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Nebeneinkünfte Der gläserne Abgeordnete

05.07.2007 ·  In der Debatte über Nebeneinkünfte der Politiker wird oft mit zweierlei Maß gemessen: Der „gläserne Bürger“ wird mit einem Überwachungsstaat in Verbindung gebracht, die Forderung nach einem „gläsernen Abgeordneten“ gilt aber als legitim. Reinhard Müller kommentiert.

Von Reinhard Müller
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Die Frage lautet nicht: Was für Abgeordnete wollen wir? Sondern: Was für Abgeordnete bekommen wir? Den beamtenhaften Parlamentarier mit Stechkarte oder den erfolgreichen Unternehmer, der auch noch im Parlament sitzt? Den von Fraktion und Partei abhängigen Funktionsträger oder den freien Volksvertreter, der nicht auf sein Mandat angewiesen ist?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Offenlegung von Nebeneinkünften hat weitreichende Folgen für die künftige Zusammensetzung des Bundestags. Schon vor der Verkündung haben einige Abgeordnete erwogen, im Fall einer Niederlage in Karlsruhe nicht noch einmal anzutreten. Entschieden wurde über eine parlamentarische Grundfrage. Das macht zwar nicht die lange Zeit verständlich, welche die acht Richter für ihre Entscheidung brauchten, wohl aber die Zerrissenheit des Senats.

Medial befeuertes Unbehagen

Die vier Richter, die wegen der Stimmengleichheit die Oberhand behielten, haben wohl die Mehrheit des Volkes auf ihrer Seite: Es gibt ein oft medial befeuertes Unbehagen über jene Personengruppe, die in der Lage ist, über ihre Bezüge selbst zu bestimmen. Für die aus der Sicht etwa eines Lehrers sehr ordentlichen Diäten sollen die Abgeordneten gefälligst auch ordentlich arbeiten.

Das Abgeordnetendasein erfordert nach Karlsruher Ansicht gerade in einer komplizierten Industriegesellschaft den „ganzen Menschen“. Da kann keine Zeit mehr bleiben, nebenher einem Beruf nachzugehen. Nur das rechtfertige es, ihnen einen „vollen Lebensunterhalt aus Steuermitteln“ zu finanzieren. Mit Recht schreiben die Richter, dass ein Freiberufler keineswegs dem verfassungsrechtlichen Leitbild des unabhängigen Abgeordneten entspreche.

Was für ein Leitbild?

Doch genau hier liegt das Problem: Was für ein Leitbild? Inwieweit darf der Gesetzgeber in die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Mandats eingreifen?

Das Gericht selbst hat früher festgestellt, dass der Abgeordnete keine Dienste schuldet, sondern in Unabhängigkeit sein Mandat wahrnimmt. Zu dieser Unabhängigkeit gehört, dass er selbst darüber entscheidet, wie er sein Mandat ausfüllt. Der Gesetzgeber kann dem Abgeordneten kaum und erst recht nicht sanktionsbewehrt vorschreiben, wie er sein Mandat auszufüllen hat, also wie lange er etwa im Plenum oder in den Ausschüssen zu sitzen hat. Mögliche Sanktionen liegen in der Hand des Wählers.

Im Übrigen: Wenn das Abgeordnetenmandat die ganze Arbeitskraft verlangt, wie kann dann die Bundeskanzlerin zugleich Abgeordnete sein, ohne gegen diese Regel zu verstoßen?

Keine Abgeordneten ohne Interessen

Genüsslich zitierte Siegfried Broß, der für die vier das Urteil tragenden Richter sprach, bei der Verkündung der Entscheidung den Fall des Abgeordneten Friedrich Merz. Der frühere Fraktionsvorsitzende der Union und prominenteste der klagenden Abgeordneten ist mittlerweile Partner in einer internationalen Anwaltssozietät mit einem „halben Dezernat“. Seine Kanzlei erhielt das Mandat für den Börsengang der Ruhrkohle AG nach Merz’ Ansicht nicht in erster Linie, aber doch auch, weil er Mitglied der Kanzlei ist. Im Bundestag habe er dann wissen lassen, dass er sich an den entsprechenden Gesetzgebungsakten nicht beteiligen werde.

Solche Interessenkonflikte waren ein Grund für die Neuregelung zur Offenlegung von „Nebentätigkeiten“ – und sie müssen ernst genommen werden. Merz ist schließlich nur deshalb Partner (noch dazu mit einer ansonsten völlig unüblichen halben Stelle) einer Großkanzlei geworden, weil er Abgeordneter und Parteifunktionär war. Deshalb gibt es die Anzeigepflicht. Aber es gibt keine interessenfreien Abgeordneten. Nur weil der Parlamentarier Vertreter des ganzen Volkes ist, werden nicht in seiner Person alle Interessen ausgeglichen.

Freilich haben das Hohe Haus und die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf zu erfahren, wem der Abgeordnete sonst noch dient. Eine ganz andere Frage ist, wie weit diese Offenheit gehen darf, die jetzt unter Berufung auf mehr „Transparenz“ eingefordert wird. In der Verfassung taucht dieses Modewort jedenfalls nicht auf.

Prangerwirkung statt Aussagekraft

Aber es übt eine große Faszination aus, ebenso wie ein anderes Bild: Während der „gläserne Bürger“ mit einem Orwellschen Überwachungsstaat in Verbindung gebracht wird, gilt die Forderung nach einem „gläsernen Abgeordneten“ als legitim. Doch könnte sie zu einem faktischen Ausschluss von bestimmten (freien) Berufen von der Volksvertretung führen. Transparenz kann nur heißen, dass die politischen Entscheidungsprozesse öffentlich gemacht werden. Es darf nicht bedeuten, dass sensible Vermögensdaten der Abgeordneten allgemein bekanntgemacht werden, etwa Bruttoeinkünfte ohne wirkliche Aussagekraft, aber mit großer Prangerwirkung. Ein unredlicher, gar bestochener Abgeordneter wird ohnehin seine Zuflüsse nicht angeben.

Es bleibt die Frage, was für Abgeordnete wir künftig bekommen. Solche, die in ihrem Beruf und in der Gesellschaft verwurzelt sind, oder solche, die vom Staat abhängig sind? In der Verfassung des Kaiserreiches von 1871 war die Zahlung von Diäten an die Abgeordneten noch verboten, erst 1906 wurden sie eingeführt – jedoch nicht als Besoldung, sondern als Ausgleich für die mit der parlamentarischen Arbeit verbundenen Nachteile. Die Tätigkeit des Abgeordneten galt als Ehrenamt. Und es war auch noch für die Väter des Grundgesetzes selbstverständlich, dass die Parlamentarier einem bürgerlichen Beruf nachgingen und „auch von der Parteikasse“ unabhängig waren.

Es mag sein, dass der komplexe, europäisierte und globalisierte Gesetzgebungsalltag heute mehr Einsatz erfordert. Aber gerade deshalb muss es Volksvertreter geben, die mitten im Leben stehen. Es kann nicht schaden, wie einer der Kläger sagt, wenn ein Abgeordneter auch schon selbst einen Arbeitsplatz geschaffen und nicht nur einen Vermerk darüber gelesen hat.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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