08.07.2009 · Auch mit dem letzten Versuch, seine Abschiebung zu beanstanden, ist John Demjanjuk gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte seine Beschwerde ab. Demjanjuk soll Juden in Gaskammern getrieben haben.
John Demjanjuk, dem Beihilfe zum Mord in 29 000 Fällen im nationalsozialistischen Vernichtungslager Sobibor zur Last gelegt wird, ist mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Beschwerde Demjanjuks, mit der er sich gegen seine Abschiebung aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland gewandt hatte, nicht zur Entscheidung an.
Demjanjuk habe nicht ausreichend dargelegt, in welcher Weise er sich in seinen Grundrechten verletzt sehe, entschieden die Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Er könne sich insbesondere nicht auf Verletzungen des Auslieferungsvertrags, der zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland bestehe, berufen; Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag stünden nur den Vertragsstaaten zu.
Keine „verschleierte Auslieferung“
Der 89 Jahre alte Demjanjuk sitzt in München in Untersuchungshaft; er war am 12. Mai aus den Vereinigten Staaten abgeschoben und mit einer Sondermaschine nach Deutschland gebracht worden. Zuvor hatte er beim Verwaltungsgericht Berlin und beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebung nachgesucht, der ihm aber versagt wurde.
In der Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hatte, rügte der staatenlose Demjanjuk, dass es sich bei seiner Abschiebung nach Deutschland um eine „verschleierte Auslieferung“ gehandelt habe. Das Auslieferungsverfahrensrecht sei umgangen worden; die Zustimmung der Bundesrepublik, ihn nach Deutschland zu bringen, verletze seine Schutzrechte, die ihm in einem Auslieferungsverfahren zustünden.
Nach Ansicht der Verfassungsrichter ist in der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet worden, woraus sich ein individueller Anspruch Demjanjuks auf Einhaltung eines Auslieferungsverfahrens ergeben solle. Als natürliche Person könne sich Demjanjuk nicht auf den Auslieferungsvertrag berufen, der zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland geschlossen worden ist. Zudem seien Akte ausländischer Staaten nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar. Das Vorbringen Demjanjuks, ihm sei ein förmliches Auslieferungsverfahren vorenthalten worden, betreffe allein die Entscheidungen amerikanischer Behörden und Gerichte; die Anordnung und Vollziehung der Abschiebung sei ausschließlich in amerikanischer Zuständigkeit und Verantwortung getroffen worden. Das Einverständnis Deutschlands, ihn aufzunehmen, habe keine unmittelbare Rechtswirkung für Demjanjuk gehabt.
Demjanjuk, der aus der Ukraine stammt und dem die Staatsanwaltschaft München I vorwirft, als Aufseher in Sobibor Menschen in die Gaskammern getrieben zu haben, war nach dem Zweiten Weltkrieg in die Vereinigten Staaten ausgewandert und hatte die amerikanische Staatsbürgerschaft erworben. Ein amerikanisches Bundesgericht erkannte ihm die Staatsbürgerschaft ab, da er bei der Einreise die Mitwirkung an den Morden in Sobibor verschwiegen habe. Ein weiteres Bundesgericht erklärte seine Abschiebung in die Ukraine, nach Polen oder Deutschland für zulässig; die Ukraine und Polen lehnten aber eine Aufnahme Demjanjuks ab.