02.03.2010 · Die Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die Verfassung, ist aber nicht generell unzulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Alle bislang gespeicherten Daten seien nun „unverzüglich zu löschen“.
Von Reinhard MüllerDie Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen gegen das Grundgesetz und sind nichtig, doch ist eine solche Speicherung nicht generell unzulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden. Die Speicherung ist künftig nur unter strengen Anforderungen zulässig, die bisher gespeicherten Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, verkündete der scheidende Gerichtspräsident Papier.
Die Telekommunikationsfirmen waren bisher dazu verpflichtet, aufgrund einer europäischen Richtlinie die Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen aller Bürger ohne konkreten Anlass sechs Monate lang zu speichern. Die Vorschriften, die jetzt von den Karlsruher Richtern für nichtig erklärt wurden, gewährleisteten weder „eine hinreichende Datensicherheit noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten“. Und sie genügen nach Auffassung des Ersten Senats nicht den „verfassungsrechtlichen Transparenz- und Rechtsschutzanforderungen“. Es handele sich bei der anlasslosen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff „mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“. Die Vorratsdatenspeicherung sei geeignet, „ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen“.
„Einseitiges Stakkato an Sicherheitsgesetzen“
Während Bundeskanzlerin Merkel (CDU) auf das „Vakuum“ hinwies, das durch die Löschung der bisher gespeicherten Daten entstehen werde, sprach Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) von einem „herausragenden Tag für die Grundrechte und den Datenschutz“. Dem „einseitigen Stakkato an Sicherheitsgesetzen der vergangenen Jahre“ sei „erneut eine Absage erteilt“ worden, sagte die Ministerin, die selbst zu Oppositionszeiten zu den Beschwerdeführern gegen die Vorratsdatenspeicherung gehört.
Auch wenn die Inhalte nicht gespeichert würden, so das Gericht, ließen sich aus den Daten „bis in den Intimbereich reichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen“. Nur bei dem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat oder etwa einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes ist demnach die Vorratsdatenspeicherung zulässig.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
„Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.“
Lesen Sie hier: Die vollständige Urteilsbegründung
Ein Lichtblick
Stefan Vieregg (Kuselianer)
- 02.03.2010, 14:54 Uhr
Datenspeicherung so schlimm ? ? ?
Tobias Bott (HappyTreeFriends)
- 02.03.2010, 15:08 Uhr
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Thomas Kraft (thomas.g.kraft)
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Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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