08.10.2011 · Das Verfassungsgericht erlaubt die „heimliche Infiltration informationstechnischer Systeme“. Selbstschutz in „beobachtungsfreiem Raum“ ist damit kaum mehr möglich.
Von Reinhard MüllerDarf der Staat Computer ausspähen? Ja. Die Online-Durchsuchung ist erlaubt. Das sagt das Bundesverfassungsgericht. In seinem grundlegenden Urteil aus dem Jahr 2008 stellte der Erste Senat klar: Wenn Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr etwa für Leib, Leben oder Freiheit der Person bestehen, ist auch die „heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems“ zulässig. Das heißt, die Nutzung des Systems kann überwacht, seine Speichermedien dürfen „ausgelesen“ werden. Solch eine Durchsuchung ist nach Karlsruher Ansicht auch möglich, wenn sich noch nicht feststellen lässt, ob die Gefahr in naher Zukunft eintritt. Es muss aber ein Richter anordnen. Und der Kernbereich privater Lebensgestaltung muss grundsätzlich geschützt bleiben.
Allerdings ist auch den Verfassungsrichtern bewusst, dass der Schutz des persönlichen Kernbereichs bei der Datenerhebung schwierig ist. Der Einzelne könne solche Zugriffe „zum Teil gar nicht wahrnehmen, jedenfalls aber nur begrenzt abwehren“. Jeder kann zugreifen. Selbstschutz ist kaum möglich. Und auch kein Schutz durch die überkommenen Grundrechte, vor allem das Fernmeldegeheimnis. Denn das schützt nur die laufende Telekommunikation. Karlsruhe sah hier eine Schutzlücke - und erfand deshalb ein neues Grundrecht, abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht: das Recht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“.
Es geht also um Vertrauen und Integrität. Ist man nämlich erst einmal in ein System eingedrungen, um die Telekommunikation zu überwachen, so besteht die Möglichkeit, das ganze System auszuspähen: Erfasst werden kann der Inhalt abgelegter Dateien, ja das Verhalten in der eigenen Wohnung. „Dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen.“
Muss der Staat deshalb ganz auf solche Eingriffe verzichten? Nein. Schließlich ist die Grundlage der erlaubten Online-Durchsuchung eine Prognose. Die Frage ist also: Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein überragend wichtiges Schutzgut vor? Doch muss dafür gesorgt werden, dass - durch Gesetz - die Erhebung intimer Daten möglichst ausgeschlossen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Online-Durchsuchung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt, „so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben“. Anders ist es, wenn der Verdacht besteht, dass der Betroffene den Kernbereichsschutz ausnutzt, um eine Überwachung zu verhindern. Falls eine Durchsicht der erhobenen Daten ergibt, dass solche des privaten Kernbereichs darunter sind, müssen sie unverzüglich gelöscht werden. „Eine Weitergabe oder Verwertung ist auszuschließen.“
Schon in der mündlichen Verhandlung über die Online-Durchsuchung war deutlich geworden, dass die Sicherheitsbehörden die Infiltration von Computern für absolut nötig halten - aber auch, dass dabei schwer beherrschbare Gefahren drohen. Das Bundeskriminalamt hob hervor, es gehe darum, einen „digitalen Quantensprung aufzuholen“. In der Welt des Internets reichten die klassischen Eingriffsmethoden nicht aus. Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen - aber eben nur in engen Grenzen: Es gibt sich wohl nicht der Illusion hin, dass es in der digitalen Welt noch „beobachtungsfreie Zonen“ gibt. Aber den von den Beschwerdeführern an die Wand gemalten „entgrenzten Präventionsstaat“ wollen die Karlsruher Richter durchaus verhindern.
So weit das in ihrer Macht steht: Die Behörden dürfen also nur zum gesetzlichen festgelegten Zweck und in dessen Rahmen einschreiten. Bund und Länder haben sich bemüht, hierzu gesetzliche Grundlagen zu schaffen. Wenn also etwa gerichtlich eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung erlaubt wird, welche laufende Gespräche - sei es über das Internet - aufzeichnet, dann muss sich die Maßnahme darauf beschränken - und darf nicht zu einer unbegrenzten Online-Durchsuchung ausufern. Dafür bedarf es einer eigenen Ermächtigung. Schon vor den Karlsruher Richterstühlen war entschieden vor (Bundes-)Trojanern gewarnt worden, die einen umfassenden Spähangriff auf den Verdächtigen ermöglichen.
In Bayern ist etwa im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln 2009 gerichtlich die Überwachung des Internetverkehrs eines Beschuldigten angeordnet worden. Doch das Programm des Landeskriminalamtes speicherte und kopierte im Sekundentakt auch alles, was auf dem Bildschirm zu sehen war. Das hielt ein Landgericht später für rechtswidrig.
Und was sind Beweise in einem Strafverfahren wert, wenn gar nicht klar ist, von wem sie stammen? Genügt der Staat seiner Pflicht, wenn er Manipulationen Tür und Tor öffnet - und der Server in Amerika steht? Der Bürger muss darauf vertrauen können, dass der Staat die von ihm selbst gesetzten Grenzen einhält.
Vertrauen verspielt
Karsten Bender (Kasmo)
- 09.10.2011, 14:00 Uhr
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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