Im Fall des Berliner Landesvorsitzenden des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD), Bruno Osuch, hat das Berliner Verwaltungsgericht am Mittwoch entschieden, dass die Herausgabe von Unterlagen aus den Beständen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) an Journalisten durch die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) unzulässig war. Auf Antrag von Journalisten gab die BStU im März 2009 Kopien aus Unterlagen des MfS heraus, darunter 27 Blatt mit personenbezogenen Angaben über den Kläger Osuch, der beruflich als Lehrer in Berlin tätig ist. Aufgrund dieser Akten hatte die BStU den Status des Klägers von einem „Betroffenen“ zu einem „Begünstigten“ der Stasi geändert.
Wegen der Statusänderung wurde der Kläger von der BStU über die Herausgabe der Akten nicht informiert. Die Einstufung Osuchs als Begünstigter der Staatssicherheit sei aufgrund dieser Aktenlage erfolgt, so die Beklagte. Aufgabe der Behörde sei nicht, den Inhalt der Akten zu bewerten, sondern ihn aus Sicht des MfS darzustellen. Osuch hat die Kenntnis seiner Registrierung und eine bewusste Tätigkeit für die Stasi immer mit Nachdruck bestritten und war in erster Instanz zivilrechtlich erfolgreich gegen Berichterstattung vorgegangen, die sich auf die von der BStU herausgegebenen Unterlagen gestützt hatte.
Das Verwaltungsgericht unter Vorsitz des Richters Hans-Peter Rueß folgte der Einschätzung der BStU nicht, sondern forderte einen Beweis, der strafrechtlichen Anforderungen genüge. „Sie lösen sich völlig vom Gesetz“, befand der Vorsitzende Richter. Zwar sei davon auszugehen, dass in einen sogenannten Sicherungsvorgang gelangte Personen dort bewusst und gezielt erfasst worden seien. Es gebe aber keinen hinreichenden Beleg in den Stasi-Akten darüber, dass der Kläger für das MfS tätig war oder von seiner Erfassung Kenntnis hatte. Es war das erste Urteil in einem Streitfall um die Einordnung einer Person als Begünstigten der Staatssicherheit. Die vorliegende Indizienkette reiche nicht aus, um den Kläger als Begünstigten einzustufen, so das Gericht.