22.12.2010 · Bisher haben leibliche Väter kein Umgangsrecht erhalten, wenn sie erstmals Kontakt zu unehelichen Kindern aufnehmen wollten, die bei der Mutter und ihrem Ehemann leben. Der Straßburger Gerichtshof wertet dies als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Von Reinhard MüllerDas Kindeswohl steht im Mittelpunkt. Wer wollte etwas gegen diesen Grundsatz haben? Aber was dient dem Kindeswohl am besten? Kinder leben schließlich in aller Regel nicht gänzlich allein. Die Frage, mit wem sie Umgang haben dürfen, haben sollen, beschäftigt immer schon die Familiengerichte. Neu dagegen ist die Tendenz, die Rechte der Väter zu stärken, deren Pflichten früher und auch weiterhin allzu oft eingefordert werden mussten.
Hier hat es der gesellschaftliche Wandel mit sich gebracht, dass der leibliche Vater immer mehr Gewicht bekam. Erst seit Juli 1998 haben etwa nichteheliche Kinder ein Recht auf Umgang mit ihrem biologischen Vater. Das sollte dem Kindeswohl dienen. Allerdings hatte der Gesetzgeber Vätern noch keinen eigenen Anspruch auf Umgang mit ihrem nichtehelichen Kind zugestanden. Im Jahr 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Ausschluss des leiblichen Vaters vom Umgangsrecht nicht mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie vereinbar sei.
Nicht zuletzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Stellung leiblicher Väter gestärkt, mehr noch als das Bundesverfassungsgericht. Der deutsche Gesetzgeber ermöglichte es 2004, dass auch enge „Bezugspersonen“ des Kindes ein Recht auf Umgang mit ihm haben, wenn das dem Kindeswohl dient und diese Personen „für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).“ Eine solche Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist laut Gesetz in der Regel anzunehmen, „wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt hat.“
Die Koalition stelle sich der Modernisierung des Familienrechts
Im jetzt vom Straßburger Gerichtshof entschiedenen Fall, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, hatte der klagende nigerianische Asylbewerber seine beiden leiblichen Zwillingstöchter noch nie gesehen – das hatten die Mutter, mit welcher der Nigerianer ein Verhältnis hatte, und ihr Ehemann als rechtlicher Vater der Kinder verhindert. Dass die deutschen Gerichte ihm als leiblichen Vater dennoch den Umgang verwehren wollten, wertete die Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs einstimmig als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Familiäre Beziehungen zu den leiblichen Kindern aufzubauen, unterliege dem Schutz des Privat- und Familienlebens.
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sieht das ähnlich. Wie schon ihre Amtsvorgängerin Brigitte Zypries (SPD) sagt sie: „Das Familienrecht muss sich immer wieder an veränderte gesellschaftliche Realitäten anpassen.“ Die Koalition stelle sich der Modernisierung des Familienrechts. Im „Spannungsfeld zwischen rechtlichem und biologischem Vater“ stellten sich ethisch und rechtlich schwierige Fragen, „die nicht einseitig zugunsten des Ehemannes gelöst werden dürfen.“ Biologische Väter hätten auch dann Rechte, wenn sie nicht mit der Mutter verheiratet sind und rechtlich nicht als Vater gelten.
Das Familienrecht orientiert sich nach Ansicht der Bundesjustizministerin „bislang stark an einer intakten Ehe mit Kindern und blendet den biologischen Vater weitgehend aus.“ Schließlich gilt der Ehemann als Vater, auch wenn ehelich geborene Kinder nicht von ihm stammen. Bisher haben leibliche Väter kein Umgangsrecht erhalten, wenn sie erstmals Kontakt zu Kindern aufnehmen wollten, die bei der Mutter und ihrem Ehemann leben.
Es kommt auf das Kindeswohl im Einzelfall an
Die Bundesregierung prüft jetzt, ob das Umgangsrecht geändert werden muss. „Der Kontakt zum biologischen Vater darf nicht kategorisch ausgeschlossen werden“. Auch im Sorgerecht wird an einem Konzept gearbeitet, das die Rechte nichtehelicher Väter besser zur Geltung bringt. Im Erbrecht sollen letzte Benachteiligungen für nichteheliche Kinder beseitigt werden. Frau Leutheusser-Schnarrenberger sagt aber auch, es bedürfe „eines intensiven Ringens“ angesichts unterschiedlicher Ausgangspositionen in der Koalition.
Immerhin hat der Straßburger Gerichtshof ausdrücklich die Bemühungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe anerkannt, dem Willen des deutschen Gesetzgebers gerecht zu werden. Zudem unterscheide sich dieser Fall von vielen anderen. Hier müssten die bestehenden Familienbande – die Ehe, zu der noch drei weitere Kinder gehören – berücksichtigt werden. Der Menschenrechtsgerichtshof vermisst aber eine faire Abwägung mit dem Recht des leiblichen Vaters, zumal sich die nationalen Gerichte wegen ihres direkten Kontakts viel besser ein Bild machen und die Frage beantworten könnten, was dem Kindeswohl am besten diene.
Es kommt also auf das Kindeswohl im Einzelfall an. Die Bundesjustizministerin will sich jetzt „sehr genau ansehen, ob das deutsche Recht die gebotene Abwägung zwischen biologischem und rechtlichem Vater gewährleistet.“ Womöglich kann man das deutsche Recht auch menschenrechtskonform auslegen.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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