31.07.2010 · Die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist ein heikler Vorgang. Aus Sicht des Europäischen Gerichtshofes widerspricht sie oft den Menschenrechten. Union und FDP ringen um eine Lösung, die sowohl der Rechtsstaatlichkeit als auch dem Bedürfnis nach Sicherheit Rechnung trägt.
Von Peter Carstens, BerlinSchon seit Jahren dauert der politische und juristische Streit über den Freiheitsentzug durch Sicherungsverwahrung an. Seit Wochen entzweit er nun auch die Innen- und Rechtspolitiker von Union und FDP. Nachdem Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Anfang Juni ihre Reformvorschläge vorgelegt hatte, formierte sich – allmählich, inzwischen aber vereinheitlicht – Widerstand von Seiten der Union.
Insbesondere die ersatzlose Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung – die derzeit noch zum Ende der eigentlichen Haftstrafe verhängt werden kann – empörte den bayerischen Innenminister Joachim Herrmann (CSU) und einige seiner Kollegen. Nach Wochen allgemein formulierter Ablehnung haben Innen- und Rechtspolitiker der Union am Donnerstag ihre Forderungen konkretisiert und dem Justizministerium übermittelt.
Vor Wiederholungstätern schützen
Das Wegsperren von Straftätern, die ihre Haftstrafe für ein Verbrechen bereits verbüßt haben, ist eine rechtsstaatlich heikle Angelegenheit. Denn ohne eine konkrete Straftat und ohne ein rechtskräftiges Urteil soll niemand im Gefängnis bleiben. Andererseits muss und will der Staat die Bürger beispielsweise vor Mördern oder Sexualstraftätern schützen, bei denen es eine höhere Wahrscheinlichkeit gibt, dass sie nach ihrer Haftentlassung abermals einen Menschen töten oder vergewaltigen.
Nach immer neuen Einzelfällen hat der Deutsche Bundestag seit 1998 in immer neuen Ergänzungen sowohl während der rot-grünen Koalition als auch der großen Koalition die Regelungen zur Sicherungsverwahrung verschärft beziehungsweise die Hindernisse gesenkt, die einem solchen Freiheitsentzug ohne Tat entgegenstehen.
So wurde der Katalog der Straftaten erweitert, für die eine Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Außerdem erhielten die Gerichte die Möglichkeit, eine Sicherungsverwahrung zunächst mit Vorbehalt zu verhängen und später sogar noch nachträglich. Das bedeutete, das ein Häftling (selbst wenn er nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde) zur Sicherungsverwahrung selbst dann bestimmt werden kann, wenn davon bei seiner Verurteilung noch nicht die Rede war.
Die Zahl der Straftäter in Sicherungsverwahrung stieg zwischen 2001 und 2010 von etwa 250 auf etwa 500. Allerdings häuften sich in letzter Zeit die Fälle, wo dies zwar zunächst verfügt, von Gerichten aber später aufgehoben wurde. Das geschah nach Angaben des Justizministeriums in etwa achtzig von hundert Fällen.
Sicherheitsverwahrung „menschenrechtswidrig“
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom Dezember 2009 widerspricht die Sicherungsverwahrung in vielen Fällen den Maßstäben, die in Europa für die Menschenrechte gelten. In der Folge dieses Urteils wurde der betreffende Straftäter auf freien Fuß gesetzt und es folgte eine Reihe weiterer Aufhebungsanordnungen durch die Gerichte. So wurde beispielsweise in Hessen Ende Juni innerhalb von zwei Wochen in zwei Fällen die Sicherungsverwahrung aufgehoben.
Ein Fall betraf einen Kinderschänder, der 1996 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war. Das Gericht hatte zudem Sicherungsverwahrung gegen den Vorbestraften angeordnet. Die frühere Regelung, dass die Sicherungsverwahrung höchstens zehn Jahre, in seinem Fall bis 2009, dauern dürfe, wurde nicht angewendet, weil nach Ansicht einer Strafkammer von ihm weitere erhebliche Straftaten zu befürchten seien.
Dieses Vorgehen sei, in Auslegung des EGMR-Urteils rechtswidrig. Das führte in einigen Fällen zur sofortigen Entlassung der Sicherungsverwahrten, mit der Folge, dass nunmehr zur Gefahrenabwehr die Polizei ihre Überwachung rund um die Uhr organisieren muss.
Unionspolitiker gegen FDP-Justizministerin
An dem EGMR-Urteil kommen auch die Innen- und Rechtspolitiker der Union nicht vorbei. Sie sehen allerdings größere Interpretationsspielräume als die Justizministerin. Deshalb haben sie sich nach ihrem Treffen am Donnerstag in Berlin in einem Papier „entschieden“ gegen die im Entwurf des Justizministeriums vorgenommene ersatzlose Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ausgesprochen. Es müsse stattdessen eine Regelung gefunden werden, die im Einklang mit der Menschrechtskonvention stehe.
Das könne beispielsweise dadurch geschehen, dass sich eine nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung auf besonders schwerwiegende Gewalt- und Sexualdelikte beschränke. Die Gefahrenprognose müsse „hinreichend konkretisiert“ sein und regelmäßig überprüft werden. Die Anordnung solle, so äußerte der bayerische Innenminister Herrmann, von einem zweiten Richter getroffen werden, also nicht von demjenigen, der das ursprüngliche Urteil gefällt hat. Die auch praktischen Veränderungen sollen zudem durch die neue Bezeichnung „Sicherungsunterbringung“ verdeutlicht werden.
Die Beschränkung des Straftatenkatalogs, bei denen Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, auf schwere Gewalt- und Sexualdelikte scheint die Union akzeptiert zu haben. Damit kann niemand mehr wegen reiner Vermögensdelikte wie Betrug oder Raub in Sicherungsverwahrung gelangen. Allerdings fordern CDU und CSU, dass Staatsschutzdelikte wie etwa Terrorismus ergänzend in den Katalog der Delikte aufgenommen werden sollen.
Einführung elektronischer Überwachungsmaßnahmen
Im Gegenzug für eine möglicherweise seltenere Anwendung der Sicherungsverwahrung hat Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger der Einführung elektronischer Überwachungsmaßnahmen zugestimmt. Dazu gehört die sogenannte elektronische Fußfessel, die es ermöglicht, jederzeit den Aufenthaltsort eines Strafentlassenen zu lokalisieren.
Das ist der Union freilich zu wenig. Sie fordert weitere Verschärfungen der sogenannten „Führungsaufsicht“, die einem Entlassenen auferlegen kann, beispielsweise seinen Wohnort nicht zu verlassen, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, oder bestimmte Personen nicht zu treffen.
Die Union verlangt die Aufhebung der Befristung dieser Kontrolle (derzeit zwei, höchstens fünf Jahre) bei Gewalttätern. Bislang kann es eine unbefristete Führungsaufsicht nur geben, wenn Straftäter sich weigern sich bestimmten Heil- oder Entziehungsbehandlungen zu unterziehen.
Zwischen Haft und Sicherungsverwahrung deutlicher unterscheiden
Verfassungsrechtlich problematisch ist aus Sicht der FDP der Wunsch der Union, die Kontrolle eines Strafentlassenen auch auf dessen Wohnung auszuweiten durch ein „Betretungs- und Kontrollrecht“ mit richterlicher Genehmigung. Gleichwohl sieht man im Justizministerium ein gewisses Entgegenkommen der Union, die nun immerhin die Vorlagen der Ministerin als „Ausgangspunkt für die bevorstehenden Gespräche“ akzeptiere.
Weithin akzeptiert wird in der Koalition eine weitere Rüge des EGMR, der verlangt hatte, dass der Unterschied zwischen Haft und Sicherungsverwahrung viel deutlicher erkennbar sein müsse als in vielen bisherigen Fällen. Das Leben in Sicherungsverwahrung muss einem Wohnen in Zukunft ähnlicher sein als dem Dasein in einer Gefängniszelle. Hier sind die Länder aufgefordert, für deutliche Änderungen zu sorgen.
In der kommenden Woche wollen sich Innen- und Rechtsexperten aus Bund und Ländern im Justizministerium treffen, um mit Justizstaatssekretärin Birgit Grundmann weiter zu beraten. Die regional unterschiedliche Rechtssprechung zur Aufhebung von Sicherungsverwahrungen soll alsbald enden – am Freitag nämlich trat das Gesetz zur Divergenzvorlage in Kraft. Es sieht vor, das abweichende Urteile zur Sicherungsverwahrung dem Bundesgerichtshof zur richtungweisenden, höchstrichterlichen Begutachtung vorgelegt werden.
Die nächste richterliche Entscheidung wird also dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Bayerns Innenminister Herrmann wünscht eine rasche Einigung und Rechtssicherheit. Man wolle das Thema „nicht durch endlose Diskussionsschleifen ziehen“, sondern rasch handeln. Spätestens zum Jahresende soll das Reformgesetz verabschiedet werden.