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Reform des Unterhaltsrechts Scheidung und Verantwortung

09.05.2005 ·  Ein neues Unterhaltsrecht bestimmt, daß künftig der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben soll. Die Union befürwortete die Änderung von Justizministerin Zypries, schließlich hätten Kinder das „höchste Schutzbedürfnis“.

Von Reinhard Müller
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Für die geplante Reform des Unterhaltsrechts werden die üblichen Gründe genannt: „Gewandelte Wertvorstellungen“ und „gesellschaftliche Veränderungen“. Gemeint sind eine hohe Scheidungsrate, eine veränderte Rollenverteilung, mehr „Zweitfamilien“ - und nicht zuletzt wirtschaftliche Engpässe der Unterhaltspflichtigen.

Es gibt also weniger Geld zu verteilen. Deshalb stellt sich die Frage neu, wer wie lange für wen finanziell einstehen soll. Ziel der Reform, deren Eckpunkte am Montag vorgestellt wurden und die noch in dieser Legislaturperiode ins Werk gesetzt werden soll, sind die Förderung des Kindeswohls und die Stärkung der „nachehelichen Eigenverantwortung“.

Bundesjustizminsterin Zypries (SPD), nach einigen gescheiterten Vorstößen vorsichtig geworden, hat sogleich klargestellt, es handele sich nicht etwa um eine Revolution des Unterhaltsrechts.

Spürbare Veränderungen

Aber es wird doch spürbare Veränderungen geben. Daß die Rangfolge im Unterhalt zugunsten der Kinder verändert wird, stoßt dabei kaum auf Widerstand. Schließlich wurde Kindesunterhalt schon bisher weitgehend „ohne Murren“ gezahlt, wie das Justizministerium unter Hinweis auf neue Untersuchungen hervorhebt.

Bisher muß sich ein minderjähriges Kind den ersten Unterhaltsrang aber mit gechiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Zudem wird der erste Ehegatte unter Umständen gegenüber einem weiteren privilegiert. Unverheiratete Mütter beziehungsweise Väter werden gegenüber Ehegatten benachteiligt. Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben.

„Höchstes Schutzbedürfnis“

Das begrüßt auch der rechtspolitische Sprecher der Union, Gehb. Frau Zypries knüpfe mit ihrer Reform an die Änderung des Kindschaftsrechts durch die Union im Jahr 1998 an. Kinder hätten das „höchste Schutzbedürfnis“, ganz gleich von wem sie abstammten, sagte Gehb dieser Zeitung. Gehb rückte damit von der Haltung seines Vorgängers Röttgen ab.

Der hatte noch im Herbst zu den Vorschlägen der Regierung gesagt, sie zielten darauf, die Ehe als lebenslange Gemeinschaft zu schwächen. Das werde besonders deutlich, wenn Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter gegenüber der geschiedenen Ehefrau gestärkt würden.

Verstärkter Schutz des Ehemanns?

Auch Gehb weist jedoch darauf hin, daß nun erst einmal der Gesetzentwurf abgewartet werden müsse. Für die Zukunft regt er an, verstärkt über die Stellung des Mannes, insbesondere des „gehörnten Ehemanns“ und dessen Schutz nachzudenken. Der dürfte freilich schon jetzt von der geplanten Stärkung der „nachehelichen Eigenverantwortung“ profitieren.

Bisher stellten die Gerichte hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach einer Scheidung. Das hält die Bundesregierung vor allem bei kurzen Ehen für nicht mehr vermittelbar. Deshalb soll nun der in der Ehe erreichte Lebensstandard nicht mehr der entscheidende Maßstab dafür sein, ob nach der Scheidung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muß.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist dabei aus Sicht der Justizministerin „etwas in Vergessenheit geraten“. Die Gerichte werden deshalb in Zukunft mehr Möglichkeiten bekommen, den Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen und zu befristen.

Zypries: Altersgrenzen nicht mehr haltbar

Bisher geht die Rechtsprechung davon aus, daß einem geschiedenen Ehegatten, der ein Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bis das Kind zumindest acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es darauf an, ob dem Elternteil im Einzelfall eine Teilzeittätigkeit zugemutet werden kann. Bei einem Kindesalter von elf bis fünfzehn Jahren ist bisher eine Teilzeittätigkeit in der Regel zumutbar. Erst wenn das Kind sechzehn Jahre alt ist, muß der Betreuende voll arbeiten.

Nach Ansicht von Frau Zypries sind diese Altersgrenzen heute nicht mehr haltbar - schließlich seien immer mehr Frauen berufstätig, und es gebe mehr Möglichkeiten zur Kinderbetreuung. Wenn es etwa für das Kind in der Schule eine Betreuungsmöglichkeit auch über Mittag gebe, dann könne von dem Elternteil durchaus erwartet werden zu arbeiten und eigenverantwortlich seinen Unterhalt zu bestreiten.

Mehr Spielraum für Gerichte

Eine unverheiratete Mutter erhält heute bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt. Danach muß sie wieder arbeiten, wenn das nicht „grob unbillig“ ist. Die geschiedene Mutter kann dagegen warten, bis das Kind acht Jahre alt ist. Um diesen Unterschied zu verringern, soll die Hürde für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei Unverheirateten gesenkt werden. An die Stelle der groben Unbilligkeit soll nun die Billigkeit treten, um den Gerichten mehr Spielraum zu geben.

Ziel der auf das Kindeswohl ausgerichteten Rangfolge ist es, die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger zu verringern. Deshalb sind die Ansprüche von Erwachsenen künftig nachrangig. Und nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist nach den Regierungsplänen in gleicher Weise schutzwürdig: Auch hier entscheidet das Kindeswohl.

Vertrauen in die „nacheheliche Solidarität“

Die Bundesregierung hebt hervor, daß das Unterhaltsrecht auch künftig in besonderem Maß dem Einzelfall gerecht werden müsse. Das über Jahre gewachsene Vertrauen in die „nacheheliche Solidarität“ soll geschützt werden.

Was heißt das für die Altfälle, über die schon entschieden worden war? Auch dafür sollen die neuen Unterhaltsvorschriften gelten - wenn es den Betroffenen „unter Berücksichtigung ihres Vertrauens“ in die bisherige Regelung zuzumuten ist.

FRANKFURT, 9. Mai. Für die geplante Reform des Unterhaltsrechts werden die üblichen Gründe genannt: "gewandelte Wertvorstellungen" und "gesellschaftliche Veränderungen". Gemeint sind eine hohe Scheidungsrate, eine veränderte Rollenverteilung, mehr "Zweitfamilien" - und nicht zuletzt wirtschaftliche Engpässe der Unterhaltspflichtigen. Es gibt also weniger Geld zu verteilen. Deshalb stellt sich die Frage neu, wer wie lange für wen finanziell einstehen soll. Ziel der Reform, deren Eckpunkte am Montag vorgestellt wurden und die noch in dieser Legislaturperiode ins Werk gesetzt werden soll, sind die Förderung des Kindeswohls und die Stärkung der "nachehelichen Eigenverantwortung". Bundesjustizministerin Zypries (SPD), nach einigen gescheiterten Vorstößen vorsichtig geworden, hat sogleich klargestellt, es handele sich nicht etwa um eine Revolution des Unterhaltsrechts.

Aber es wird doch spürbare Veränderungen geben. Daß die Rangfolge im Unterhalt zugunsten der Kinder verändert wird, stoßt dabei kaum auf Widerstand. Schließlich wurde Kindesunterhalt schon bisher weitgehend "ohne Murren" gezahlt, wie das Justizministerium unter Hinweis auf neue Untersuchungen hervorhebt. Bisher muß sich ein minderjähriges Kind den ersten Unterhaltsrang aber mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Zudem wird der erste Ehegatte unter Umständen gegenüber einem weiteren privilegiert. Unverheiratete Mütter beziehungsweise Väter werden gegenüber Ehegatten benachteiligt. Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben.

Das begrüßt auch der rechtspolitische Sprecher der Union, Gehb. Frau Zypries knüpfe mit ihrer Reform an die Änderung des Kindschaftsrechts durch die Union im Jahr 1998 an. Kinder hätten das "höchste Schutzbedürfnis", ganz gleich von wem sie abstammten, sagte Gehb dieser Zeitung. Gehb rückte damit von der Haltung seines Vorgängers Röttgen ab. Der hatte noch im Herbst zu den Vorschlägen der Regierung gesagt, sie zielten darauf, die Ehe als lebenslange Gemeinschaft zu schwächen. Das werde besonders deutlich, wenn Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter gegenüber der geschiedenen Ehefrau gestärkt würden.

Auch Gehb weist jedoch darauf hin, daß nun erst einmal der Gesetzentwurf abgewartet werden müsse. Für die Zukunft regt er an, verstärkt über die Stellung des Mannes, insbesondere des "gehörnten Ehemanns" und dessen Schutz nachzudenken. Der dürfte freilich schon jetzt von der geplanten Stärkung der "nachehelichen Eigenverantwortung" profitieren. (Fortsetzung Seite 2.)

Quelle: F.A.Z., 10.05.2005, Nr. 107 / Seite 1
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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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