortige Freilassung eines gefährlichen Straftäters aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt, der sich auf Straßburg berufen hatte. Die Folgenabwägung ergab aus Karlsruher Sicht, dass das „Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit“ hier das „Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung“ überwiegt. Die Fachgerichte hätten ihre Annahme, dass von dem Verurteilten Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und ähnliche Delikte drohten, nachvollziehbar begründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssten im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Die Situation - ein Flickenteppich

Diese Fragen bergen einige Spannung. Der kürzlich aus dem Amt geschiedene Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, sieht im Verhältnis zum Straßburger Menschenrechtsgerichtshof mehr Konfliktpotential als mit Blick auf den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Die Karlsruher Richter beharren jedenfalls auf ihrem letzten Wort.

In der Tat lässt sich an der Straßburger Entscheidung einiges rügen. Der Menschenrechtsgerichtshof weist selbst darauf hin, dass Deutschland im europäischen Vergleich eine sehr maßvolle Strafpraxis pflegt. Das duale Sanktionensystem aus Strafe und Maßregel ist älter als die Bundesrepublik. Allerdings hat schon die schwarz-gelbe Regierungskoalition zu Beginn der Legislaturperiode vereinbart, auf der Grundlage des überkommenen Systems die Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung zu harmonisieren und Schutzlücken zu schließen.

In letzter Zeit ist nämlich ein Flickenteppich entstanden: Nach spektakulären Einzelfällen vor allem des Missbrauchs und der Tötung von Kindern gab es regelmäßig neue Vorstöße zur Verschärfung der Sicherungsverwahrung. Nach Ansicht von Fachleuten hat vor allem der in der Boulevardpresse geäußerte Satz von Bundeskanzler Schröder: „Wegschließen, und zwar für immer“ Wirkung gehabt. Die Zahl der Sicherungsverwahrten stieg, obgleich die Zahl der Sexualdelikte rückläufig war.

Jetzt besteht die Chance - und die völkerrechtliche Pflicht - das System zu erneuern. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), deren Partei die nachträgliche Sicherungsverwahrung schon immer ein Dorn im Auge war, wird wohl demnächst vorschlagen, die gleich im Strafurteil angeordnete und die vorbehaltene Sicherungsverwahrung zu stärken und die nachträgliche weitgehend einzuschränken. Das neue Gesamtkonzept dürfte diese Maßregel noch stärker als Ultima Ratio herausstellen und auf schwerste Fälle beschränken. So kann man in der Tat fragen, ob ein „Wegschließen für immer“ wirklich auch bei Vermögensdelikten in Betracht kommen soll.

Der Justitiar der Unionsfraktion im Bundestag, Michael Grosse-Brömer, erinnert im Gespräch mit dieser Zeitung daran, dass sich nach der Karlsruher Rechtsprechung jede „schematische Vollstreckung“ der Straßburger Entscheidung verbiete. Zu berücksichtigen sei eben nicht nur die Rechtsposition des betroffenen Beschwerdeführers, „zu berücksichtigen sind insbesondere auch die berechtigten Interessen der potentiellen Opfer weiterer zu befürchtender Straftaten“. Eine Prüfung der einzelnen Fälle könnte selbstverständlich auch zur Freilassung der etwa 70 Täter in Deutschland führen, die ein ähnliches Schicksal haben. Zwingend sei das jedoch nicht.

„Grundstürzende Änderung“

Tatsächlich hatte das Verfassungsgericht schon 2004 entschieden, dass sogar ein formal unrechtmäßiger Freiheitsentzug für eine Übergangszeit weiter gerechtfertigt sein könne, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, die beanstandete Regelung durch eine rechtmäßige Neufassung zu ersetzen und damit der staatlichen Aufgabe des Schutzes vor Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung zu genügen.

Genau darum gehe es jetzt auch. Zum einen müssen die Landesgesetzgeber den Straßburger Bedenken gegen die Art und Weise des Maßregelvollzugs dadurch Rechnung tragen, dass Sicherungsverwahrung und Strafvollzug auch in der Vollzugspraxis deutlicher voneinander unterschieden werden. Diese Mehrkosten seien aber, so Grosse-Brömer, im Vergleich zum Kostenaufwand einer polizeilichen Rundumüberwachung eines in Freiheit entlassenen Sicherungsverwahrten vertretbar. Zudem müsse der Bundesgesetzgeber ausloten, inwieweit das Instrument der Führungsaufsicht „sich von dem derzeitigen stumpfen Schwert zu einer effektiven Überwachungsmaßnahme aus- und umbauen ließe“. Womöglich sei die Einführung strengerer Überwachungsmechanismen, etwa in Form elektronischer Fußfesseln, ein gangbarer Weg, die Dauer des Maßregelvollzugs in der Sicherungsverwahrung abzukürzen und damit teilweise zu ersetzen.

In keinem Fall dürfe sich der Staat damit zufriedengeben, „gleichsam schulterzuckend eine grundstürzende Änderung seines demokratisch legitimierten Straf- und Sanktionensystems entgegenzunehmen“ und schematisch hochgefährliche Schwerverbrecher entlassen. Das würde zu Unruhe in den betroffenen Gemeinden führen, „die den gesellschaftsvertraglich geschlossenen inneren Frieden des Landes in Frage stellte“.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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