Im vergangenen Herbst traf Papst Benedikt in Erfurt an Luthers einstiger Wirkungsstätte mit den Spitzen der evangelischen Kirche zusammen. Auch in diesem Herbst richtet sich der Blick beider Kirchen wieder auf die Thüringer Hauptstadt. Doch gilt das Interesse dieses Mal nicht dem ehrwürdigen Kirchengebäude des Augustinerklosters, sondern dem sachlich-kühlen Neubau des Bundesarbeitsgerichts.
Am Dienstag geht es dort vor dem Ersten Senat im Kern um die Frage, ob das kirchliche Selbstbestimmungsrecht seinen bisher hohen Stellenwert behält. Niedergelegt ist die Möglichkeit der Religionsgemeinschaft, innere Angelegenheiten weitgehend selbständig zu regeln, im Grundgesetzartikel 140. Die Kirchen machen davon auch im Bereich ihrer Wohlfahrtsverbände regen Gebrauch. Von Mitarbeitern wird dort erwartet, dass sie das kirchliche Profil ihrer Einrichtung glaubwürdig vertreten können. Sie sollten deshalb Kirchenmitglied sein, und ihre Lebensführung sollte nicht im Widerspruch zur Lehre der Kirche stehen. Diese sogenannten Loyalitätsobliegenheiten werden allerdings immer stärker in Frage gestellt. In den vergangenen Jahren gab es dazu mehrere Prozesse die besonders katholische Einrichtungen betrafen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht werden allerdings zwei Fälle aus dem Bereich der evangelischen Diakonie verhandelt. Sie liefert sich mit der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi auf einem anderen Feld einen erbitterten Kampf. Es geht um die Lohnfindung für die Angestellten im Raum der Kirchen. Sie erfolgt in den katholischen Bistümern und den meisten evangelischen Landeskirchen auf dem „Dritten Weg“. Die Arbeitsbedingungen werden hierbei ohne direkte Beteiligung der Gewerkschaften in „Arbeitsrechtlichen Kommissionen“ ausgehandelt, die paritätisch mit Dienstgebern und Dienstnehmern besetzt sind. Im Konfliktfall sind dabei im Unterschied zu weltlichen Tarifverhandlungen Streik und Aussperrung ausgeschlossen. Stattdessen gibt es eine für beide Seiten verbindliche Schlichtung. Das, so der Gedanke, entspreche dem Wesen der „Dienstgemeinschaft“ in der Kirche eher als der Arbeitskampf.
Das System funktionierte für die mehr als eine Million Angestellten der Kirchen konfliktfrei, solange der Staat am Prinzip der Selbstkostendeckung festhielt. Die kirchlichen Kommissionen mussten so bis in die neunziger Jahre nur die Ergebnisse der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst auf ihren Bereich übertragen. Unter Druck gerieten diese Kommissionen, seit der Staat damit begann, das Sozial- und Gesundheitswesen zu ökonomisieren, indem er Fallpauschalen einführte und die Träger in einen Konkurrenzkampf zwang, damit diese ihre Kosten drückten. Die Folge waren Ausgründungen, Leih- und Zeitarbeit sowie stärkere Lohnspreizung im Sozialsektor - nicht nur bei kirchlichen, sondern auch bei privaten und kommunalen Einrichtungen. Im Unterschied zu anderen Trägern gerieten Caritas und Diakonie dadurch allerdings in eine Glaubwürdigkeitsfalle, denn Niedriglöhne stehen im Kontrast zu den sozialpolitischen Forderungen beider Kirchen. Verdi erkannte rasch, dass die Kirchen ihr damit eine Angriffsfläche boten: Die Gewerkschaft ruft kirchliche Mitarbeiter seit einigen Jahren zu Protesten auf, sie sollen etwa in schwarzer Kleidung zu „Trauermärschen“ gegen „Kirchenunrecht“ erscheinen.
Das Engagement von Verdi hat auch mit dem dramatischen Mitgliederverlust der Gewerkschaft zu tun. Gelänge es Verdi, den „Dritten Weg“ zu Fall zu bringen, könnten die Löhne für die Einrichtungen von Diakonie und Caritas künftig Betrieb für Betrieb ausgehandelt werden. Verdi könnte seine bisher geringe Durchdringung der kirchlichen Arbeitnehmerschaft wohl deutlich steigern. Von kirchlicher Seite wird darauf verwiesen, dass die Mitarbeiter an einem solchen „Häuserkampf“ eigentlich selbst kein Interesse haben könnten. Nach einer Studie lägen sowohl Tarifbindung wie Löhne der Diakonie deutlich über dem Durchschnitt der Branche.
Verdi konzentriert seine Angriffe auf die Betriebe der Diakonie im Westen und im Norden Deutschlands. Im Norden ist der Preiswettbewerb härter als im Süden. Auch ist die Selbstsäkularisierung gerade in der Diakonie so weit fortgeschritten, dass von kirchlicher Prägung vielerorts kaum mehr die Rede sein kann. Hinzu kommt, dass in der evangelischen Diakonie die Träger aus historischen Gründen in Halbdistanz zur verfassten Kirche arbeiten. Eine Kirchenleitung kann einem diakonischen Träger nur unter großem Aufwand Vorschriften machen. Die katholischen Bischöfe haben hingegen mehr Möglichkeiten, „schwarze Schafe“ - etwa Einrichtungen, die ihre Kosten einseitig zu Lasten der Mitarbeiter drücken - zurück in die Herde zu zwingen. Noch einen weiteren Angriffspunkt bot die evangelische Kirche: Die Landeskirchen Nordelbien und Berlin-Brandenburg sind aus dem System des „Dritten Weges“ ausgeschert und haben Tarifverträge mit den Gewerkschaften (“Zweiter Weg“) abgeschlossen.
Es ist also kein Zufall, dass das Bundesarbeitsgericht zum einen über einen Fall aus Westfalen und Niedersachsen und zum anderen über einen Fall aus Nordelbien zu befinden hat. In beiden Fällen wehrt sich die kirchliche Seite gegen Aufrufe von Verdi zum Streik - und in beiden Fällen in der vorhergehenden Instanz ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen LArbG Hamm - 8 Sa 788/10) begründete seine Entscheidung zugunsten von Verdi damit, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt seien, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten Dienst gezählt werden könne, etwa in der Küche oder im Reinigungsdienst. Man müsse zwischen verkündigungsfernen und verkündigungsnahen Tätigkeiten unterscheiden, so das Gericht.
Das Hamburger Arbeitsgericht (Aktenzeichen LArbG Hamburg - 2 Sa 83/10) macht sich im zweiten Fall aus Nordelbien die Begründung aus Hamm ausdrücklich nicht zu eigen, weil eine Abgrenzung beider Bereiche schwierig ist. Das Hamburger Gericht vertrat in deutlich allgemeinerer Form die Auffassung, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht die Möglichkeit beinhalte, das aus Grundgesetzartikel 9 abgeleitete Streikrecht abzulehnen.
Dem Gerichtsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht wird nun deshalb so große Bedeutung beigemessen, weil das Streikrecht der Gewerkschaft gesetzlich gar nicht geregelt ist. Die konkrete Ausgestaltung haben deshalb die Arbeitsgerichte - und in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht - in den vergangenen Jahrzehnten übernommen. Der Erste Senat des Erfurter Bundesgerichts hat dabei die Stellung der Gewerkschaften in mehreren Grundsatzentscheidungen immer weiter gestärkt, sehr zum Leidwesen der Unternehmen und Arbeitgeberverbände. 2007 etwa änderten die Erfurter Richter ihre Rechtsprechung zu Sympathiestreiks: Seitdem ist es Gewerkschaften erlaubt, auch zu Arbeitskämpfen in Betrieben aufzurufen, die selbst gar nicht im Mittelpunkt der Forderungen stehen. 2011 billigte der Erste Senat „Flashmobs“, mit denen Verdi erstmals auch mit betriebsfremden Personen einen Supermarkt lahmgelegt hatte.
Über das kirchliche Arbeitsrecht wird letztinstanzlich mit einiger Sicherheit das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben - jedoch kommt dem Urteilsspruch aus Erfurt auf dem Weg nach Karlsruhe schon einige Bedeutung zu. Die Kirchen richten ihre Hoffnungen dabei in Anbetracht der bisherigen Verlautbarungen aus dem Ersten Senats allerdings eher nach Baden als nach Thüringen.
Ob gestreikt werden darf, hat längst das Gesetz entschieden. Des
BAGs bedarf es dafür nicht mehr.
Wolfgang Höfft (Wolfgang.Hoefft)
- 20.11.2012, 00:03 Uhr
Die Kirchen gehen den falschen weg, Jesus hatte diesen Weg nicht gelehrt.
Josef Bujtor (Mramorak)
- 19.11.2012, 21:44 Uhr
Katholische Soziallehre
Michael Sextro (mixxxi)
- 19.11.2012, 19:51 Uhr
Möchte ja gerne die Meinungen hier lesen,
Ulrich Dust (knieselstein)
- 19.11.2012, 19:25 Uhr
Wer bei der Kirche arbeitet, tut dies in der Regel selbstverschuldet
Björn Hiemer (bhiemer)
- 19.11.2012, 18:40 Uhr