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Patientenverfügungen Bundestag soll über gesetzliche Regelung entscheiden

18.06.2009 ·  Nach langjähriger Debatte soll der Bundestag heute über mehrere Vorschläge zur Regelung von Patientenverfügungen entscheiden. Zur Abstimmung stehen drei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe sowie ein Antrag, auf eine gesetzliche Regelung ganz zu verzichten.

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Nach langjähriger Debatte soll an diesem Donnerstag der Bundestag über mehrere Vorschläge zur Regelung von Patientenverfügungen entscheiden. Zur Abstimmung stehen drei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe sowie ein Antrag des Abgeordneten Hüppe (CDU), auf eine gesetzliche Regelung ganz zu verzichten. Weil sich aber die Initiatoren der Gruppenanträge - Stünker (SPD), Bosbach (CDU) und Zöller (CSU) - nicht über den Abstimmungsmodus einigen konnten, muss der Bundestag zuvor auch darüber befinden.

Dahinter steckt - neben offenbar auch persönlichen Animositäten - die Vermutung, dass derjenige Antrag die größten Erfolgsaussichten habe, über den als Letztes abgestimmt wird. Denn dann könnten sich auch Anhänger eines zuvor unterlegenen Entwurfs hinter diesen stellen. Die Abgeordneten müssen daher zuerst darüber abstimmen, ob sie anschließend über die Gesetzentwürfe in der Reihenfolge Stünker-Bosbach-Zöller oder Zöller-Bosbach-Stünker abstimmen wollen. Einig ist man sich nur darüber, dass über den Hüppe-Antrag als Erstes zu befinden sei. Erhielte er eine Mehrheit, würde sich alles Weitere erübrigen. Sollte allerdings am Ende keiner der drei Gesetzentwürfe mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, so wäre das Ergebnis auch dann „Hüppe“, wenn der Hüppe-Antrag zuvor abgelehnt worden war.

Ziel: Rechtsunsicherheit beseitigen

Jeder der drei fraktionsübergreifenden Gesetzentwürfe hat zum Ziel, die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen zu beseitigen. Der von Stünker initiierte Entwurf sieht vor, dass Patientenverfügungen ohne Einschränkung - also unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung - verbindlich sind, sofern sie in schriftlicher Form vorliegen. Liegt keine solche Verfügung vor, soll wie bisher der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden.

Nach Bosbachs Gegenentwurf ist hingegen eine Patientenverfügung nur dann verbindlich, wenn sich der Patient vor deren Abfassung medizinisch und rechtlich hat beraten lassen, die Verfügung notariell beglaubigt worden und nicht älter als fünf Jahre ist. Lebenserhaltende Maßnahmen sollen nur dann abgebrochen werden können, wenn entweder eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit festgestellt worden oder der Patient auf Dauer bewusstlos ist.

Diese sogenannte Reichweitenbegrenzung ist dagegen nicht Bestandteil des vom Abgeordneten Zöller vorgelegten Gesetzentwurfes, der ausdrücklich als Kompromiss vorgestellt worden ist. Demnach wären Patientenverfügungen wirksam, gleichgültig ob sie schriftlich oder mündlich geäußert wurden. Der Zöller-Entwurf sieht allerdings vor, dass auch beim Vorliegen einer Verfügung ein mutmaßlicher aktueller Wille des Patienten durch Ärzte, Betreuer und Angehörige zu ermitteln sei.

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