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Organspendereform Entscheidungsrecht

 ·  Der Gesetzgeber festigt mit dem neuen Organspenderecht die Autonomie des Einzelnen: Er kann seine Bereitschaft wie seine Ablehnung erklären oder sich gar nicht äußern. Außerdem befreit es die Angehörigen von drängenden Fragen der Ärzte.

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Wenn die vom Bundestag beschlossene Entscheidungsfreiheit des potentiellen Organspenders ernst gemeint ist, dann verbietet es sich, auch noch künftig die Angehörigen eines Hirntoten um ihre Zustimmung zu einer Organspende zu bitten. Die zwingende Schlussfolgerung hat sich noch nicht allen politisch und medizinisch Verantwortlichen erschlossen. Die Logik des mit großer parlamentarischer Mehrheit beschlossenen Gesetzes ist es, alle geschäftsfähigen Bürger mit Hilfe ihrer Krankenversicherung eindringlich und wiederholt aufzufordern, ihre Bereitschaft zu einer Organspende im Falle des Hirntodes langfristig verbindlich zu dokumentieren. Der Gesetzgeber festigt dabei die Autonomie des Einzelnen: Dieser hat die Freiheit, seine Bereitschaft zu erklären, seine Ablehnung niederzulegen oder sich gar nicht zu äußern.

Nimmt ein Bürger das Recht wahr, sich nicht zu äußern, so heißt das lediglich, dass er seinen Willen nicht dokumentiert, aber es heißt nicht, dass er sich nicht zu entscheiden vermochte, (auch das ist das ihm allein vorbehaltene Recht), und es heißt schon gar nicht, dass er damit seine Angehörigen beauftragt oder ermächtigt hat, im Bedarfsfall über seine Verwendung als Organspender zu entscheiden.

Soll das Recht, sich nicht zu entscheiden, nicht zur Farce werden, dann darf sich niemand anmaßen, in eine vermeintliche Entscheidungslücke einzutreten. Es gibt keinen Anspruch auf ein eigenständiges Recht der Verwandten, über die körperliche Unversehrtheit eines Hirntoten zu verfügen, der sich trotz nachgewiesener offizieller Aufklärung und Aufforderung nicht ausdrücklich für eine Organspende hergegeben hat.

Die Logik des gesetzlichen Entscheidungsprinzips befreit die Angehörigen hinfort von den drängenden Nachfragen der Transplantationsmediziner. Das von Ärzten und Ethikern beklagte „Abwälzen“ der Entscheidung auf die Angehörigen findet gar nicht statt und ist daher auch keine Gedanken- oder Lieblosigkeit des Verstorbenen gegenüber seiner Familie. Das Problem der mangelnden Organspendebereitschaft ist mithin nicht von den Hinterbliebenen zu lösen. Die Last tragen die auf eine Spende Wartenden und deren Betreuer. Ein Ausweg ist die jetzt beschlossene Förderung der Lebendspenden; für viele aber gibt es keinen Ausweg. Die Entscheidung für die Freiheit ist im Zweifel auch eine Entscheidung für das Schicksal.

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