In Deutschland bleibt es dabei, dass ein Katholik seine Rechte als Kirchenmitglied verwirkt, sobald er vor einer zivilen Behörde seinen Austritt aus der Kirche erklärt. Das geht aus einem „Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ hervor, das am Donnerstag veröffentlicht wurde. Wer sich demnach aus welchen Gründen auch immer öffentlich von der Kirche lossagt, der verstößt gegen die im Kirchenrecht festgelegte Pflicht, die Gemeinschaft der Kirche zu wahren und seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgabe erfüllen kann.
Durch diesen Akt „willentlicher und wissentlicher Distanzierung“ verwirkt ein Katholik vor allem das Recht, die Sakramente zu empfangen. Er kann auch keine Ämter und Funktionen in der Kirche einschließlich des Patenamtes bekleiden, nicht mehr Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein und verliert das aktive und passive Wahlrecht. Einer Person, die vor dem Austritt nicht irgendwelche Zeichen der Reue gezeigt hat, kann zudem ein kirchliches Begräbnis verweigert werden.
Neu ist hingegen, dass sich die Kirche verpflichtet, mit einem Katholiken das Gespräch zu suchen, wenn er der Kirche durch Austritt den Rücken gekehrt hat. Dieses Gespräch zielt, wie es in dem Dekret weiter heißt, auf die „Versöhnung mit der Kirche und die Rückkehr zur vollen Ausübung der Rechte und Pflichten“. Zu diesem Zweck wurde ein sogenanntes „Pastorales Schreiben“ entworfen, das jedem Ausgetreten die Konsequenzen seines Tuns vor Augen stellen und ihn zu einem Gespräch mit seinem Pfarrer oder einem Seelsorger seiner Wahl motivieren soll. Aufschiebende Wirkung haben das Schreiben und das allfällige Gespräch indes nicht.
Dem Dekret vorausgegangen waren langwierige Verhandlungen zwischen der Deutschen Bischofskonferenz und verschiedenen vatikanischen Dienststellen, die in der für Deutschland typischen Verschränkung von zivilem Kirchenaustritt und automatischem Verlust der Rechte als Kirchenmitglied keine zwingende Verbindung erkennen konnten. Gleichzeitig mehrten sich auch in Deutschland die Stimmen, die dafürhielten, dass man auch ohne die Zahlung von Kirchensteuern der Pflicht der finanziellen Unterstützung der Kirche nachkommen könne und daher guten Gewissens alle Rechte eines Kirchenmitglieds in Anspruch nehmen könne.
Vor den Verwaltungsgerichten hatte diese Argumentation bislang keinen Bestand. Allerdings war die innerkirchliche Rechtslage nicht eindeutig. Dieser Zustand hat nach der Veröffentlichung des Dekrets ein Ende gefunden, denn es wurde durch die vatikanische Kongregation für die Glaubenslehre unter dem deutschen Erzbischof Gerhard Ludwig Müller und Papst Benedikt XVI. persönlich gutgeheißen und ist nun als sogenannte Partikularnorm Teil des kirchlichen Strafrechts.
Problem?
Falko Steinbach (maxscheler)
- 23.09.2012, 06:44 Uhr
Wenn die Kirche jemanden ausschließt, der keine Kirchensteuer mehr
zahlen will,
Wolfgang Wurtz (wolwul)
- 23.09.2012, 03:59 Uhr
Auf die moderne Form des Ablasshandels kann die Katholische Kirche eben
nicht verzichten.
Otto Meier (DerQuerulant)
- 22.09.2012, 14:05 Uhr
Ich bin davon überzeugt, dass die meisten keinen Zusammenhang mehr
sahen zwischen
Christoph Runge (Chris271)
- 21.09.2012, 16:48 Uhr
Gründe aus der Kirche auszutreten ...
Dr. Wolfgang Klein (drwklein)
- 21.09.2012, 16:06 Uhr