10.02.2010 · Wieder verhandelt Karlsruhe über das Luftsicherheitsgesetz. Das Verfahren, das Bayern und Hessen anstrengten, kann als Druckmittel gegen die SPD genutzt werden. Und das Bundesverfassungsgericht kann ein früheres Urteil korrigieren.
Von Reinhard Müller, KarlsruheDas Luftsicherheitsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht – gab es das nicht schon einmal? Haben sich die Karlsruher Richter nicht schon im Januar 2005 mit der Frage befasst, inwieweit die Bundeswehr zur Terrorabwehr im Innern eingesetzt werden darf? Die rot-grüne Bundesregierung hatte unter dem Eindruck der Anschläge vom 11. September 2001 und dem Irrflug eines Sportflugzeugs über Frankfurt 2003 die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, ein von Terroristen als Waffe eingesetztes Flugzeug notfalls abzuschießen. Doch das hielt der Erste Senat des Verfassungsgerichts für grundgesetzwidrig – zumindest solange Passagiere an Bord sind.
Das Luftsicherheitsgesetz im Übrigen blieb aber bestehen. Jetzt haben Bayern und Hessen ihre alte Normenkontrollklage dagegen wiederaufleben lassen: Sie rügen, dem Bund würden eigene Befugnisse für einen Einsatz der Streitkräfte zugewiesen, der durch das Grundgesetz nicht gedeckt sei. Im Rahmen der Amtshilfe könnten die Länder nur von Befugnissen Gebrauch machen, die das Landesrecht bereithalte. Jetzt war dafür der Zweite Senat in Karlsruhe zuständig – und es tauchten die gleichen Fragen wie vor fünf Jahren auf.
Warnschuss ohne Folgen
Generalleutnant Ploeger erörterte, was passiere, wenn der Funkkontakt zu einem Flugzeug abbricht, wer wie informiert werde, dass 30 bis 40 Mal im Jahr eine Alarmrotte der Bundeswehr aufsteige. Der Präsident des Bundeskriminalamtes, Ziercke, legte die fortbestehende Gefahr für den Luftverkehr durch den islamistischen Terrorismus dar, und der Präsident der Bundespolizei, Seeger, rief in Erinnerung, dass im vergangenen Jahr 2,8 Millionen Flugbewegungen über Deutschland zu verzeichnen waren und täglich 250.000 Kontrollen an den hiesigen Flughäfen stattfänden.
Doch was passiert, wenn tatsächlich ein Flugzeug in selbstmörderischer Absicht in Deutschland entführt werden sollte? Die Luftwaffe hat zwar, wie der General versicherte, „einzigartige Fähigkeiten“, sie kann aber offenbar nur „kognitiv“ handeln, wie Verfassungsrichter Di Fabio im Grunde unwidersprochen ergänzte. Denn seit der Entscheidung des Ersten Senats kann die Alarmrotte zwar optische Signale absondern und mit den Flügeln wackeln; sie könnte auch einen Warnschuss abgeben, der aber mangels Leuchtspurmunition wohl nicht bemerkt würde. Letztlich ist man, so gestand die Bundeswehr ein, auf die Kooperation des Flugzeugführers angewiesen – was bei entschlossenen Selbstmordattentätern nicht ganz einfach sein dürfte.
Aber was hätten die Länder davon, wenn sie in diesem Verfahren nun obsiegten? Könnten sie sich, wie der Senatsvorsitzende und Vizepräsident Voßkuhle fragte, nicht auch die militärischen Mittel zur Gefahrenabwehr beschaffen? Die Polizeiführer wiesen das – schon mit Blick auf den Aufwand – als nur theoretische Möglichkeit zurück. Aber darum geht es wohl gar nicht: Schließlich machten auch die Innenminister der Länder deutlich, dass sie die Bundeswehr für am besten geeignet halten, solchen Gefahren im Innern zu begegnen. Schließlich hat auch das Bundeskriminalamt – obwohl Gefahrenabwehr eigentlich Ländersache ist – ausnahmsweise die Kompetenz für die Abwehr länderübergreifender Terrorgefahr erhalten. Nur muss dafür eben die Verfassung geändert werden.
So erfüllt dieses Verfahren mehrere Zwecke: Es kann als Druckmittel gegen die SPD genutzt werden, endlich der von der Union seit langem geforderten Grundgesetzänderung zuzustimmen, um den Einsatz der Bundeswehr im Innern zu regeln. Und der Zweite Senat kann sich abermals mit dem als nicht besonders gelungen empfundenen Urteil des Ersten Senats auseinandersetzen. Was jedenfalls künftig vermieden werden muss, machte der hessische Innenminister Bouffier deutlich. Er erinnerte an den Frankfurter Fall der Kaperung eines Kleinflugzeugs: Verteidigungsminister Struck lag damals im Krankenhaus, Außenminister Fischer war im Ausland, Bundesinnenminister Schily konnte erst nach 17 Minuten erreicht werden. Bouffier resümierte: „Niemand wusste, wer zuständig ist.“
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
Jüngste Beiträge