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Mittwoch, 19. Juni 2013
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Plagiate von Professoren Ergebenheit macht Diebe

 ·  Professoren, die ihre Mitarbeiter bestehlen, Texte von ihnen unter eigenem Namen veröffentlichen oder Ghostwriter beschäftigen, müssen kaum mit Konsequenzen rechnen. Studenten dagegen müssen mit der Exmatrikulation rechnen.

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Auch wenn die Plagiate von Geisteswissenschaftlern in der Öffentlichkeit weitaus mehr Beachtung finden, sind Datenmanipulationen von Naturwissenschaftlern bei Versuchen und in Laborbüchern die viel häufigere Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens. In der vergangenen Woche hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) die Datenmanipulationen zweier Naturwissenschaftlerinnen geahndet; in einem dritten Fall hat sich der Vorwurf gefälschter Daten nicht erhärtet.

Eines der Verfahren richtete sich gegen die Leiterin der Abteilung Immunologie und Zellbiologie am Forschungszentrum Borstel, Silvia Bulfone-Paus. Schon im Mai 2010 hatte die DFG bekanntgegeben, dass gegen mehrere ihrer Publikationen der Vorwurf der Datenmanipulation erhoben wurde. Die DFG leitete daraufhin ein Verfahren zur Überprüfung der Vorwürfe ein. Mit den Vorwürfen war nicht nur der Hauptausschuss der DFG befasst; auch die Universität Lübeck und die Berliner Charité prüften den Verdacht auf Datenmanipulation, zum Teil sind diese Verfahren noch nicht abgeschlossen.

Schriftliche Rüge für Fehlverhalten

Die DFG ist insofern besonders betroffen, weil die gefälschten Daten sich in vier Publikationen finden, die durch die DFG gefördert wurden. Dafür seien in erster Linie die Autoren aus ihrer Laborgruppe verantwortlich, doch bei Frau Bulfone-Paus sei eine mangelnde Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht festzustellen, so die externe Untersuchungskommission am Forschungszentrum Borstel. Schon im Februar vergangenen Jahres hat die DFG der Wissenschaftlerin empfohlen, bis zum Abschluss der Untersuchungen kein neues wissenschaftliches Personal in den DFG-geförderten Projekten einzustellen und ihre Projektleitung ruhen zu lassen - zumal die Professorin von sich aus vorgeschlagen hatte, sie für einen bestimmten, von der Forschungsgemeinschaft zu bestimmenden Zeitraum als Gutachterin sowie von der Tätigkeit in ihren Gremien auszuschließen.

Am Ende kam die DFG zu dem Schluss, dass bei Frau Bulfone-Paus eine „grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht“ als Leiterin der Arbeitsgruppe und somit wissenschaftliches Fehlverhalten gemäß der Verfahrensordnung der DFG vorlag. Die Sanktionen gegen die Professorin fallen vergleichsweise milde aus: Sie wurde schriftlich gerügt und darf drei Jahre lang keine Anträge stellen, als Gutachterin oder in Gremien der DFG tätig sein. Die Zeit, in der sie ihre Ämter von sich aus ruhen ließ, wird angerechnet.

Studenten werden exmatrikuliert

Als hauptverantwortlich für die Manipulation einer Darstellung und Fälschung einer Abbildung wurde die bereits promovierte Mitarbeiterin aus der Arbeitsgruppe der Professorin, Elena Bulanova ausgemacht. Ihr Name wurde in der Autorenliste der betreffenden Publikation als erster genannt und sie war „Corresponding Author“, also Kontaktperson für Rückfragen anderer Wissenschaftler. Auch sie wurde schriftlich gerügt und wird für fünf Jahre vom Antragsverfahren ausgeschlossen. Nicht nachgewiesen werden konnte wissenschaftliches Fehlverhalten hingegen beim Magdeburger Privatdozenten Volker Korz, dem man Datenmanipulationen im Laborbuch, sowie Nichtreproduzierbarkeit von Daten vorgeworfen hatte.

Der Schaden für die Reputation beider Wissenschaftlerinnen ist beträchtlich, die Konsequenzen sind vergleichsweise harmlos. Studenten müssen inzwischen an einigen Universitäten mit einer Exmatrikulation rechnen, wenn sie beim Betrügen, Plagiieren oder Fälschen ertappt werden. Eine Rüge und ein Ausschluss vom Antragsverfahren für etablierte, womöglich verbeamtete Wissenschaftler haben keinerlei juristische oder verwaltungsrechtliche Folgen. Für die Sanktionen ist die DFG nur im Blick auf ihre eigenen Antragsverfahren zuständig: der Ausschluss aus dem Wettbewerb um Fördergelder und von der Gutachtertätigkeit sind die Höchststrafen, die sie verhängen kann.

Tadel für Ghostwriter-Einsatz

Für akademische Sanktionen sind die Fakultäten zuständig, die etwa einem plagiierenden Professor das Prüfungsrecht bei Doktoranden entziehen können. Rechtlich ist auch das umstritten. Nur bei ihren Qualifikationsarbeiten, der Dissertation und der Habilitation hat wissenschaftliches Fehlverhalten auch bei Professoren ein Verfahren zur Folge, wie es in letzter Zeit vor allem von den Politikerplagiaten bekannt ist. Dabei sind Prüfung und Sanktion zweierlei. Dienstrechtliche Konsequenzen können nur die jeweiligen Dienstherren, also die Universität oder das zuständige Institut verhängen.

In den meisten Fällen der letzten zehn Jahre blieb es bei Professoren, die ihre Mitarbeiter bestahlen oder gar Texte von ihnen unter eigenem Namen veröffentlichten, bei der bloßen Rüge unterhalb der disziplinarrechtlichen Schwelle. Entsprechende Fälle gab es in Erlangen, Darmstadt und Berlin. Selbst die Beschäftigung eines bezahlten Ghostwriters wurde einzig und allein durch einen Tadel geahndet. Weniger sanft verfuhr die Universität Bonn mit einem Slawistik-Professor, der die Staatsexamensarbeit einer Studentin unter seinem Namen veröffentlicht hatte. Als Dienstherrin entzog sie dem Slawisten das Prüfungsrecht und die Leitung eines Instituts, es blieb ihm nur ein Büroarbeitsplatz.

Gericht nimmt Sanktion zurück

Doch diese akademische Sanktion wurde gerichtlich verworfen. Richter befanden, dass jeder Beamte Anspruch auf eine „amtsangemessene Beschäftigung“ habe. Zu den „Kernaufgaben“ eines Professors gehöre unweigerlich das Prüfen. Beim Versuch, ihn davon auszuschließen, gehe es „nicht nur um organisatorische Maßnahmen, sondern um erhebliche Eingriffe in den Status eines Beamten“. Solche Eingriffe, so das Urteil, seien nur nach einem förmlichen Disziplinarverfahren möglich, nicht jedoch aufgrund einer Rüge (Aktenzeichen OVG NRW 6 B 1607/08).

Nach dem Beamtenstatusgesetz ist eigentlich jedes Verhalten, welches „das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigt“ ein Dienstvergehen. Was könnte das Vertrauen in einen Professor, der gegenüber seinen Studenten und Doktoranden auch Vorbildfunktion hat, mehr beschädigen als alle Formen des schweren wissenschaftlichen Fehlverhaltens wie Datenmanipulationen, Plagiate, angemaßte Autorschaften?

Würde das Fehlverhalten als Dienstvergehen gewertet, könnte es mit Geldbußen, einem Verweis oder gar der Entlassung aus dem Dienst geahndet werden, eine Rüge allein jedoch hat keinerlei dienstrechtliche Qualität. So wird es in den allermeisten Fällen weiterhin bei einer schonenden Behandlung für Professoren und für in der wissenschaftlichen Hierarchie Arrivierte bleiben, während Studenten und Doktoranden aufgrund der jüngsten Erfahrungen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten mit harten Konsequenzen zu rechnen haben.

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Jahrgang 1962, politische Korrespondentin in Berlin, zuständig für die „Bildungswelten“.

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