In diesem Jahr ist die juristische und ethische Debatte um das Thema Organspende neu entflammt. Im März hatten sich die Fraktionsvorsitzenden aller im Bundestag vertretenen Parteien mit Gesundheitsminister Daniel Bahr auf einen Gesetzentwurf zur Änderung des Transplantationsgesetzes geeinigt, der zusammen mit einem weiteren Änderungsgesetz der Bundesregierung am 25. Mai mit überwältigender Mehrheit vom Bundestag angenommen wurde. Dadurch wird die bisher geltende erweiterte Zustimmungslösung zur Organentnahme für Transplantationszwecke mit Wirkung vom 1. November 2012 in eine Entscheidungslösung umgewandelt. Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen müssen erstmals 2012/13 - dann alle zwei Jahre und nach der Entwicklung einer speicherfähigen elektronischen Gesundheitskarte schließlich alle fünf Jahre - ihre Versicherten anschreiben und die Organspendebereitschaft im Fall ihres Todes abfragen.
Als Kriterium für den „Tod des Menschen“ gilt der sogenannte Hirntod, dessen 1968 an der Harvard-Universität entwickelte Definition schon 1997 auch im deutschen Transplantationsgesetz verankert wurde. Dort heißt es in Paragraph 3 Absatz 2: „Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.“
Definitionsmacht über das Ende des Lebens
Die aus dieser Todesdefinition resultierende ethische und rechtliche Grundsatzfrage wird sowohl im jetzt geänderten Transplantationsgesetz als auch in der öffentlichen Debatte gerne ausgeblendet: Handelt es sich beim „Hirntod“ lediglich um den kompletten Funktionsausfall eines wichtigen Organs, oder stirbt mit dem Gehirn auch die Seele des Menschen, sofern dieser aus der religiösen Sphäre stammende Ausdruck in einer säkularen Gesellschaft überhaupt noch zulässig ist? Beim Thema „Hirntod“ schreibt unsere Gesellschaft der naturwissenschaftlichen Medizin eine Entscheidungskompetenz zu, die einem Definitionsmonopol über das Ende des menschlichen Lebens gleichkommt.
So führte der damalige Gesundheitsminister Horst Seehofer zum Entwurf des Transplantationsgesetzes am 25. Juni 1997 vor dem Bundestag aus: „Die Definition des Todes ist keine Aufgabe der Politik oder des Gesetzgebers. Allein die naturwissenschaftliche Forschung kann für alle Menschen in gleicher Weise feststellen, welche körperlichen Befunde Leben und Tod voneinander abgrenzen, unabhängig von einem bestimmten Menschenbild oder einem subjektiven Verständnis von Leben und Tod. Wir können die elementare Frage, ob der Mensch zum Zeitpunkt der Organentnahme tot ist oder noch lebt, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht offenlassen.“
Problematische Argumentation
Damit sprach der Minister den ethisch heikelsten Punkt an: Der völlige Ausfall der Gehirnfunktionen sollte als der Todeszeitpunkt des Menschen vor allem deshalb im Gesetz festgeschrieben werden, damit die Ärzte im Fall einer Organentnahme nicht den Tod des Patienten verursachen müssen. Entsprechend wurde die Erlaubnis zur Organentnahme - juristisch trickreich - an den nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft festgestellten Tod des Organspenders gebunden, wobei dieser Tod (mindestens) den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms voraussetzt.
Die Argumentation war und ist aber aus ethischer Perspektive höchst problematisch. Denn die Gründe, die 1997 zugunsten des Hirntodkonzepts angeführt wurden, benennen keine objektiven biologischen Tatsachen, sondern sie beschreiben ethische und pragmatische Dilemmata, die eintreten könnten, wenn der Gesetzgeber vom Kriterium des Hirntodes als dem Todeszeitpunkt des Menschen abwiche. Erstens: Der Arzt würde, wie schon gesagt, den Patienten bei der Organentnahme töten. Zweitens: Die aktive Sterbehilfe könnte begünstigt werden. Drittens: Die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung könnte abnehmen.
Hirntote können noch jahrelang leben
Prekär ist diese Argumentation deshalb, weil sie zielorientiert vorgeht: Die Begründung des Hirntodkriteriums leitet sich nicht aus der Sache an sich, sondern aus den unerwünschten Folgen seiner Zurückweisung ab. So wird einer zweckgebundenen Indienstnahme des Hirntodkonzepts Vorschub geleistet. Es entsteht der Eindruck, der Organspender solle dadurch, dass man ihn formal „für tot erklärt“, zu fremden Zwecken instrumentalisiert werden.
In der politischen Diskussion werden wichtige Fakten gerne ignoriert, die dem Ziel widersprechen könnten, die Organspendebereitschaft zu erhöhen. In der Fachwelt gibt es inzwischen massive Zweifel sowohl an der eindeutigen Diagnostizierbarkeit des Hirntodes wie auch an der Gleichsetzung von Hirntod und Tod. Das hat zuletzt im März 2012 der amerikanische Neurologe und langjährige Verteidiger der Hirntoddefinition Alan Shewmon vor dem Deutschen Ethikrat sehr deutlich gemacht. Shewmon stellte fest, dass sogenannte Hirntote biologisch noch jahrelang leben können. So haben Frauen noch Monate nach dem „Hirntod“ Kinder geboren, Männer sind noch zeugungsfähig.
Herztätigkeit als Kriterium
Es steht also fest, dass ein sogenannter Hirntoter im konventionellen Sinne jedenfalls nicht tot ist. Der Ausfall aller Gehirnfunktionen lässt nur die Annahme zu, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit nach kürzerer oder längerer Zeit sterben wird. Trotz der hohen Wahrscheinlichkeit ist es aber nach derzeitigem medizinischem Wissensstand nicht möglich, zu sagen, wann der Tod tatsächlich eintreten wird. Tot ist der Mensch erst dann, wenn die Herztätigkeit - und damit der Blutkreislauf - vollständig und medizinisch irreversibel erlischt. Das Hirntodkriterium reduziert den Menschen als ganzheitliches Lebewesen hingegen einzig und allein auf das Funktionieren seines Gehirns.
Ethisch und rechtlich kommt dem Menschen aufgrund der Einheit seiner körperlichen, seelischen und geistigen Konstitution eine unter besonderem staatlichen Schutz stehende Würde zu. Der lebende Mensch ist keine Sache, sondern eine Person. Daher ist auch sein Verhältnis zu den Organen seines eigenen Körpers kein sachenrechtliches, sondern ein personenrechtliches. Organe dürfen nicht wie bewegliche Gegenstände behandelt oder im Extremfall gar verkauft werden. Der Körper gehört nicht dem Menschen als einem Eigentümer, vielmehr ist der Körper selbst die materielle Basis des Menschen und seiner Personalität.
„Würde“ gilt über den Tod hinaus
Auch nach dem Tod wirkt das Persönlichkeitsrecht juristisch und ethisch weiter, obwohl die tatsächlichen Umstände dafür sprechen, dass es sich bei der Leiche um eine Sache handelt. Grundlage dieser Wertentscheidungen ist die Nachwirkung der im Grundgesetz garantierten Würde des Menschen auch über den Tod hinaus. So haben letztwillige Verfügungen des Verstorbenen weiterhin Gültigkeit. Diese rechtliche Praxis muss um so mehr dann respektiert werden, wenn - wie im Falle des „hirntoten“ Organspenders - die typischen Merkmale eines Leichnams gerade nicht vorliegen, sondern wenn vielmehr der juristisch für tot Erklärte biologisch noch lebt.
Der Befund, dass der Hirntod gerade nicht der Tod des ganzen Menschen ist, macht es notwendig, die Bürger umfassend und nicht interessegeleitet aufzuklären. Es muss darüber informiert werden, dass die Organe eines „Hirntoten“ lebende Organe eines körperlich erst Sterbenden sind, die durch eine den Spender zum Tode führende Operation entnommen werden. Es ist aber auch geboten, darüber aufzuklären, dass die - dann fremdnützig handelnde - Intensivmedizin einen Menschen, dem Organe entnommen werden sollen, in der Regel länger am Leben erhalten wird, als dies sonst der Fall wäre. Das Interesse an seinen Organen führt zu einer Konzentration auf die Vitalerhaltung dieser Organe über den Zeitpunkt eines menschenwürdigen Sterbens hinaus. Die meist auf das Beenden von Therapiemaßnahmen zielende Patientenverfügung und die Erklärung einer Organspendebereitschaft geraten somit zu einander in einen Widerspruch, der womöglich rechtlich, nicht aber ethisch ausgeräumt werden kann.
Bedarf wächst mit medizinischem Fortschritt
Dank der Erfolge der Transplantationsmedizin wird nahezu exklusiv unter dem Aspekt des Organmangels debattiert. Dieser relative Organmangel ist indessen keine Naturkonstante, sondern eine Folge davon, dass aufgrund von wissenschaftlichen und medizintechnischen Fortschritten mehr transplantiert wird. Man kann daher die Prognose wagen: Je erfolgreicher die Transplantationsmedizin in qualitativer und quantitativer Hinsicht künftig sein wird, desto größer wird ihr Bedarf an Organen und damit der relative Organmangel werden.
So verständlich die auf den Patienten zentrierte Sichtweise sein mag, so deutlich muss aus ethischer Perspektive vor einer Verengung des Blicks gewarnt werden: Einen rechtlichen oder gar einen moralischen Anspruch auf die Überlassung von fremden Organen, die konstitutiver Teil einer anderen Person waren, kann es um der Würde des Menschen willen, die auch die Würde des Organspenders und unser aller Würde mit umfasst, nicht geben. Insofern müssen sich Medizin und Gesellschaft bei allem Fortschrittsoptimismus auf diesem Feld auch künftig in eine gewisse Selbstbegrenzung ihrer Wünsche fügen.
Notizen
Hans-Jürgen Steffens (McCauley)
- 01.11.2012, 13:00 Uhr
Es ist ein Skandal!
Rolf Stichling (RolfStichling)
- 01.11.2012, 12:12 Uhr
Ausgezeichneter Artikel
Barbara Koch-Mäckler (Herbstfarben)
- 31.10.2012, 09:13 Uhr