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Schießbefehl Selbst nach DDR-Recht verboten

14.08.2007 ·  Ehemalige DDR-Funktionäre fordern gerne, bundesdeutsches Recht dürfe nicht auf Todesschüsse an der Grenze angewendet werden. Doch laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verstießen Schützen wie Befehlshaber sogar gegen DDR-Recht. Von Reinhard Müller.

Von Reinhard Müller
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Die Filbinger-Debatte und ihre Neuauflage werden ehemalige DDR-Funktionäre aufmerksam verfolgt haben. Denn den Satz „Was gestern Recht war, kann heute nicht Unrecht sein“ nahmen auch diejenigen für sich in Anspruch, die nach der Wiedervereinigung für ihre Taten unter dem DDR-Regime zur Rechenschaft gezogen wurden.

Denn schließlich lautet ein fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsatz: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz. So gaben sich Gesetzgeber und Justiz alle Mühe, einen rechtsstaatlichen Weg zu finden, um das in dem untergegangenen System begangene Unrecht zu ahnden. Die Gerichte hielten sich zunächst an das Recht der DDR, wandten aber dann das bundesdeutsche Recht an, wenn es milder war. Anders als etwa im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher des Zweiten Weltkriegs schuf man nach der Wiedervereinigung keine neue Straftatbestände.

„Ununterbrochene Verantwortlichkeitskette“

Aber gehörte nicht der Schießbefehl an der innerdeutschen Grenze zum „Recht“ der DDR? Die Täter wurden schließlich sogar für ihre Schüsse auf Flüchtlinge belobigt – wenn auch im geheimen. Strafverfahren wurden zu DDR-Zeiten gegen die Schützen nicht eingeleitet. Gleichwohl kam der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass sich sowohl die Schützen wie auch die Mitglieder des Politbüros des Zentralkomitees der SED wegen der Todesschüsse strafbar gemacht haben – nach dem Recht der DDR gar wegen Mordes und wegen Anstiftung beziehungsweise Beihilfe zum Mord: Es habe eine „ununterbrochene Verantwortlichkeitskette“ vom Politbüro zum Schützen gegeben.

Der Bundesgerichtshof nahm die DDR-Verfassung und die von der DDR anerkannten internationalen Menschenrechtsvereinbarungen beim Wort: Die Persönlichkeit und Freiheit jedes DDR-Bürgers seien demnach unantastbar gewesen. Die Politbüromitglieder seien persönlich zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit auch derjenigen Bürger verpflichtet gewesen, welche die DDR „gewaltlos verlassen wollten“.

Sie hätten nach Ansicht der Karlsruher Richter ihre Machtposition nutzen müssen, um auf eine „Humanisierung“ des Grenzregimes hinzuwirken. Dazu wäre „nicht etwa die Öffnung der Grenzen der DDR zum westlichen Teil Deutschlands oder der Abbau der mechanischen Sperrwerke an dieser Grenze erforderlich gewesen“. Doch habe die Praxis der DDR gezeigt, dass etwa bei Staatsbesuchen oder Parteitagen Erschießungen an der Grenze (und Nachrichten darüber) vermieden werden sollten. Also wurden in diesen Zeiten mehr Posten aufgestellt, um Flüchtlinge besser ergreifen zu können.

Durchaus Spielraum für „Humanisierung“

Im Ergebnis spielte es keine Rolle, dass die DDR nur „eingeschränkt souverän“ war und die Grenze nicht gegen den Willen der Sowjetunion durchlässiger machen durfte. Denn es hatte sich gezeigt, dass die DDR bei der Ausgestaltung des Grenzregimes durchaus Spielraum besaß: So baute sie 1985 Erdminen und Selbstschussanlagen ab.

Dass die Angeklagten es unterließen, auf eine Humanisierung des Grenzregimes hinzuwirken, habe einer aktiven vorsätzlichen Tötung entsprochen. Ein solches Handeln wäre nach Ansicht der Karlsruher Richter (zu denen die heutige Generalbundesanwältin Monika Harms gehörte) auch zumutbar gewesen - schließlich ging es um Leben und Tod. Letztlich wurden die Politbüromitglieder wegen Totschlags verurteilt. Die höchste Strafe erhielt der frühere DDR-Verteidigungsminister Keßler: siebeneinhalb Jahre Haft; davon saß er viereinhalb Jahre ab.

„Hinlänglich erkennbar und voraussehbar“

Die deutsche Rechtsprechung zur Aufarbeitung des SED-Unrechts hielt auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg stand: Die Große Kammer - darunter sechs Richter aus ehemals kommunistischen Ländern – sahen in der Verurteilung des ehemaligen Staats- und Parteichefs der DDR, Krenz, Keßlers, seines Stellvertreters Streletz sowie eines ehemaligen Soldaten keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Straßburger Richter entschieden, es sei „hinlänglich erkennbar und voraussehbar“ gewesen, dass die Taten schon damals gegen das Recht der DDR und das Völkerrecht verstoßen hätten.

Den Widerspruch zwischen der Gesetzgebung der DDR und ihrer Staatspraxis hätten sich die Politbüromitglieder „weitgehend selbst zuzuschreiben“. Auch einfache Soldaten – die im übrigen fast alle nur zu Bewährungsstrafen verurteilt worden waren – dürften sich nicht blind auf Befehle berufen, die nicht nur gegen die rechtlichen Grundsätze der DDR, sondern auch gegen die international geschützten Menschenrechte verstießen.

„Ich habe ein Urteil bekommen, aber kein Recht“

Aber konnten die Täter, die sich auf das DDR-Grenzgesetz beriefen, nicht darauf vertrauen, dass sie nicht bestraft würden? Dazu entschied der Bundesgerichtshof: Ein Rechtfertigungsgrund, der die vorsätzliche Tötung von Menschen decke, die nichts weiter wollten, als unbewaffnet die innerdeutsche Grenze zu überschreiten, sei wegen „unerträglichen Verstoßes“ gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam.

Nicht nur das Bundesverfassungsgericht, auch der Menschenrechtsgerichtshof ist dieser Linie gefolgt. Nicht nur an der mündlichen Verhandlung in Straßburg, sondern auch an zahlreichen deutschen Prozessen gegen frühere DDR-Funktionsträger nahmen SED-Veteranen teil, die sich bisweilen lautstark über die „Siegerjustiz“ durch junge unbedarfte westdeutsche Richter mokierten. Krenz äußerte nach der Straßburger Entscheidung: „Ich habe ein Urteil bekommen, aber kein Recht.“

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung
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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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