Home
http://www.faz.net/-gpg-x0a7
Mehr Angebote
| Abo|Hilfe
Montag, 13. Februar 2012
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Kein Verbot für Referendarinnen Bremen verliert Kopftuchstreit

27.06.2008 ·  Weil es sich ansonsten um einen unzulässigen Eingriff in die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit handele, darf Referendarinnen das Tragen eines Kopftuches im Unterricht nicht verwehrt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Anlass war ein Fall aus Bremen.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (11)

Referendarinnen darf das Tragen eines Kopftuches im Unterricht nicht verwehrt werden. Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Damit hat das Land Bremen den sogenannten Kopftuchstreit verloren. Es hatte einer Deutsche muslimischen Glaubens ein Referendariat in einem öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnis verwehrt.

Dies stellt nach dem Urteil eine unzulässigen Eingriff in die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit dar, entschieden die Richter. Nach dem Urteil muss Bremen nun genau prüfen, ob die Einstellung der Frau eine konkrete Gefährdung für den sogenannten Schulfrieden darstellt. Von Lehrkräften, die beamtet oder vom Staat angestellt seien, kann nach dem Urteil dagegen verlangt werden, das Kopftuch abzulegen.

Verbot wäre verfassungswidrige Berufszulassungsschranke

Es gebe jedoch auch andere Möglichkeiten einen Lehrberuf auszuüben - beispielsweise an Privatschulen, betonten die Richter. Diese Möglichkeit würde den Menschen aber verwehrt, wenn sie zu Berufen nicht zugelassen würden, bei denen der Staat das Ausbildungsmonopol besitzt.

Aus diesem Grund habe das das Bundesverfassungsgericht das besondere öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gefordert, so der zuständige Zweite Senat. Würde nun auch im Rahmen dieser Ausbildung von vornherein verlangt, das Kopftuch abzulegen, käme dies nach Überzeugung der Leipziger Richter einer verfassungswidrigen Berufszulassungsschranke gleich. Die Klägerin könnte dann ihre Ausbildung nicht qualifiziert abschließen.

Störung des Schulfriedens?

Die 1975 als Kind türkischer Einwanderer geborene Frau hat das erste Staatsexamen in Deutsch und Religionskunde abgelegt. Im Mai 2005 verwehrte ihr die Bildungsbehörde eine Referendarstelle, weil sie sich nicht schriftlich verpflichten wollte, im Unterricht auf das Kopftuch zu verzichten.

Vor dem Verwaltungsgericht Bremen erzielte die Frau 2006 einen Teilerfolg: Schon nach dem damaligen Urteil sollte die Behörde prüfen, ob die Frau in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden kann. Diese Entscheidung wurde jedoch nicht rechtskräftig.

Bremen ging in Berufung - und siegte vor dem Bremer Oberverwaltungsgericht. Dies urteilte im Februar 2007, dass der Klägerin sämtliche Wege in ein Referendariat versperrt seien, weil sie das Kopftuch nicht ablegen wolle. Wegen ihrer generellen Weigerung sei sie ungeeignet für den Schuldienst. Ein Spannungsverhältnis sei unvermeidbar und dieses störe den Schulfrieden. Diese Darstellung war den Leipziger Richtern zu abstrakt. Sie verlangen eine genaue Prüfung, ob die Ausbildung der Klägerin eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens mit Blick auf die Grundrechte von Eltern und Schüler darstellt.

(Az.: BVerwG 2 C 22.07)

Quelle: FAZ.NET mit dpa
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Der Fall Duisburg

Von Reiner Burger

Adolf Sauerland ist auf tragische Weise zum bekanntesten Oberbürgermeister Deutschlands geworden. Und zweifelsfrei ist der Duisburger Wahlgang ein Einschnitt in der Geschichte Nordrhein-Westfalens. Mehr 1 14