10.02.2005 · Die Hürden für ein Verfahren gegen die NPD sind nicht niedriger geworden. Ob sie trotzdem in der Praxis zu erfüllen sind, müssen nun die Innenminister entscheiden. Das Risiko eines abermaligen Scheiterns bleibt.
Von Reinhard MüllerDaß ein neues NPD-Verbotsverfahren möglich wäre, ist aus rechtlicher Sicht ein Allgemeinplatz. Denn schließlich sieht das Grundgesetz dieses Instrument vor. Es wurde in den fünfziger Jahren gegen die „Sozialistische Reichspartei“ und gegen die KPD mit Erfolg angewendet.
Und das Bundesverfassungsgericht hat im NPD-Verfahren, das im März 2003 eingestellt wurde, nicht gesagt, welche materiellen Voraussetzungen für ein Parteiverbot nötig sind. Es kam gar nicht dazu, darüber zu befinden, ob die NPD „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ darauf ausgeht, wie es im Grundgesetz heißt, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.
Verfassungswidrigkeit schwer zu belegen
Zwar hatten die Antragsteller, die Verfassungsorgane Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, in ihren umfangreichen Anträgen viele Äußerungen von Funktionären der NPD zusammengetragen, die deren Verfassungswidrigkeit belegen sollten. Der Senat beschloß daraufhin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen - auch wenn man schon damals durchaus nicht alles für überzeugend hielt, was da vorgebracht wurde. Denn offen verfassungswidrige Äußerungen von NPD-Funktionären sind eher selten.
Fünf Termine im Februar 2002 waren jedenfalls schon festgesetzt, Auskunftspersonen geladen worden. Als das Gericht durch das Bundesinnenministerium erfuhr, das langjährige Mitglied des NPD-Bundesvorstands Wolfgang Frenz, der bis Ende 1999 stellvertretender Landesvorsitzender von Nordrhein-Westfalen war, werde eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz mitbringen, bat es um eine schriftliche Bestätigung. Als die kurzfristig nicht zu erhalten war, hob der Zweite Senat die anberaumten Termine auf. Daß Bundesinnenminister Schily persönlich versuchte, sich telefonisch zu Richtern durchstellen zu lassen, rief im Gericht, nicht zuletzt bei der scheidenden damaligen Präsidentin Jutta Limbach Befremden hervor.
Nachrichtendienstliche Unterwanderung
Seitdem lief es gegen die Antragsteller. Wenige Tage später wurde bekannt, daß der damalige nordrhein-westfälische Landesvorsitzende und Beisitzer im Bundesvorstand der NPD, Udo Holtmann, seit 24 Jahren mit dem Bundesverfassungsschutz zusammenarbeitete. Die Antragsteller erklärten daraufhin in einem Schriftsatz an das Gericht, was im Grundsatz jedem klar sein mußte, daß nämlich die NPD durch V-Leute beobachtet werde. Die Partei werde aber nicht durch diese gesteuert, beteuerte man.
Wiederum einige Tage später teilten die Antragsteller dem Gericht mit, daß in ihren Verbotsanträgen weitere V-Leute von Landesverfassungsschutzämtern zitiert worden seien. Um die nachrichtendienstliche Beobachtung beziehungsweise Unterwanderung der NPD zu klären, lud der Senat die Beteiligten zu einem Erörterungstermin. Die Antragsteller machten deutlich, die Partei sei auf legalem Wege nachrichtendienstlich beobachtet worden, und zwar von Informanten, die „Fleisch vom Fleisch der NPD“ gewesen seien und die Partei nicht gesteuert hätten.
„Nicht behebbares Verfahrenshindernis“?
Bundesinnenminister Schily sagte damals wie heute, man könne nicht eine Pflicht zur Beobachtung verfassungsfeindlicher Parteien bejahen, es dem Staat aber vorwerfen, wenn er damit Ernst mache. Im Schnitt befänden sich in den Vorständen der NPD damals angeblich jeweils ein bis zwei, ausnahmsweise auch einmal drei V-Leute. Da die Antragsteller vorgetragen hatten, es gebe vier weitere V-Leute, deren Namen sie nicht preisgeben wollten, fragte der NPD-Vorsitzende Voigt das Gericht, wie es sicher sein könne, daß nicht weitere Mitglieder des Bundesvorstands oder gar die beiden Prozeßvertreter V-Leute des Verfassungsschutzes seien.
Ein Antrag des damaligen NPD-Anwalts Horst Mahler, der mittlerweile wegen Volksverhetzung zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, führte schließlich zur Einstellung des Verfahrens - obwohl nur eine Minderheit der Richter des Zweiten Senats ein „nicht behebbares Verfahrenshindernis“ erkannte. Das liegt an einer Vorschrift des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes: Eine für den Antragsgegner (also die NPD) nachteilige Entscheidung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Die Ablehnung des NPD-Antrags auf Verfahrenseinstellung mußte also von sechs der acht Richter gebilligt werden. Diese Mehrheit kam trotz intensiver Bemühungen nicht zustande.
Ein nicht behebbarer Mangel
Die damalige Verstimmung im Senat scheint in den unterschiedlichen Voten auf. Winfried Hassemer, der Vorsitzende des Zweiten Senats, Siegfried Broß und Lerke Osterloh waren - entgegen auch der Ansicht der beiden Berichterstatter Hans-Joachim Jentsch und Udo Di Fabio - der Ansicht, daß das Gebot, die NPD müsse frei von staatlichen Einflüssen sein, verfehlt worden sei. Dieser Mangel sei nicht behebbar. Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute auf Vorstandsebene „unmittelbar vor und während“ eines Verbotsverfahrens sei unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren.
Die staatlichen Stellen müßten demnach, so die Senatsminderheit, „spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung, einen Antrag zu stellen, ihre Quellen in den Vorständen einer politischen Partei ,abgeschaltet' haben“. Diese Anforderungen können nach Ansicht der drei Richter, so heißt es in der Entscheidung „ohne Schwierigkeiten“ erfüllt werden, soweit sich Bund und Länder genügend koordinierten. Im Klartext: Die damaligen Anträge waren schlecht vorbereitet. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall zur Abwehr „akuter Gefahren“ in extremen Fällen. Der Einzug der NPD in den sächsischen Landtag dürfte dafür nicht reichen.
Risiko des abermaligen Scheiterns bleibt
Fest steht: An der Sperrminorität im Senat kommt man auch in Zukunft nicht vorbei, es sei denn, der Gesetzgeber senkt sie, wie es der Verfassungsrichter Jentsch in der „Tageszeitung“ vorschlug. Die drei Richter sind jedenfalls noch einige Zeit im Amt. Und die öffentlichen Aussagen Hassemers mag man zwar als Einladung deuten, ein neues Verfahren einzuleiten. Man kann sie aber auch so verstehen, daß er an seiner Ansicht von damals festhält. Ob die Hürden, die er und seine Kollegen aufgerichtet haben, in der Praxis zu erfüllen sind, müssen nun die Innenminister entscheiden, die sich an diesem Freitag treffen.
Auch wenn die verfahrensmäßigen Anforderungen erfüllt werden sollten, und es in mündlicher Verhandlung um die Ziele der NPD geht, bleibt das Risiko des abermaligen Scheiterns. Einen Ersatz für ein Parteiverbot in Form eines Sonder-Versammlungsrechts oder von willkürlichen Einschränkungen bei der Parteienfinanzierung sieht die Verfassung jedenfalls nicht vor.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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