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Sonntag, 12. Februar 2012
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Mordfall Buback Noch einmal lebenslang für Verena Becker?

18.12.2009 ·  Die frühere RAF-Terroristin bleibt in Untersuchungshaft, weil sie am Mord an Generalbundesanwalt Buback 1977 mitgewirkt haben soll. Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof hat ihrer Beschwerde nicht stattgegeben. Verena Becker muss mit einer Anklage rechnen. Und dann?

Von Reinhard Müller
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Überrascht konnte Verena Becker nicht sein, als ihre Wohnung durchsucht wurde. Immerhin war ihr bekannt, dass gegen sie wegen des Verdachts der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback 1977 abermals ermittelt wurde. Recht offen lagen ihre handschriftlichen Notizen herum. Darunter ein kleiner vorgedruckter Arztzettel mit dem Untertitel: „Eine Chance mehr für ihre Patienten“. Mit der Hand hatte sie daruntergeschrieben: „Nein, ich weiß nicht, wie ich für Herrn Buback beten soll (hier ist womöglich der Sohn gemeint), ich habe wirklich kein Gefühl für Schuld und Reue. Natürlich würde ich es heute nicht wieder machen. Aber ist es nicht armselig, so zu denken und zu fühlen? Das scheint noch ein weiter Weg zu sein.“

Die Notiz trägt das ebenfalls handschriftlich vermerkte Datum 07.04.08. Das war der Jahrestag des Attentats. Ein Beweis für die Mittäterschaft bei der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback? Das allein sicher nicht. Obwohl der Satz „Natürlich würde ich es heute nicht wieder machen“ sicherlich ein Indiz sein kann: Die Bundesanwaltschaft stützt sich auf eine Gesamtschau der Umstände. Dazu zählen vor allem Spuren Verena Beckers auf sieben von zehn Laschen von Briefen und auf Briefmarken, mit denen die damaligen Bekennerschreiben verschickt wurden. Hieraus ergibt sich eine so gut wie sichere Zuordnung. Wie bei allen DNA-Proben beweist das freilich nur, dass Verena Becker die Briefe angefasst, die Marken abgeleckt hat - aber noch nicht, dass sie auch Mittäterin war.

Doch darf nicht vergessen werden, dass die Bundesanwaltschaft schon früher lange gegen sie ermittelte. Auch die Bundesanwaltschaft geht freilich bisher nicht davon aus, das Frau Becker Buback damals von dem von den RAF-Terroristen benutzten Motorrad aus selbst erschoss. Zwar war das unmittelbar nach der Tat vermutet worden, Zeugen hatten eine „zierliche Person“ auf dem Soziussitz der Suzuki gesehen. Doch ließ sich dieser Verdacht nicht erhärten; die Ermittlungen wurden nach drei Jahren eingestellt, Verdachtsmomente wegen Mittäterschaft blieben bestehen. Doch ein Haarfund im Motorradhelm bestätigte Frau Beckers Beteiligung gerade nicht.

Das gab Anlass für Verschwörungstheorien, denn immerhin fand sich dieser Hinweis in einem Schaubild des damaligen Präsidenten des Bundeskriminalamtes Herold selbst. Doch nirgends fand sich ein Gutachten oder ein Beleg dafür. In der Bundesanwaltschaft vermutet man, dass hier schlicht ein Fehler passierte. Jedenfalls ergab die Auswertung der DNA-Funde im fraglichen Motorradhelm: keine Spur von Verena Becker. Es fanden sich lediglich - logischerweise - Spuren in ihrer Haarbürste.

Weiterhin nicht zur Verfügung stehen die Verfassungsschutzunterlagen über Frau Becker. Der frühere Bundesinnenminister Schäuble hatte eine Freigabe mit Blick auf den Informantenschutz abgelehnt. Frau Becker hatte sich in der Haft dem Verfassungsschutz anvertraut. Die Bundesanwaltschaft hatte Zugang sowohl zu einem Auswertungsvermerk von 89 Seiten als auch zu einem „Operativvermerk“ von 227 Seiten. Sie hat sich bisher nicht mit ihrem Antrag durchgesetzt, den Sperrvermerk aufheben zu lassen, um jene Unterlagen auch vor Gericht verwerten zu können. Schäuble hatte gleichwohl deutlich gemacht, im Fall einer „Konkretisierung des Ersuchens“ zu einer neuerlichen Prüfung bereit zu sein, ob die für die Arbeit der Geheimdienste „unerlässliche Vertraulichkeit zurückgestellt werden kann“. In der Bundesanwaltschaft ist man freilich der Ansicht, dass die Indizien eine Anklage gegen Frau Becker auch ohne jene gesperrten Unterlagen tragen.

Mit einer Anklage ist für das Frühjahr zu rechnen

Das hat sich auch bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt, Frau Becker in Untersuchungshaft zu nehmen und ihrer Haftbeschwerde bisher nicht abzuhelfen. Nicht ausgeschlossen ist es freilich, dass die Beschuldigte noch gegen Auflagen auf freien Fuß gesetzt wird. Gleichwohl bemüht sich die Bundesanwaltschaft weiterhin um Freigabe, wohl um zumindest in einem möglichen Prozess für eine Art von „Waffengleichheit“ zu sorgen. Sollte die Haftbeschwerde Frau Beckers, die vom 11. November stammt und knapp 20 Seiten umfasst, zumindest zum Teil erfolgreich sein, wäre es denkbar, dass die ehemalige Terroristin mangels Fluchtgefahr unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt wird. Mit einer Anklage ist für das Frühjahr zu rechnen.

Aber was geschieht, wenn es zu einem Prozess und einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes an Siegfried Buback käme? Sollte Frau Becker verhandlungs- und haftfähig sein - was für eine Strafe erwartet sie? Das Gesetz sieht nur eine einzige vor: lebenslang. Schon 1977 wurde freilich Verena Becker wegen sechsfachen Mordversuchs und räuberischer Erpressung zu einer lebenslangen Strafe verurteilt - und 1989 von Bundespräsident Richard von Weizsäcker begnadigt. Diese Verurteilung spielt bei der Strafzumessung in diesem Fall keine Rolle.

Doch wäre ein weiteres „lebenslang“ gerecht? Ein führender Strafverfolger mit Erfahrung in RAF-Fällen sagt zu dieser möglichen Konsequenz im Fall Becker: „So etwas habe ich noch nicht erlebt.“ Womöglich könne man bei der Strafvollstreckung zu einer Lösung, einer Art Anrechnung der früheren Verurteilungen kommen. Das wäre jedoch wohl gegen den Wortlaut des Gesetzes.

Es bliebe der Gnadenweg, den Verena Becker schon einmal erfolgreich beschritten hat. Auf Gnade gibt es allerdings keinen Anspruch; das hat auch Christian Klar schon erfahren. Bundespräsident Köhler lehnte sein Gesuch ab.

Im Bundesrecht gibt es, anders als in Bundesländern, keine Regelung darüber, was Gnade voraussetzt. Der Bundespräsident ist hierin also recht frei. Er hat sich aber - etwa im Fall Klar - für einen Weg entschieden, welcher der Regelung in den Ländern nahekommt: Das Urteil müsste sich als korrekturbedürftig erweisen. Man könnte etwa fragen, zu welcher Strafe Frau Becker 1977 verurteilt worden wäre, wenn ihre Beteiligung am Mordfall Buback schon bekanntgewesen wäre. Womöglich hätte sie, so vermuten Fachleute, zwei bis drei Jahre länger in Haft bleiben müssen. Doch erst einmal muss ihr eine Schuld am Mordfall Buback nachgewiesen werden.

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