06.07.2010 · Die Präimplantationsdiagnostik wird von den bestehenden Gesetzen nicht erfasst. Das hat den Bundesgerichtshof veranlasst, einen Arzt freizusprechen. Die Untersuchung von Embryonen auf Erbkrankheiten außerhalb des Mutterleibs verstoße nicht gegen das Embryonenschutzgesetz.
Von Friedrich Schmidt„Übereinstimmend ist die Kommission der Auffassung, dass die Präimplantationsdiagnostik durch den Gesetzgeber geregelt werden muss, weil sie ein Verfahren darstellt, welches den von der Verfassung geforderten individuellen Schutz menschlichen Lebens berührt.“ Das schrieb die Enquete-Kommission des Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“ in einer Mitteilung - vor mehr als neun Jahren. Doch ein Gesetz, was ausdrückliche Regelungen für die Präimplantationsdiagnostik (PID) träfe, gibt es immer noch nicht. Damit ist die Frage, ob ein Arzt eine künstlich befruchtete Eizelle auf genetische Defekte untersuchen darf, bevor er sie in die Gebärmutter seiner Patientin einpflanzt, oder sie absterben lassen darf, wenn er Hinweise auf Gendefekte findet, immer noch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Bisher herrschte - auch bei der Mehrheit der Enquete-Kommission - die Ansicht vor, dass die PID gegen das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1990 verstoße. Diese Ansicht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am Dienstag verworfen. Die Richter bestätigten den Freispruch eines Frauenarztes und entschieden, dass die PID „zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden“ des außerhalb des Körpers der Schwangeren erzeugten Embryos nicht strafbar sei.
Arzt betrieb eine „Kinderwunschpraxis“
Der Arzt, der in Berlin eine „Kinderwunschpraxis“ betreibt, hatte in den Jahren 2005 und 2006 bei drei Paaren die im Reagenzglas befruchteten Eizellen auf genetische Auffälligkeiten untersucht. Bei einem der Männer lag ein Gendefekt vor, der zur Geburt eines Kindes mit Down-Syndrom hätte führen können, eine der Frauen wies eine partielle Trisomie 22 auf; Kinder, die damit geboren werden, weisen meist Organschäden sowie körperliche und geistige Behinderungen auf. Das dritte Paar hatte schon eine schwerbehinderte Tochter.
Von insgesamt acht Zellen wiesen vier Defekte auf; darüber informierte der Arzt seine Patientinnen, die es ablehnten, sich die betroffenen Eizellen einpflanzen zu lassen. Diese ließ der Arzt absterben und zeigte sich Anfang 2006 selbst an. Die Ermittlungen wurden zunächst eingestellt, doch nach Bekanntwerden eines weiteren Falls klagte die Staatsanwaltschaft den Arzt an; er habe gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen.
Bundesrichter: Geburt eines Wunschkindes kann so nicht herbeigeführt werden
Dieses verbietet eine „missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken“; wer es „unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen“, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, ebenso, wer einen künstlich befruchteten Embryo zu einem Zweck „verwendet“, der nicht „seiner Erhaltung“ dient. Doch das Landgericht Berlin entschied im Mai vergangenen Jahres, dass der Angeklagte gerade in der Absicht gehandelt habe, seinen Patientinnen zu einer Schwangerschaft zu verhelfen; auch habe er nicht in strafbarer Weise einen Embryo „verwendet“. Gegen den Freispruch strengte die Staatsanwaltschaft eine Revision an.
Vor dem BGH waren sich Verteidigung und Bundesanwaltschaft darin einig, dass der Arzt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen habe. Dieser Ansicht folgte der Senat. Weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Entstehung erfasse das Gesetz die PID, die 1990 erst im Ausland entwickelt gewesen sei. Zudem schädige die PID den Embryo „nach derzeitigem medizinisch-naturwissenschaftlichem Kenntnisstand“ nicht.
PID „geeignet, solch schwerwiegende Gefahren zu vermindern“
Ein strafbewehrtes Gebot, Embryonen auch bei genetischen Belastungen der Eltern ohne Untersuchung zu übertragen, berge „hohe Risiken“; zu bedenken sei auch, dass sich die Schwangere im weiteren Verlauf nach einer medizinisch gebotenen „und mit denselben Diagnosemethoden (wie die PID) durchgeführten Pränataldiagnostik“ für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden könne; noch nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist eine Abtreibung erlaubt, wenn zumindest die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren besteht. Die PID sei „geeignet, solch schwerwiegende Gefahren zu vermindern“.
Wert legten die Richter darauf, dass sie ausschließlich über die Untersuchung von Zellen auf „schwerwiegende genetische Schäden“ im Rahmen der PID entschieden hätten. „Einer unbegrenzten Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale, etwa die Auswahl von Embryonen, um die Geburt einer ,Wunschtochter' oder eines ,Wunschsohnes' herbeizuführen, wäre damit nicht der Weg geöffnet.“ Kritiker wenden ein, dass genau das eine Folge des BGH-Urteils sein könnte; es wäre auch eine Folge der Untätigkeit des Gesetzgebers.
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Franz Burchert (sucessful-cynic)
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