Die Deutsche Post AG ist dazu verpflichtet, die
Publikation „Klartext“ der sächsischen NPD-Landtagsfraktion als Postwurfsendung zu verteilen. Das hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Donnerstag entschieden und damit einer Klage der rechtsextremen Partei stattgegeben. Im „Klartext“ schildert die NPD-Fraktion ihre Sicht auf ihre
Arbeit im Landtag und aktuelle politische Themen.
Die Fraktion wollte erreichen, dass ihre Publikation in einer Auflage von 200.000 Stück in Leipzig an alle Haushalte mit der Tagespost verteilt wird. Sie argumentierte, die Deutsche Post sei verpflichtet, mit ihr einen entsprechenden Rahmenvertrag abzuschließen. Die Post hielt dagegen, es bestehe kein
Beförderungszwang, weil die zu verteilende Publikation nicht konkret adressiert werde. Eine Klage der NPD-Fraktion hatte zunächst das Landgericht Leipzig abgewiesen, das Oberlandesgericht Dresden wies dann die Berufung zurück.
Der Bundesgerichtshof hingegen verurteilte nun die Deutsche Post dazu, mit der NPD-Fraktion einen Rahmenvertrag über die Beförderung der Druckschrift abzuschließen: Das sehe Paragraph 2 der Postdienstleistungsverordnung vor. „Um die flächendeckende Grundversorgung mit Postdienstleistungen sicherzustellen, sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Lizenzträger, zu denen die Deutsche Post zählt, verpflichtet sind, bestimmte Postdienstleistungen, sogenannte Universaldienstleistungen, zu erbringen“, hieß es in einer
Mitteilung des Karlsruher Gerichtshofs.
Die NPD-Fraktion habe eine solche „Universaldienstleistung“ nachgefragt. Beim „Klartext“ handele es sich um eine periodisch erscheinende Druckschrift, die zu dem Zweck herausgegeben werde, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten. Anders als es das Oberlandesgericht Dresden gesehen hatte, hob der Bundesgerichtshof hervor, es dürfe keinen Einfluss auf die Entscheidung haben, dass die Publikation für Politik und Arbeit der Fraktion werbe. In diesem Zusammenhang argumentierten die Richter, dass der Beförderungszwang auch die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit fördere. Diese beinhalte auch, dass Erzeugnisse der Presse dem Empfänger so günstig wie möglich zuzuführen seien. „Die Pressefreiheit begründet für den Staat jedoch eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet.“
Den Einwand der Deutschen Post, dass es sich beim „Klartext“ nicht um eine periodisch erscheinende Druckschrift handele, ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten; ausreichend hierfür sei, dass die Druckschrift nach ihrer Aufmachung, anders als ein Flugblatt, auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt sei und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie trotz dieser Aufmachung nur gelegentlich publiziert werden solle.
Post hat keine Angaben zu Verstößen gegen das Strafrecht gemacht
Auch der Umstand, dass die Druckschriften nicht adressiert seien, stehe der Einordnung als Universaldienstleistung nicht entgegen: Soweit der Empfängerkreis hinreichend bestimmt sei, unterliege die Beförderung von nicht adressierten Sendungen keinen für die Beklagte unzumutbaren Schwierigkeiten und trage dem Bedürfnis Rechnung, auch die Beförderung von Massendrucksachen zu ermöglichen, die sich an eine Vielzahl von Empfängern richten. Zwar hoben die Richter hervor, dass die Beförderung auch des „Klartext“ ausgeschlossen wäre, wenn „besondere Ausschlussgründe“ vorlägen, etwa weil der Inhalt der Publikation gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoße; dazu habe die Deutsche Post im Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte dargelegt. (Aktenzeichen I ZR 116/11)
Mehr DEMOKRATIE wagen!
Erwin Stahlberg (Nundenn)
- 22.09.2012, 09:16 Uhr
Ja wirklich?
Torsten Klier (TorstenKlier)
- 21.09.2012, 21:30 Uhr
Der Rechtsstaat ...
Volker F Falter (FalterVF)
- 20.09.2012, 22:17 Uhr
Dann soll die Post ihren Laden dicht machen...
Sabine Mersmann (Sabine2772)
- 20.09.2012, 22:11 Uhr
Zensurbehörde Post
Gerhard Rinker (GerdR)
- 20.09.2012, 15:43 Uhr